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Belastete Standorte & Altlasten

Bauen auf belasteten Standorten

Bauen auf belasteten Standorten ist meist gut möglich. Erfahrungsgemäss sind 95 Prozent der belasteten Standorte nicht sanierungsbedürftig, d.h. bei Bauvorhaben sind meist keine altlastenrechtlichen Sanierungsmassnahmen notwendig. Das projektbedingt anfallende, verunreinigte Aushubmaterial muss jedoch fachgerecht entsorgt werden.

Es ist sinnvoll, bereits in der Planungsphase eines Bauvorhabens die Belastungssituation des Untergrundes zu klären. Wenn Mengen, Art und räumliche Verteilung der Schadstoffe bekannt sind, kann möglicherweise das Projekt der Belastungssituation angepasst und können dadurch Kosten eingespart werden (beispielsweise durch Verkleinerung der Untergeschosse in stark belasteten Bereichen).

Ablauf eines Baugesuchs, das einen belasteten Standort betrifft

Betrifft ein Bauvorhaben einen im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Standort (Kataster der belasteten Standorte), werden die Baugesuchsunterlagen von der kommunalen Baubehörde an den Kanton zur Beurteilung weitergeleitet. Die Abteilung für Umwelt prüft insbesondere die Einhaltung von Artikel 3 der Altlasten-Verordnung (AltlV):

Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn:

  • a.) sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden; oder
  • b.) ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden.

Ist die Einhaltung von Artikel 3 anhand der eingereichten Baugesuchsunterlagen nicht beurteilbar, sind die notwendigen Grundlagen in Form einer Voruntersuchung nach Altlasten-Verordnung (siehe Belastete Standorte untersuchen und sanieren) oder einer baubedingten Gefährdungsabschätzung zu erarbeiten. Die Bauherrschaft zieht dafür ein Altlasten-Fachbüro bei.

Gibt die Abteilung für Umwelt ihre Zustimmung zur Baubewilligung, werden je nach Situation entsprechende Auflagen formuliert:

  • Handelt es sich beim Bauvorhaben bezogen auf den belasteten Standort um einen "Bagatellfall", werden bezüglich der Untergrundbelastung keine kantonalen Auflagen formuliert. Ein Bagatellfall liegt vor, wenn kein Eingriff in den Untergrund erfolgt und somit kein (belasteter) Aushub anfällt (z.B. Umnutzung in einem Obergeschoss, Mobilfunkantenne auf dem Dach).
  • Wenn bei einem Bauvorhaben geringe Mengen an evtl. belastetem Aushub anfallen (z.B. Bau einer Fluchttreppe), können die Arbeiten in Eigenverantwortung der Bauherrschaft durchgeführt werden. Die Bauherrschaft hat dabei die Qualität des Aushubmaterials optisch und geruchlich zu überwachen. Bei Hinweisen auf Verunreinigungen ist ein Altlasten-Fachbürobeizuziehen, das die gesetzeskonforme Entsorgung der Abfälle sicherstellt und die Abteilung für Umwelt zu informieren.
  • Ist bei einem Bauvorhaben auf einem belasteten Standort projektbedingt mit grösseren Mengen an evtl. belastetem Aushub zu rechnen (z.B. Bau einer Erschliessungsstrasse, Bau eines Einfamilienhauses), ist ein Altlasten-Fachbüro bei der Planung und Projektierungbeizuziehen. Das Fachbüro erarbeitet ein projektspezifisches Entsorgungskonzept (Art. 16 der Abfallverordnung, VVEA). Das Fachbüro beschreibt im Entsorgungskonzept die Art, Qualität und Mengen der anfallenden Abfälle und wie diese beprobt, triagiert und entsorgt werden sollen. Weiter werden darin die Zuständigkeiten festgehalten sowie geplante Untersuchungen vor Baubeginn, Umweltschutzmassnahmen während der Bauphase und das Vorgehen bei unvorhergesehenen Begebenheiten beschrieben. Das Entsorgungskonzept ist von der Bauherrschaft zu unterzeichnen und den Baugesuchsunterlagen beizulegen. Das Fachbüro begleitet die Aushubarbeiten und stellt die fach- und umweltgerechte Entsorgung der anfallenden Abfälle sicher. Nach Abschluss der belastungsrelevanten Arbeiten dokumentiert das Fachbüro in einem Schlussbericht (siehe untenstehende Checkliste) die Art und Menge der angefallenen und entsorgten Abfälle, die am Standort verbleibende Restbelastung sowie die mögliche Umweltgefährdung. Der Bericht ist der Abteilung für Umwelt zur Stellungnahme einzureichen.

Die folgenden Unterlagen unterstützen Sie bei der Planung und Realisierung von Bauvorhaben auf belasteten Standorten: