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Luft

Industrie und Gewerbe

Wer eine Anlage betreibt oder errichten will ist verpflichtet, Emissionen aus der Anlage so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung. Die Emissionsgrenzwerte und weiteren Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung müssen jederzeit eingehalten werden.

Der rauchende Industriekamin der KVA Oftringen.
Industriekamin der KVA Oftringen (© Kanton Aargau)

Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, muss der zuständigen Behörde mittels einer Emissionserklärung Auskunft erteilen über Art und Menge der Emissionen, den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses und weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen nötig sind.

Als Luftverunreinigungen gelten Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch und Abwärme. Luftverunreinigungen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.