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Lärm

Alltagslärm

Alltags- und Freizeitlärm ist allgegenwärtig und schwer zu erfassen. Kuhglocken, bellende Hunde, Modellflieger, krähende Hähne, Tierschreckanlagen oder die Benützung von Sport- und Freizeitanlagen können stören und Konflikte verursachen. Die Grenzen zwischen Lärm und akustischem Genuss sind oft verschwommen, stark subjektiv und erschweren eine standardisierte Beurteilung und Begrenzung dieser Lärmart. Im Kanton Aargau sind die Gemeinden für den Vollzug des Alltags- und Freizeitlärms zuständig. Das Kompetenzzentrum Lärm der Abteilung für Umwelt berät Gemeinden und Private bei weiterführenden Fragen.

Jugendliche spielen Fussball
Grümpelturnier (© Kanton Aargau)

Immer häufiger werden die Behörden mit Klagen über Alltagslärm konfrontiert. Menschen fühlen sich durch das Bellen von Hunden, das Krähen des Hahns vom Nachbar, das Knattern von Modellfliegern am Himmel oder das Bimmeln von Kuhglocken neben dem Schlafzimmerfenster gestört. Auch ein gut besuchter Kinderspielplatz, ein Fussballgrümpelturnier oder eine Gartenwirtschaft kann die Nerven der Anwohnenden strapazieren.

Fehlen Belastungsgrenzwerte wie in den vorliegenden Fällen, so beurteilt die Vollzugsbehörde (Gemeinderat) die Lärmimmissionen nach Art. 15 des Umweltschutzgesetzes (USG):
"Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören."

Kriterien Lärmbelastung

Rampe in einem Skaterpark
Skaterpark (© Kanton Aargau)

Die Störwirkung des Lärms von menschlichen und tierischen Stimmen lässt sich aber nicht mit einer simplen Schallpegelmessung ausdrücken. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Alltagslärms erfolgt im Einzelfall und stützt sich auf die Grundsätze des USG. Die Vollzugsbehörde hat dabei einen relativ grossen Ermessensspielraum, der sich auf drei Kriterien:

  • Charakter des Lärms
  • Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens
  • Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung einer Zone

Charakter des Lärms

Lärmimmissionen treten in jeder lärmempfindlichen Nutzung auf. Es gibt deshalb durchaus Lärm, der von der Mehrheit der Bevölkerung auch in einer ruhigen Wohnzone als ortsüblich und deshalb nicht als störend empfunden wird. Dazu gehört insbesondere der Lärm von spielenden Kindern. An schönen Tagen und an Sommerabenden ist es zudem in einer Wohnsiedlung üblich, draussen auf der Terrasse oder auf dem Balkon zu sitzen, dort zu essen, sich zu unterhalten und auch Gäste zu empfangen.Lärm der von seinem Charakter her dieser üblichen Geräuschkulisse entspricht, stört daher grundsätzlich wenig. Störend wird er erst, wenn er eine bestimmte Lautstärke und Häufigkeit annimmt oder während der Nacht erzeugt wird. Demgegenüber werden Lärmimmissionen, die dem Charakter der Wohnnutzung fremd sind, wie etwa Skaterparks oder Modellflieger, bei weit weniger Intensität als störend empfunden.

Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens

Als störend wird der Lärm vor allem in der Nacht, am Wochenende sowie über die Mittagszeit empfunden. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung besonders Gewicht beizumessen.

Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung einer Zone

Die Lärmempfindlichkeit eines Gebiets ergibt sich aus der in den kommunalen Raumplänen zugewiesenen Art und dem zulässigen Umfang der Nutzung. Gestützt darauf werden die Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) zugeordnet. In gemischten Wohn- und Gewerbezonen mit der ES III und in schon stark mit Lärm vorbelasteten Gebieten müssen sich die Bewohnerinnen und Bewohner mit mehr Lärm abfinden als in ruhigen Wohnzonen in der ES II.

Massnahmen gegen den Alltagslärm

Bei Lärmproblemen ist es grundsätzlich empfehlenswert, dass sich die Lärmbetroffenen zuerst mit den Lärmverursachenden um eine Lösung bemühen. Führt dies zu keinem Ergebnis, sind die kommunalen Behörden (Gemeindeverwaltung) zu kontaktieren, die für den Vollzug der Lärmschutzvorschriften in diesem Bereich zuständig sind. Selbstverständlich steht aber auch das Kompetenzzentrum Lärm der Abteilung für Umwelt, Sektion Luft, Lärm und NIS, für weitergehende Fragen zur Verfügung.

Das Nachbarrecht des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210, Art. 679 und 684) schützt die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer vor übermässigen Einwirkungen des Nachbargrundstücks auf sein Grundstück. Diese Vorschriften gelten nach wie vor auch neben dem USG. Der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer steht es frei, ob er gegen seinen lärmenden Nachbarn zivilrechtlich oder öffentlichrechtlich vorgehen will. Der Schutz des USG geht aber meistens weiter als der zivilrechtliche Schutz. Anders kann die Sache dann liegen, wenn Dienstbarkeiten die Nutzung des Nachbargrundstückes einschränken.

Bei Störung durch Alltags- und Freizeitlärm sind häufig knifflige Fragen zu lösen, deren objektive Betrachtung zeitintensiv ist. Bei der Beantwortung der Fragen sollten sich Jurist, Akustiker, Behörde, Kläger sowie Beklagter die Hand geben und an einem Tisch die Lösung suchen.