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Feuerungskontrollen durch Gemeinden

Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistung bis 70 kW (ohne Restholzfeuerungen)

Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) bis 70 kW unterstehen im Kanton Aargau gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV) der periodischen Feuerungskontrolle. Gemäss § 30 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG UWR) liegt die Zuständigkeit für den Vollzug bei den Gemeinden.

Hinweis:Messpflicht seit 2026

Im Aargau gilt die Messpflicht für kleine Holzfeuerungen bis 70 kW Feuerungsleistung seit dem 1. Januar 2026.

Je nach Anlagentyp, von hand- oder automatisch beschickten Zentralheizungskesseln bis hin zu Einzelraumfeuerungen, umfasst die Kontrolle entweder eine Emissionsmessung oder eine visuelle Überprüfung der Anlage, des Brennstoffs und der Asche (siehe Anhang A1):

Weisung zur Kontrolle von Öl-, Gas- und Holzfeuerungen in den Gemeinden des Kantons Aargau (PDF, 18 Seiten, 6,2 MB)

Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden wählen eine ausgebildete Holzfeuerungskontrolleurin oder einen Holzfeuerungskontrolleur (Liste der amtlichen Feuerungskontrollierenden der Gemeinden Excel (XLSX, 70 KB), Liste der amtlichen Feuerungskontrollierenden der Gemeinden PDF (PDF, 3 Seiten, 323 KB)), informieren die Bevölkerung rechtzeitig über anstehende Kontrollen und sammeln, sowie verwalten die Kontrollrapporte. Private können ihre Holzfeuerungskontrolleurin oder ihren Holzfeuerungskontrolleur grundsätzlich frei wählen (Feuko) und die Kontrollen im Rahmen von Servicearbeiten durchführen. Sie sind aber dafür besorgt, dass der Kontrollrapport zu den Gemeinden gelangt.

Die Kontrolle von kleinen Holzfeuerungen soll dazu beitragen, neben der Belastung unserer Luft auch die häufig massiven Rauch- und Geruchsbelästigungen zu verhindern.

Bei guten Feuerungsanlagen ergibt sich so ein weisses Rauchbild (kein grauer Rauch, sondern weisser Wasserdampf). Die Öfen müssen richtig konstruiert sein sowie richtig unterhalten und beschickt werden.