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Lärm

Baulärm

Ob Klein- oder Grossbaustelle, Baulärm kann die Lebensqualität der Anwohnerinnen und Anwohner stark beeinträchtigen. Der Umgang mit Baulärm wird in der Schweiz durch die Baulärm-Richtlinie (BLR) des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vom 2. Februar 2000 geregelt. Die Zuständigkeit liegt beim Gemeinderat.

Baugrube mit betoniertem Kellergeschoss, Baumaterial und Bagger
Auf Baustellen müssen die Ruhezeiten eingehalten werden. (© Kanton Aargau)

Der Bundesrat hat für den Lärm auf Baustellen keine Belastungsgrenzwerte festgelegt. Baustellenlärm wird deshalb nicht mit Schallpegelmessungen geprüft. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat aber eine Richtlinie zur Begrenzung des Baulärms erlassen, die den Baulärm mit konkreten Massnahmen einschränkt.

Verminderung Baustellenlärm

Die Anwohnerinnen und Anwohner einer Baustelle haben ein Recht auf umfassende Baustelleninformation. Aus der Sicht des Lärmschutzes sind folgende Fragen relevant:

  • Was wird gebaut?
  • Wie lange wird gebaut?
  • Wann wird gebaut (Arbeitszeiten)?
  • Welche Arbeiten werden ausgeführt?
  • Wann wird es besonders laut?
  • Was wird unternommen, um den Lärm möglichst zu reduzieren?
  • Wo können sich Anwohnende bei Fragen oder Lärmklagen hinwenden (Kontaktperson)?

Zu einer guten Baustellenpraxis gehören strikt eingehaltene Ruhezeiten sowie eine allgemeine Rücksichtnahme seitens des Baustellenpersonals.

Zuständigkeiten

Die Verantwortung liegt beim Gemeinderat (kommunale Baubehörde). Die Beratung erfolgt durch das Kompetenzzentrum Lärm der Abteilung für Umwelt. Bei grossen UVP-pflichtigen Vorhaben wird empfohlen, eine Umweltbaubegleitung einzusetzen.