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Abwasser

Industrie- und Gewerbeabwasser

Bei industrieller und gewerblicher Produktion fällt Abwasser an. Dieses kann für Gewässer und Abwasseranlagen schädliche Stoffe enthalten. Deshalb wird in der Industrie und im Gewerbe versucht, die Prozesse so zu optimieren, dass die Schadstoff- und Abwassermengen minimiert werden. Es gilt der Grundsatz, die Probleme möglichst an der Quelle zu lösen.

Allgemeines

Die Gewässerschutzverordnung regelt in den Anhängen 3.2 und 3.3, welche Anforderungen Industrieabwasser erfüllen muss, damit es in die Kanalisation oder in ein Gewässer eingeleitet werden darf.

Abwasservorbehandlungsanlagen sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist bei der Abteilung für Umwelt einzuholen (vgl. § 35 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer).

Massgebende Prinzipien

In der Umweltgesetzgebung kommen zwei Prinzipien zur Anwendung: nämlich das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip. Ein weiterer Grundsatz besagt, dass der "Stand der Technik" eingehalten werden muss.

Vorsorgeprinzip

Im Sinne des Sprichwortes "Vorbeugen ist besser als Heilen" will das Vorsorgeprinzip Einwirkungen minimieren, die schädlich oder lästig sein können. Bereits an der Quelle sind mögliche Belastungen der Umwelt zu verhindern. Die Betriebe haben dafür zu sorgen, dass möglichst wenig Industrieabwasser und Stoffe abgeleitet werden, die Gewässer verunreinigen können.

Verursacherprinzip

Im Umweltschutz gilt das Verursacherprinzip. Der Verursacher trägt die Kosten der Massnahmen zum Verhüten, Bekämpfen und Verringern der Umweltbelastung.

Stand der Technik

Als weiterer Grundsatz gilt, dass in allen Betrieben der "Stand der Technik“ eingehalten werden muss. Eine ausführliche Definition finden Sie in der Mitteilung zum Gewässerschutz Nr. 41 "Stand der Technik im Gewässerschutz" des Bundesamtes für Umwelt (PDF, 18 Seiten, 453 KB)(öffnet in einem neuen Fenster).

Abwasservorbehandlungsanlagen

Abwasservorbehandlungsanlagen in Industrie und Gewerbe müssen fachgerecht betrieben und periodisch kontrolliert werden.

Weitere Informationen Abwasservorbehandlungsanlagen

Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) schreibt in Artikel 15 vor, dass die Kantone für eine periodische Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen sorgen müssen.

Weitere Bestimmungen finden sich in der Gewässerschutzverordnung. Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen sind für einen fachgerechten Betrieb der Anlagen verantwortlich.

Die Abteilung für Umwelt hat mit verschiedenen Branchenverbänden Vereinbarungen getroffen, um die Kontrolle der mehreren tausend Betriebe im Kanton zu organisieren, durchzuführen und auszuwerten. Erforderliche Massnahmen werden von der Abteilung für Umwelt angeordnet.

Auto- und Transportgewerbe

In Werkstätten, auf Waschplätzen, in Waschstrassen, in Spritzkabinen, bei Tankstellen und auf Abstellplätzen entstehen im Rahmen verschiedener Tätigkeiten Abwässer, Abfälle und Abluft an. Um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, ist eine spezielle Behandlung bzw. Entsorgung erforderlich. Auch die Lagerung ausgedienter Fahrzeuge und Fahrzeugteile kann aus umweltschutzrechtlicher Perspektive problematisch sein.

Weitere Informationen Auto- und Transportgewerbe

Zur Sicherstellung einer fachgerechten Behandlung von Abwasser, Abfällen und Abluft hat der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) in Zusammenarbeit mit weiteren Kantonen ein Merkblatt (PDF, 16 Seiten, 6,7 MB) veröffentlicht. Es behandelt die korrekte Lagerung von Abfällen sowie wassergefährdenden Flüssigkeiten und enthält wichtige Informationen zu Bewilligungen, zum Händlerschild und zu Umweltschutzkontrollen. Das Merkblatt richtet sich an die Betreiber von Garagen, Autowaschanlagen, Tankstellen, Karosserie- und Autospritzwerken, Fahrzeughandelsplätzen, Motorradbetrieben, Transportbetrieben, Werkhöfen von Baugeschäften oder Gemeinden und anderen relevanten Betrieben.

