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Strassenlärm

Schallschutzmassnahmen am Gebäude

Im Kanton Aargau werden bei sämtlichen Gebäuden, die auch nach der Sanierung Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes der Empfindlichkeitsstufe "ES III" haben, Schallschutzmassnahmen am Gebäude untersucht. Je nach Lärmbelastung übernimmt die öffentliche Hand die gesamten Kosten (Pflichtfenster) oder beteiligt sich mit 50 Prozent an den Kosten.

Schallschutzfenster und Schalldämmlüfter

Beim Einbau von Schallschutzfenstern wird darauf geachtet, dass sich das Erscheinungsbild der Fenster (Farbe, Material, Sprossen und so weiter) nicht verändert.

Bei Schlafräumen können zusätzlich zu den Schallschutzfenstern Schalldämmlüfter eingebaut werden, welche die Raumlüftung auch bei geschlossenem Fenster sicherstellen.

Je ein Modell eines Schallschutzfensters und  eines Schalldämmlüfters
Modelle eines Schallschutzfensters und eines Schalldämmlüfters (© Kanton Aargau)

Anspruch an Fenstersanierungen

Die Illustration zeigt, ab welchen Grenzwerten ein Anspruch auf Fenstersanierung besteht (© Kanton Aargau)

Anspruch auf Fenstersanierung

  • 65 Dezibel am Tag und 55 Dezibel in der Nacht = Einbau von Schallschutzfenstern/Schalldämmlüftern zu 50 Prozent durch die öffentliche Hand
  • 70 Dezibel am Tag und 65 Dezibel in der Nacht = Einbau von Schallschutzfenstern/Schalldämmlüftern zu 100 Prozent durch die öffentliche Hand

Pflichtfenster – Alarmwerte erreicht / überschritten

Der Kanton ist gemäss Art. 15 LSV verpflichtet, in den betroffenen Gebäuden Schallschutzfenster und Schalldämmlüfter einzubauen. Die öffentliche Hand übernimmt sämtliche Kosten.

Freiwillige Fenster – Immissionsgrenzwerte ES III überschritten (gilt auch für Gebäude in der ES II)

Die öffentliche Hand beteiligt sich freiwillig mit 50 Prozent an den Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern und Schalldämmlüftern (Beschluss des Regierungsrats Nr. 2007-000973 vom 4. Juli 2007). Wenn die Eigentümerin bzw. der Eigentümer auf den Einbau von Schallschutzfenstern verzichten, haben sie keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen der öffentlichen Hand.

Für Massnahmen an Gebäuden, die nach dem 1.1.1985 (Inkrafttreten USG) aber vor der Genehmigung des LSP durch die Eigentümerin bzw. den Eigentümer selbst vorgenommen wurden, besteht im Rahmen des Sanierungsumfangs ein Anspruch auf Rückerstattung, wenn sie den bautechnischen Anforderungen genügen.

Bei Neubauten und Umbauten, die nach dem 1.1.1985 (Inkrafttreten USG) bewilligt wurden, werden keine Schallschutzmassnahmen am Gebäude getroffen, da deren Aussenbauteile den Anforderungen der LSV genügen.

Akustische Projekte AKP

Bei sämtlichen Gebäuden mit Anspruch auf Schallschutzmassnahmen am Gebäude wird ein Akustisches Projekt AKP ausgeführt. Im Rahmen eines AKP werden sämtliche Fenster vor Ort erfasst und die konkreten Massnahmen bestimmt. Die folgenden Massnahmen sind denkbar:

  • Fensterersatz
  • Fenstersanierungen
  • Verbesserung der Rollladenkästen
  • Schalldämmlüfter mit Wärmerückgewinnung in Schlafräumen