Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall
Mit der Durchsetzung der Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) soll das Publikum bei Konzerten, in Discos und an Partys vor zu hohen Schallpegeln geschützt werden, unabhängig davon, ob sie im Freien oder in Gebäuden stattfinden. Bei Einsatz von Laseranlagen soll unter Anwendung der NISSG erreicht werden, dass die Bestrahlung des Publikums nicht über dem Grenzwert liegt und das Unfallrisiko gering gehalten wird.
Der Vollzug dieser Bestimmungen liegt im Kanton Aargau beim Gemeinderat (§30 EG UWR).
Schall
Kategorien
In der NISSG werden 4 Veranstaltungskategorien (A – D) definiert. Der Veranstalter muss vorgängig entscheiden, in welche Kategorie seine Veranstaltung fällt.
Lautstärke
Veranstaltungen, die sich hauptsächlich an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren richten, dürfen nicht lauter als 93 dB(A) sein.
Gehörschutz für Kinder und Jugendliche: Infos und Tipps für Vollzugsbehörden
Andere Veranstaltungen mit einem Schallpegel über 93 dB(A) sind zulässig, es sind aber entsprechende Massnahmen zum Schutz des Publikums zu treffen. Der mittlere Schallpegel von 100 dB(A) pro Stunde darf jedoch nicht überschritten werden und der maximale Schallpegel darf zu keinem Zeitpunkt lauter sein als 125 dB(A).
Meldung
Spätestens 14 Tage vor Beginn ist die Veranstaltung dem Gemeinderat schriftlich zu melden. Die Meldung muss alle für die Behörde relevanten Informationen beinhalten, um den Vollzug wahrnehmen zu können.
Meldeformular Schall (RTF, 2 Seiten, 101 KB)
Notwendige Massnahmen
Veranstaltungkategorien und die dazugehörenden Massnahmen können dem Faktenblatt Veranstaltungen mit Schall und der Branchenempfehlung für die Messmittelwahl und Branchenempfehlung für das Messverfahren entnommen werden. Für weitere Informationen und Dokumente siehe Informationen für Veranstalter.
Laser
Laser sind ausserordentlich faszinierende Geräte und können bei geschicktem Einsatz mit ihren Strahlen fast jedes Publikum in Staunen versetzen. Laserstrahlen stellen aber auch ein grosses Gesundheitsrisiko (Schädigung der Netzhaut des Auges) dar.
Laserklassen
Lasergeräte und -anlagen werden entsprechend ihrer Gesundheitsgefährdung in verschiedene Laserklassen eingeteilt. Je höher die Klasse, desto gefährlicher der Laser.
Laserklassen (PDF, 1 Seite, 222 KB)
Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG)
Die NISGG bezweckt den Schutz des Publikums vor schädlicher Laserstrahlen. Unter die NISGG fallen alle Veranstaltungen, bei denen Laser eingesetzt werden.
Meldepflicht
Veranstaltungen mit Laserstrahlung aller Laserklassen sind meldepflichtig, mit Ausnahme von Veranstaltungen mit Lasereinrichtungen der Klassen 1 und 2 sofern diese nicht in den Luftraum strahlen. Die Veranstaltung mit Laserstrahlung muss dem Bundesamt für Gesundheit über das Meldeportal bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung gemeldet werden. Weitere Informationen zum Meldeportal und eine Anleitung zur Registrierung und Erfassung von Meldungen finden Sie im Dokument "Q&A MPL"
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG, SR 814.71)
- Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG, SR 814.711)
- V-NISSG Vollzugshilfe - Schall
- V-NISSG Vollzugshilfe - Laserpointer
- Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern EG UWR §30 (SAR 781.200)