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Umwelt

Tankanlagen

Hier finden Sie Informationen über den Bau, das Bewilligungsverfahren, die Meldepflicht und die Massnahmen bei Ausserbetriebssetzung von Tankanlagen für Heiz- und Dieselöl. Für alle anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sind die Anforderungen bezüglich Lagerung und Bewilligung bei der Abteilung für Umwelt abzuklären.

Die Informationen beschränken sich hauptsächlich auf Anlagen, die in der Grundwasserschutzzone S3, im Gewässerschutzbereich A oder in den übrigen Bereichen (üB) liegen und in denen Heizöl oder Dieselöl in Gebinden oder Tanks gelagert wird, welche nicht grösser als 250 Kubikmeter (m³) sind.

Angaben und Definitionen über die Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche finden Sie in den Artikeln 29 und 31 sowie im Anhang 4 der Gewässerschutzverordnung.

Die Behälter (Fässer) sind afu einem Gestellt gelagert.
Gebindelager (© Kanton Aargau)

Unter einem Gebinde versteht man einen Behälter mit einem Volumen von 20 bis 450 Liter.

Informationen zu wassergefährdenden Flüssigkeiten finden Sie in der Klassierung wassergefährdender Flüssigkeiten (PDF, 11 Seiten, 99 KB) des Bundesamts für Umwelt.

Massnahmen beim Bau

Das Schutzbauwerk sollte dem Volumen des grössten Gebindes entsprechen. Massgebend ist das Merkblatt G1 der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU):

Bewilligungspflicht

Gebindelager von mehr als 450 Liter in der Grundwasserschutzzone S3 sind bewilligungs- und kontrollpflichtig. Vor Baubeginn ist der Abteilung für Umwelt ein Gesuch einzureichen. Verwenden Sie dazu das folgende Gesuchsformular:

Meldepflicht

Gebindelager von mehr als 450 Liter im Gewässerschutzbereich A, im Zuströmbereich Z und in den übrigen Bereichen (üB) sind meldepflichtig. Verwenden Sie dazu das folgende Meldeformular:

Kontrollpflicht

Kontrolle, Betrieb und Wartung liegen in der Eigenverantwortung der Anlageinhaberin bzw. des Anlageinhabers. Allfällige Mängel sind umgehend zu beheben.

Massnahmen bei Ausserbetriebnahme

Die restlichen Flüssigkeiten (Öl, Schlamm und so weiter) und die nicht mehr benötigten Anlageteile sind umweltgerecht zu entsorgen. Alle Gebindelager ab 450 Liter sind bei der Abteilung für Umwelt schriftlich abzumelden.

Unter einem Kleintank versteht man einen Behälter (typengeprüft) mit einem Volumen zwischen 450 bis 2’000 Liter. Eine Wanne ist ein Schutzbauwerk.

Informationen zu wassergefährdenden Flüssigkeiten finden Sie in der Klassierung wassergefährdender Flüssigkeiten (PDF, 11 Seiten, 99 KB) des Bundesamts für Umwelt.

Massnahmen beim Bau

Das Schutzbauwerk bei Einzelwannen muss dem Volumen des Kleintanks entsprechen. Das Schutzbauwerk bei gemeinsamer Aufstellung muss dem Volumen aller Kleintanks entsprechen. Massgebend sind die Merkblätter D1 und K1 der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU)

Die Lagerung von Heizöl (bis 4 Kubikmeter) im Heizungsraum ist im folgenden Formular geregelt: Informationen über die Feuerpolizeivorschriften für die Erstellung von Tankanlagen in Heizungsräumen (PDF, 2 Seiten, 227 KB)

Bewilligungspflicht

Kleintankanlagen (Behälter bis 2'000 Liter) in der Grundwasserschutzzone S3 sind bewilligungspflichtig. Vor Baubeginn ist der Abteilung für Umwelt ein Gesuch einzureichen.

Gesuchsformular TK 300 (PDF, 2 Seiten, 1,8 MB)

Meldepflicht

Kleintankanlagen (Behälter bis 2'000 Liter) im Gewässerschutzbereich A, im Zuströmbereich Z und in den übrigen Bereichen (üB) sind meldepflichtig. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist der Abteilung für Umwelt die vorschriftsgemässe Erstellung der Anlage zu bestätigen. Dazu ist das Meldeformular für eine Tankanlage zu verwenden:

Meldeformular TK 446 (PDF, 2 Seiten, 1,8 MB)

Kontrollpflicht

Bewilligungspflichtige Anlagen müssen mindestens alle zehn Jahre durch eine Fachfirma kontrolliert werden (Empfehlung: inklusive Tankinnenreinigung).

Bei den meldepflichtigen Anlagen ist die jeweilige Inhaberin beziehungsweise der jeweilige Inhaber selbst für die regelmässige Kontrolle der Anlage verantwortlich (Empfehlung: Kontrolle circa alle 10 Jahre, inklusive Tankinnenreinigung).

Massnahmen bei der Ausserbetriebnahme

Nicht mehr benötigte Anlagen sind vor der Entfernung durch eine Fachfirma ausser Betrieb setzen zu lassen. Die ausgeführten Arbeiten sind der Abteilung für Umwelt schriftlich zu bestätigen. Die restlichen Flüssigkeiten (Öl, Schlamm und so weiter) und die nicht mehr benötigten Anlageteile sind umweltgerecht zu entsorgen.