Um einen möglichst einheitlichen Vollzug zu sicherzustellen, wurde in enger Zusammenarbeit zwischen dem Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS), dem Kanton Aargau und drei weiteren Kantonen das Umwelt-Inspektorat AGVS (UWI) gegründet. Mittlerweile haben 21 Kantone (Stand 2024) mit dem AGVS einen Vertrag abgeschlossen, um eine gemeinsame Kontrollstelle zu schaffen. Das UWI ist für die gesamte Administration der Betriebskontrollen besorgt und setzt für die Kontrollen selbst vertraglich gebundene Kontrollfirmen ein.

Baustellenabwasser

Auf Baustellen fallen partikelhaltige und alkalische Abwässer an, die bei unzureichender Behandlung erhebliche Schäden in der Umwelt, an Abwasseranlagen und Kanalisationen verursachen können. Eine besondere Behandlung dieser Abwässer ist daher erforderlich.

Weitere Informationen Baustellenabwasser

Ein Viertel der Gewässerverschmutzungen im Kanton Aargau ist auf Baustellenabwasser zurückzuführen. Durch eine umsichtige Planung, die Umsetzung der einschlägigen Vorschriften sowie regelmässige Kontrollen wären solche Gewässerverschmutzungen vermeidbar. Mit der aktualisierten Fassung der SIA-Norm 431 hat der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und die Abteilung für Umwelt ein Merkblatt herausgegeben, das auf die Problematik und den richtigen Umgang mit Abwasser auf Baustellen hinweist. Zudem wird die Dimensionierung der Abwasservorbehandlungsanlagen aufgezeigt und auf mögliche Szenarien des gereinigten Abwassers inklusive deren Priorisierung hingewiesen.

Farbverarbeitende Betriebe

In der Malerwerkstatt, bei Malerarbeiten auf Baustellen sowie in Spritzwerken und -kabinen entstehen Abwässer, Abfälle und Abluft, die eine spezielle Behandlung erfordern.

Weitere Informationen Farbverarbeitende Betriebe

Titelblatt des Merkblattes "Umweltschutz für farbverarbeitende Betriebe".
Titelblatt des Merkblattes "Umweltschutz für farbverarbeitende Betriebe". (© Kanton Aargau)

Die Abteilung für Umwelt hat ein Merkblatt (PDF, 8 Seiten, 209 KB) herausgegeben, das zeigt, wie Abwasser, Abfälle und Abluft sachgerecht vorbehandelt beziehungsweise entsorgt werden müssen. Es beschreibt die korrekte Lagerung von Abfällen und wassergefährdenden Flüssigkeiten.

Für die regelmässigen Betriebskontrollen hat der Kanton Aargau mit dem Aargauischen Maler- und Gipserunternehmerverband einen Vertrag abgeschlossen. Darin wird geregelt, wie die Betriebskontrollen und Beratungen in der Branche auf privater Basis im Bereich der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung durchgeführt werden.

Umweltschutz-Seite des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmerverbandes Aargau(öffnet in einem neuen Fenster)

Holzverarbeitende Betriebe

Bei der Holzverarbeitung entstehen Abwässer, Abfälle und Abluft, die zum Teil eine spezielle Behandlung erfordern.

Weitere Informationen Holzverarbeitende Betriebe

Titelblatt des Merkblattes "Umweltschutz in holzverarbeitenden Betriebe".
Titelblatt des Merkblattes "Umweltschutz in holzverarbeitenden Betriebe". (© Kanton Aargau)

Die Abteilung für Umwelt hat ein Merkblatt (PDF, 6 Seiten, 939 KB) herausgegeben, das zeigt, wie Abwasser, Abfälle und Abluft sachgerecht vorbehandelt beziehungsweise entsorgt werden müssen. Es beschreibt die korrekte Lagerung von Abfällen und wassergefährdenden Flüssigkeiten. Es liefert Informationen zu Melde- und Bewilligungspflicht und richtet sich an alle Betriebe, die im Holzgewerbe tätig sind.

