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Luft

Feuern im Freien

Das Verbrennen von Abfällen im Freien ist verboten. Als einzige Ausnahme vom generellen Abfallverbrennungsverbot dürfen unter bestimmten Bedingungen geringe Mengen natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle im Freien verbrannt werden.

Verbrennen von Abfällen im Freien

Feuer im Freien mit Altholz
Das Verbrennen von Abfällen (hier Altholz) ist verboten. (© Kanton Aargau)

Kehrichtverbrennungsanlagen sind mit wirkungsvollen Abgasreinigungssystemen ausgestattet. Wer seine Abfälle privat verbrennt, verursacht deutlich mehr Emissionen und schadet damit seinen Mitmenschen, sich selber und der Umwelt. Das Verbrennen von Abfällen im Freien ist daher verboten.

Ausnahme

Die einzige Ausnahme vom generellen Verbot der privaten Abfallverbrennung betrifft geringe Mengen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle. Das Verbrennen solcher Abfälle ist aber nur erlaubt, wenn:

  1. sich das Feuer ausserhalb von Wohngebieten befindet,
  2. die Wald-, Feld- und Gartenabfälle trocken sind,
  3. beim Verbrennen nur wenig Rauch entsteht und
  4. das Feuer nicht zu übermässigen Immissionen führt.

Als natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle gelten natürliche Rückstände, die bei der Pflege von Gärten, Parkanlagen, Wäldern, Feldern und Wiesen anfallen. Zum Anzünden dürfen nur lufthygienisch problemlose Hilfsmittel wie etwa trockenes Gras oder Laub verwendet werden.

Böschungen, Feldraine oder Weiden

Das Abbrennen von Böschungen, Feldrainen oder Weiden ist zum Schutz von wildlebenden Säugetieren und Vögeln verboten.

1.-August-Feuer

Es darf nur trockenes, naturbelassenes Holz verbrannt werden. Die Verbrennung von Abfällen – eingeschlossen Alt- und Restholz – ist verboten.

Verbrennen von Weihnachtsbäumen

Das Verbrennen von ausgedienten Weihnachtsbäumen im Freien ist verboten. Eine Neubeurteilung der Sachlage führt zum Schluss, dass das Verbot auch nicht mit einer von der Gemeinde erteilten Ausnahmebewilligung aufgehoben werden kann.

Feuer im Freien belasten die Luft

Naturbelassenes Holz muss mindestens ein Jahr trocknen, bevor es so trocken ist, dass es raucharm verbrennt. Insbesondere dann, wenn die Verbrennung nicht raucharm erfolgt, entstehen durch Feuer erhebliche Mengen Feinstaub (PM10). Feinstaub kann über die Atemorgane bis in die Lungen eindringen.

Speziell im Winterhalbjahr, wenn häufig Hochnebel über dem Mittelland liegt und der Luftaustausch gering ist (Inversionslage), ist die Feinstaubbelastung hoch. Hohe Feinstaubkonzentrationen haben vor allem bei Personen mit bereits bestehenden Lungen- und Herz-Kreislaufproblemen gesundheitliche Auswirkungen. Grosse Feuer können die Feinstaubbelastung zusätzlich erhöhen.

Das Verbrennen von ausgedienten Weihnachtsbäumen im Freien ist verboten

Gemäss Art. 30c Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) dürfen Abfälle ausserhalb von Anlagen nicht verbrannt werden; ausgenommen ist das Verbrennen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen. Ausgediente Weihnachtsbäume gehören abfallrechtlich zu den Siedlungsabfällen und dürfen deshalb ausserhalb von dafür geeigneten Anlagen wie z.B. Kehrichtverbrennungsanlagen nicht verbrannt werden (vgl. Art. 26a der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV]).

Entsorgungsmöglichkeiten

Weihnachtsbäume können der Grüngutabfuhr mitgegeben, an der Gemeindesammelstelle abgegeben oder über die Kehrichtabfuhr entsorgt werden. Von Gartenbesitzern kann der abgeschmückte Weihnachtsbaum alternativ zu den oben aufgezeigten Entsorgungsmöglichkeiten gehäckselt dem Komposthaufen beigefügt werden.

Weihnachtsbaumschmuck besteht unter anderem aus Glas, Kunststoff oder Aluminium. Für alle Verwertungs- resp. Entsorgungsmöglichkeiten ausser der Kehrichtverbrennung ist der Baum deshalb komplett abzuschmücken, bevor er entsorgt wird. Nur so kann verhindert werden, dass Schadstoffe in die Umwelt gelangen.

Der Abfallkalender der Gemeinde informiert über die Art der Entsorgung, Entsorgungstermine, Entsorgungsstellen und über allfällige Spezialsammlungen.

Vorgehen bei unerlaubtem Verbrennen

Bei unerlaubtem Verbrennen von Abfällen im Freien wenden Sie sich bitte direkt an die Regional- oder an die Kantonspolizei.