Unter einem mittelgrossen Tank versteht man einen Behälter (typengeprüft) mit einem Volumen von 2’001 bis 250’000 Liter. Eine Wanne ist ein Schutzbauwerk.

Informationen zu wassergefährdenden Flüssigkeiten finden Sie in der Klassierung wassergefährdender Flüssigkeiten (PDF, 11 Seiten, 99 KB) des Bundesamts für Umwelt.

Zylinderförmiger Tank in offener Baugrube
Erdverlegter Tank (© Kanton Aargau)

Massnahmen beim Bau

Das Schutzbauwerk muss dem Tankvolumen entsprechen. Massgebend sind die Merkblätter M1, M2 und L1 der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU).

Für erdverlegte Tankanlagen gelten die Merkblätter E1 und L1 der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU).

Merkblatt Tankstellenentwässerung (PDF, 14 Seiten, 3,7 MB)

Feuerpolizeivorschriften

Die Lagerung von Heizöl (bis 8 Kubikmeter) im Heizungsraum ist im folgenden Formular geregelt:

Informationen über die Feuerpolizeivorschriften für die Erstellung von Tankanlagen in Heizungsräumen (PDF, 2 Seiten, 227 KB)

Bewilligungspflicht

Folgende Lageranlagen sind bewilligungspflichtig:

  • Mittelgrosse Tankanlagen (Behälter 2'001 bis 250'000 Liter) in der Grundwasserschutzzone S3
  • Mittelgrosse Tankanlagen (Behälter 2'001 bis 250'000 Liter) mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Klasse 1 im Gewässerschutzbereich A oder im Zuströmbereich Z

Vor Baubeginn ist der Abteilung für Umwelt ein Gesuch mit folgendem Gesuchsformular einzureichen:

Gesuchsformular TK 300 (PDF, 2 Seiten, 1,8 MB)

Meldepflicht

Folgende Lageranlagen sind meldepflichtig:

  • Mittelgrosse Tankanlagen (Behälter 2'001 bis 250'000 Liter) in den übrigen Bereichen (üB)
  • Mittelgrosse Tankanlagen (Behälter 2'001 bis 250'000 Liter) mit schwach Wasser gefährdenden Flüssigkeiten (Klasse 2) im Gewässerschutzbereich A oder im Zuströmbereich Z

Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist der Abteilung für Umwelt die vorschriftsgemässe Erstellung der Anlage zu bestätigen. Dazu ist das Meldeformular für eine Tankanlage zu verwenden:

Meldeformular TK 446 (PDF, 2 Seiten, 1,8 MB)

Kontrollpflicht

Bewilligungspflichtige Anlagen müssen mindestens alle zehn Jahre durch eine Fachfirma kontrolliert werden (Empfehlung: inklusive Tankinnenreinigung).

Bei den meldepflichtigen Anlagen ist die jeweilige Inhaberin beziehungsweise der jeweilige Inhaber für die regelmässige Kontrolle der Anlage selbst verantwortlich (Empfehlung: Kontrolle ca. alle 10 Jahre, inklusive Tankinnenreinigung).

Massnahmen bei der Ausserbetriebnahme

Nicht mehr benötigte Anlagen sind vor der Entfernung durch eine Fachfirma ausser Betrieb setzen zu lassen. Die ausgeführten Arbeiten sind der Abteilung für Umwelt schriftlich zu bestätigen. Die restlichen Flüssigkeiten (Öl, Schlamm und so weiter) und die nicht mehr benötigten Anlageteile sind umweltgerecht zu entsorgen.

Für Informationen über andere Anlagen wenden Sie sich bitte an die Abteilung für Umwelt, Sektion Tankanlagen. Als "andere Anlagen" gelten:

  • Nicht überdachte Anlagen
  • Anlagen, in denen andere Flüssigkeiten als Heizöl oder Dieselöl gelagert werden
  • Anlagen, deren Standort in einer Grundwasserschutzzone oder in einem Gewässerschutzareal liegt
  • Tankanlagen mit mehr als 250'000 Liter (250 m³) Volumen

Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung für Umwelt
Tankanlagen
Tel.: 062 835 34 40

Die gesetzlichen Grundlagen für den Bau und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten bilden das Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 24.1.1991, die Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28.10.1998 und die entsprechenden Regeln der Technik und Richtlinien.

Nebst den gewässerschutztechnischen Bedingungen sind die brandschutztechnischen Auflagen gemäss den Angaben der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) einzuhalten. Diese sind, wenn nötig in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Brandschutzbeauftragten, zu ermitteln.

Weitere Schutzbereiche sind:

Für die Lagerung und den Umschlag sowie der Bewilligungs- oder Meldepflicht von gefährlichen Stoffen verweisen wir auf folgende Dokumente:

Mehr zum Thema

Für die Lagerung und den Umschlag von gefährlichen Stoffen verweisen wir auf die Vollzugshilfen-Sammlung des Amts für Verbraucherschutzes:

Rechtliche Grundlagen

Bundesebene