Notstromaggregate (stationäre Verbrennungsmotoren)
Im Kanton Aargau gelten spezifische Emissionsgrenzwerte für ortsfeste Notstromaggregate. Notstromaggregate (stationäre Verbrennungsmotoren) haben die Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) insbesondere Art. 6 (Erfassen und Ableiten von Emissionen) und Anhang 2 Ziffer 82 (stationäre Verbrennungsmotoren) sowie die Bestimmung der V EG UWR (Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer), insbesondere § 53a einzuhalten.
Bewilligungspflichtig
Notstromaggregate brauchen eine Baubewilligung mit kantonaler Zustimmung.
Im Bereich der Luftreinhaltung unterstehen alle Anlagen, welche nicht unter § 30 Abs. 3 EG UWR explizit aufgeführt sind, dem Kanton. Bei Notstromanlagen handelt es sich um stationäre Verbrennungsmotoren, die dem Kanton unterstehen.
Anlagen, welche Emissionen verursachen, benötigen eine Baubewilligung, selbst wenn sie in bereits bestehende Gebäude eingebaut werden. Anlagen, bei welchen die Luftreinhalte-Vorschriften vom Kanton vollzogen werden, benötigen zusätzlich eine kantonale Zustimmung zur Baubewilligung (vgl. § 31 Abs. 2 lit. b. und g. EG UWR).
Emissionsgrenzwerte
Notstromaggregate (stationäre Verbrennungsmotoren) haben die Bestimmungen der LRV sowie des V EG UWR einzuhalten. Um als Notstromaggregat zu gelten, darf die Anlage gemäss LRV nicht mehr als 50 Stunden pro Jahr betrieben werden. Im Kanton Aargau ist die Betriebsstundenzahl pro Jahr für neue Anlagen auf 30 Stunden beschränkt.
Bei stationären Verbrennungsmotoren beziehen sich die Emissionsgrenzwerte auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent.
- Die staubförmigen Emissionen (Feststoffe) dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.
- Der Emissionsgrenzwert für Dieselruss beträgt 5 mg/m³, wenn der Massenstrom mehr als 50 g/h beträgt. Da Dieselruss krebserzeugend ist, gilt zudem das Minimierungsgebot.
- Die Emissionen von Kohlenmonoxid CO dürfen 650 mg/m³ nicht überschreiten.
- Die Emissionen von Stickoxiden NOx (NO und NO2, angegeben als Stickstoffdioxid) dürfen 2'000 mg/m³ nicht überschreiten.
- Die Emissionen von Ammoniak NH3 (Ammoniak und Ammoniumverbindungen) dürfen 30 mg/m3 nicht überschreiten, wenn die Anlage mit einer Entstickung betrieben wird.
Definition Feuerungswärmeleistung (FWL): Die Feuerungswärmeleistung entspricht dem Brennstoffverbrauch der Anlage (bei 100 Prozent Leistung) multipliziert mit dem unteren Heizwert des Brennstoffes.
Berechnungsbeispiel FWL: Der Brennstoffverbrauch der Anlage bei 100 Prozent Last beträgt 100 Liter (l) Diesel pro Stunde (h). Die Berechnung ergibt folgende Feuerungswärmeleistung:
100 l/h * 0.84 kg/l (= Dichte von Diesel) * 11.8 kWh/kg (= unterer Heizwert von Diesel) = 990 kW Feuerungswärmeleistung.
Kaminhöhe
Die Abluft aus Notstromaggregaten ist möglichst vollständig zu erfassen und so über Dach abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Es gelten die Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach (Kamin-Empfehlungen, BAFU 2013) (§ 43 V EG UWR). Anzuwenden sind Ziffer 3 (bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 350 kW) beziehungsweise Ziffer 4 (ab einer Feuerungswärmeleistung von über 350 kW) in Kombination mit Ziffer 6 der Kamin-Empfehlungen.
Eine Kaminhöhenberechnung ist den Baugesuchsunterlagen beizulegen. Zudem ist der Kamin in den entsprechenden Plänen einzuzeichnen.
Betriebsstunden
Damit die Behörde überprüfen kann, ob es sich bei der Anlage um eine Notstromgruppe handelt, muss das Aggregat mit einem Betriebsstundenzähler ausgerüstet werden.
Abnahmemessung
Innert drei Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage ist mit Messungen nachzuweisen, dass die gemäss LRV und V EG UWR bzw. die von der Behörde angeordneten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Emissionsmessungen müssen durch eine im Kanton Aargau berechtigte Messfirma und gemäss Emissions-Messempfehlung vom 25. Januar 1996 durchgeführt werden. Im Sinne von Art. 46 USG (Auskunftspflicht) ist der Betriebsbeginn umgehend der Abteilung für Umwelt, Sektion Luft, Lärm und NIS, schriftlich zu melden, damit die Emissionsmessungen veranlasst werden können.
Nach Meldung des Betriebsbeginns erhalten Sie alle nötigen Angaben zur Abnahmemessung.
Emissionsmessungen und Kontrollen
Notstromaggregate müssen alle 6 Jahre periodisch gemessen/kontrolliert werden (Anhang 2 Ziffer 827 LRV).
Abnahmemessungen und periodische Emissionsmessungen müssen durch zugelassene Messstellen durchgeführt werden. Die Liste der zugelassenen Messfirmen kann hier eingesehen werden:
- Notstromaggregate dürfen nur mit den für den Betrieb vorgesehen Treibstoffen betrieben werden, welche den Anforderungen gemäss Anhang 5 Ziffer 1 LRV entsprechen.
- Spitzenlastabdeckungen (Stromnetz) durch Notstromgruppen sind untersagt, wenn die Anforderungen gemäss LRV und V EG UWR nicht eingehalten sind.