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Lärm

Planen und Bauen in lärmbelasteten Gebieten

Bei der Ausscheidung neuer Bauzonen, der Erschliessung bestehender Bauzonen und der Planung von Neubauten oder wesentlichen Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen, muss die vorherrschende Lärmbelastung berücksichtigt werden. Dabei gilt es, die massgebenden Grenzwerte der Lärmschutz-Verordnung (LSV) einzuhalten.

Bei der Ausscheidung neuer Bauzonen und neuer Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis gilt es Art. 29 LSV zu beachten. Die Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten. Bei der Erschliessung bestehender Bauzonen ist Art. 30 LSV anzuwenden. Massgebende Grenzwerte sind ebenfalls die Planungswerte.

Bei Neubauten und wesentlichen Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen muss Art. 31 LSV beachtet werden. Massgebend sind hier die Immissionsgrenzwerte. Weitere Informationen zum Vollzug finden Sie auf der Homepage bauen-im-laerm.ch.

Der Cercle Bruit Schweiz und das Institut Konstruktives Entwerfen der ZHAW haben zudem gemeinsam die Webplattform baukultur-laerm.ch erarbeitet. Sie bietet Architektinnen und Architekten kompakte Arbeitshilfen zum Bauen an lärmbelasteten Lagen und stellt beispielhafte Bauwerke vor.

In einem ersten Schritt gilt es abzuklären, ob sich das Planungs- respektive Baugebiet im Einflussbereich einer lärmigen Anlage (Strasse, Eisenbahn, Flughafen respektive Flugplatz, Schiessanlage oder Industrie- und Gewerbebetrieb) befindet. Dazu können die Angaben zum Strassenlärm, Eisenbahnlärm oder Fluglärm dienen.

Liegen für eine Strasse Angaben zu den Emissionen vor, so lassen sich die Lärmbelastungen auch mit einem Berechnungstool Strassenlärm grob abschätzen. Die Emissionen der Kantonsstrassen werden im kantonalen Emissionskataster ausgewiesen, welcher auf dem Geoportal verfügbar ist.

Berechnungstool Strassenlärm

Mit diesem Tool können die Strassenlärmbelastungen an einem bestimmten Punkt grob bestimmt werden. Dabei gilt es zu beachten, dass diese Lärmbeurteilung nur eine grobe Abschätzung ist. Falls die Lärmbelastungen im kritischen Bereich sind, muss die Belastung genauer abgeklärt werden.

Berechnungstool Strassenlärm

Eingabewerte im Tool:

  • Werte: Planungswert oder Immissionsgrenzwert
  • Empfindlichkeitsstufe: II, III oder IV
  • Lre Tag: Emissionspegerl am Tag [dB]
  • Lre Nacht: Emissionspegel in der Nacht [dB]
  • Abstand: senkrecht zur Strassenachse [m]

Die Emissionspegel Lre Tag und Lre Nacht können dem kantonalen Emissionskataster entnommen werden.

Berechnungstool Eisenbahnlärm

Mit diesem Tool können die Eisenbahnlärmbelastungen an einem bestimmten Punkt grob bestimmt werden. Dabei gilt es zu beachten, dass diese Lärmbeurteilung nur eine grobe Abschätzung ist. Falls die Lärmbelastungen im kritischen Bereich sind, muss die Belastung genauer abgeklärt werden.

Berechnungstool Eisenbahnlärm

Eingabewerte im Tool:

  • ES: II, III, IV
  • Lre: Emissionspegel [dB]
  • Abstand: senkrecht zur Gleisachse [m]

Die Emissionspegel Lre können dem Emissionsplan des Bundesamts für Verkehr entnommen werden.

Liegen die Lärmbelastungen im Bereich der Grenzwerte, so sind detailliertere Abklärungen nötig. Allenfalls ist die Erstellung eines Lärmgutachtens sinnvoll.

Sind die Grenzwerte überschritten, so müssen Massnahmen ergriffen werden, um die Grenzwerte einhalten zu können. Hier eine Zusammenstellung möglicher Massnahmen (nicht abschliessend):

  • Lärmunempfindlichere Nutzung
  • Gebäudeanordnung, Gebäudeform und Grundrissgestaltung
  • Anordnung der lärmempfindlichen Räume
  • Lärmschutzbauten

Massnahmen am Gebäude wie der Einbau von Schallschutzfenstern oder einer kontrollierten Lüftung gelten nicht als Massnahme im Sinne der Lärmschutz-Verordnung, da die Grenzwerte in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume eingehalten werden müssen.

Sind bei Neubauten oder wesentlichen Änderungen von Gebäuden die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschritten, so kann das Baugesuch nur bewilligt werden, wenn sämtliche mögliche Massnahmen zur Einhaltung der IGW umgesetzt sind, ein überwiegendes Interesse an der Errichtung resp. Änderung des Gebäudes besteht und die kantonale Behörde zustimmt. Die Gemeinde hat dem Kanton einen entsprechenden Antrag zu stellen, in dem die überwiegenden Interessen erläutert werden.

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