Für die regelmässigen Betriebskontrollen hat der Kanton Aargau mit dem Holzbau Schweiz Aargau und dem Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten, Sektion Aargau einen Vertrag abgeschlossen. Darin wird geregelt, wie die Betriebskontrollen und Beratungen in der Branche auf privater Basis im Bereich der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung durchgeführt werden.

Löschwasserrückhaltung

Im Brandfall muss in erster Linie das Feuer unter Kontrolle gebracht und gelöscht werden. Was aber passiert mit dem Löschwasser aus Sprinkleranlagen und Feuerwehrschläuchen?

Weitere Informationen Löschwasserrückhaltung

Durch den Kontakt mit Lagergütern, Brandschutt und Verbrennungsprodukten wird Löschwasser mit verschiedenen Schadstoffen verunreinigt. Das derart belastete Löschwasser kann die Umwelt gefährden.

Überall dort, wo im Brandfall Gefahren für Gewässer, Boden und Anlagen drohen, müssen Rückhaltemassnahmen für das Löschwasser geplant und realisiert werden.

Metzgereien und Schlachthöfe

Abwasser aus Metzgereien und Schlachthöfen kann hohe organische Frachten (Fett, Blut usw.) aufweisen. Für den Bau oder Umbau einer Schlachtanlage wird eine Baubewilligung und eine Plangenehmigung des Kantonalen Veterinärdienstes (VeD) benötigt (Art. 6 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle VSFK). Für den Betrieb einer Schlachtanlage sind eine Betriebsbewilligung (Art. 8 VSFK) des VeD sowie eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde erforderlich. Die Gewässerschutzbewilligung der Abteilung für Umwelt wird bei Neu- und Umbauten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erteilt.

Weitere Informationen Metzgereien und Schlachthöfe

Auflagen

Die folgenden Auflagen sind bei Schlachtbetrieben zu beachten.

Abdeckroste bei Bodenabläufen

Alle Bodenabläufe müssen während den Schlachtungen und der Verarbeitung bis zur Beendigung der Reinigungsarbeiten mit Abdeckrosten mit einer maximalen Durchlassgrösse von 1 Quadratzentimeter abgedeckt sein.

Fetthaltige Abwässer

Die fetthaltigen Abwässer des Betriebes (insbesondere vom Kochen und Brühen von Wurst- und Fleischwaren und aus der Kuttelei) müssen vor der Ableitung in die Kanalisation in Fettabscheideanlagen behandelt werden.

Blut

Es darf kein Stechblut in die Kanalisation geleitet werden. Blut gilt, sofern es nicht als Lebensmittel verwendet wird, als flüssiger Abfall (tierisches Nebenprodukt, in der Regel Kategorie 3) und darf grundsätzlich nicht in die Kanalisation abgeleitet werden.

Milchverarbeitende Betriebe

In milchverarbeitenden Betrieben (Käsereien und Milchsammelstellen) fallen Abwässer und Abfälle an, die eine spezielle Behandlung erfordern.

Weitere Informationen Milchverarbeitende Betriebe

Titelblatt des Merkblattes Umweltschutz in Milchverarbeitungsbetrieben
Titelblatt des Merkblattes Umweltschutz in Milchverarbeitungsbetrieben (© Kanton Aargau)

Die Umweltschutzfachstellen der Zentralschweiz und des Aargaus haben ein Merkblatt (PDF, 6 Seiten, 1,4 MB) herausgegeben, das zeigt, wie Abwasser und Abfälle sachgerecht vorbehandelt beziehungsweise entsorgt werden müssen. Es beschreibt die korrekte Lagerung von Abfällen und wassergefährdenden Flüssigkeiten und enthält Informationen zum Lärmschutz.

Für die regelmässigen Betriebskontrollen haben die Umweltschutzfachstellen der Zentralschweiz und des Aargaus mit dem Zentralschweizerischen Milchkäuferverband einen Vertrag abgeschlossen, um gemeinsam zu regeln, wie die Betriebskontrollen auf privater Basis im Bereich der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung durchgeführt werden.

