Hinweis:Messpflicht seit 2026
Im Aargau gilt die Messpflicht für kleine Holzfeuerungen bis 70 kW Feuerungsleistung seit dem 1. Januar 2026.
Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) bis 70 kW unterstehen im Kanton Aargau gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV) der periodischen Feuerungskontrolle. Gemäss § 30 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG UWR) liegt die Zuständigkeit für den Vollzug bei den Gemeinden.
Im Aargau gilt die Messpflicht für kleine Holzfeuerungen bis 70 kW Feuerungsleistung seit dem 1. Januar 2026.
Je nach Anlagentyp, von hand- oder automatisch beschickten Zentralheizungskesseln bis hin zu Einzelraumfeuerungen, umfasst die Kontrolle entweder eine Emissionsmessung oder eine visuelle Überprüfung der Anlage, des Brennstoffs und der Asche (siehe Anhang A1):
Die Gemeinden wählen eine ausgebildete Holzfeuerungskontrolleurin oder einen Holzfeuerungskontrolleur (Liste der amtlichen Feuerungskontrollierenden der Gemeinden Excel (XLSX, 70 KB), Liste der amtlichen Feuerungskontrollierenden der Gemeinden PDF (PDF, 3 Seiten, 323 KB)), informieren die Bevölkerung rechtzeitig über anstehende Kontrollen und sammeln, sowie verwalten die Kontrollrapporte. Private können ihre Holzfeuerungskontrolleurin oder ihren Holzfeuerungskontrolleur grundsätzlich frei wählen (Feuko) und die Kontrollen im Rahmen von Servicearbeiten durchführen. Sie sind aber dafür besorgt, dass der Kontrollrapport zu den Gemeinden gelangt.
Die Kontrolle von kleinen Holzfeuerungen soll dazu beitragen, neben der Belastung unserer Luft auch die häufig massiven Rauch- und Geruchsbelästigungen zu verhindern.
Wer eine Holzfeuerung richtig bedient, feuert mit trockenem, naturbelassenem Holz (Waldholz) in einem nicht übermässig gefüllten Feuerraum und mit stetig heisser Flamme.
Bei guten Feuerungsanlagen ergibt sich so ein weisses Rauchbild (kein grauer Rauch, sondern weisser Wasserdampf). Die Öfen müssen richtig konstruiert sein sowie richtig unterhalten und beschickt werden.