Unterhalt von Strassenschächten

Im Rahmen des Strassenunterhalts fallen bei der Entleerung von Schlammsammlern Abwasser und Feststoffe an, welche unter anderem Kies, Sand, organische Substanzen, Reifen- und Strassenabrieb sowie Abgasrückstände enthalten. Gemäss Artikel 30 des Umweltschutzgesetzes (USG) sind diese Abfälle umweltverträglich zu entsorgen und bei Möglichkeit zu verwerten. Im Abwasser befinden sich Kohlenwasserstoffe, Schwermetalle, Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und organische Stoffe und darf deshalb nicht unbehandelt in die Schächte zurückgepresst werden.

Weitere Informationen Unterhalt von Strassenschächten

Titelblatt des Merkblattes "Unterhalt von Strassenschächten".
Titelblatt des Merkblattes "Unterhalt von Strassenschächten". (© Kanton Aargau)

Die Abteilung für Umwelt hat ein Merkblatt (PDF, 4 Seiten, 201 KB) publiziert, welches die korrekten Entsorgungswege der Rückstände aus Schlammsammlern aufzeigt. Das Merkblatt beinhaltet eine detaillierte Beschreibung der Entleerung der Schlammsammler, der Anforderungen an die Abwassereinleitungen, der Entsorgung des Schlamms sowie der notwendigen Begleitscheine und Bewilligungen. Es richtet sich an Gemeinden, Private und Saugwagenbetriebe.

Umweltschutz in Zahnarztpraxen

In Zahnarztpraxen und Zahnkliniken fallen umweltgefährdende Abwässer, wassergefährdende Stoffe und Sonderabfälle an. Quecksilberhaltige Rückstände, insbesondere in Form von Amalgam, dürfen nicht mit dem Abwasser entsorgt werden und müssen entsprechend behandelt werden. Zahnarztpraxen, in denen Amalgam verarbeitet oder entfernt wird, müssen daher mit Amalgamabscheidern ausgerüstet sein. Die Funktionsfähigkeit dieser Anlagen ist regelmässig zu überprüfen. Zudem müssen Sonderabfälle wie Amalgam und andere wassergefährdende Stoffe gesetzeskonform gelagert und entsorgt werden.

Weitere Informationen Umweltschutz in Zahnarztpraxen

Bisher unterlagen Zahnarztpraxen im Kanton Aargau einer zweijährlichen Kontrolle, bei der es nahezu keine Beanstandungen gab. Analog zu anderen Branchenlösungen soll deshalb die Eigenverantwortung der Praxen in den Vordergrund gestellt und der Verwaltungsaufwand reduziert werden. Die zweijährlichen Kontrollen werden daher ab dem 1. Januar 2017 auf jährliche Stichproben bei 5 bis 10 Prozent der Zahnarztpraxen reduziert. Die betroffenen Praxen sind verpflichtet, den Kontrollbericht bei der jährlichen Wartung der Amalgamabscheider von einem Fachtechniker eines Dentalservices ausfüllen und unterzeichnen zu lassen. Der Fachtechniker bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Kontrollbericht, dass die Wartung und der Betrieb des Amalgamabscheiders sowie die korrekte Lagerung und Entsorgung von Sonderabfällen nachgewiesen wurden.

Neueröffnung einer Praxis

Im Falle einer Neueröffnung einer Praxis ist der kantonalen Fachstelle eine Dokumentation mit detailliertem Entwässerungsplan und technischer Beschreibung der Abscheideanlagen zur Abwasserbehandlung einzureichen.

Schliessung einer Praxis

Bei der Schliessung einer Zahnarztpraxis ist in jedem Fall eine Leitungsspülung durch eine Fachfirma erforderlich. Das Spülwasser ist zu sammeln, auf Quecksilber zu analysieren und fachgerecht zu entsorgen. Die dabei ausgespülte Gesamtmenge an Quecksilber ist der kantonalen Fachstelle zu melden.