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Abwasser

Industrie- und Gewerbeabwasser

Bei industrieller und gewerblicher Produktion fällt Abwasser an. Dieses kann für Gewässer und Abwasseranlagen schädliche Stoffe enthalten. Deshalb wird in der Industrie und im Gewerbe versucht, die Prozesse so zu optimieren, dass die Schadstoff- und Abwassermengen minimiert werden. Es gilt der Grundsatz, die Probleme möglichst an der Quelle zu lösen.

Die Gewässerschutzverordnung regelt in den Anhängen 3.2 und 3.3, welche Anforderungen Industrieabwasser erfüllen muss, damit es in die Kanalisation oder in ein Gewässer eingeleitet werden darf.

Abwasservorbehandlungsanlagen sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist bei der Abteilung für Umwelt einzuholen (vgl. § 35 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer).

Massgebende Prinzipien

In der Umweltgesetzgebung kommen zwei Prinzipien zur Anwendung: nämlich das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip. Ein weiterer Grundsatz besagt, dass der "Stand der Technik" eingehalten werden muss.

Vorsorgeprinzip

Im Sinne des Sprichwortes "Vorbeugen ist besser als Heilen" will das Vorsorgeprinzip Einwirkungen minimieren, die schädlich oder lästig sein können. Bereits an der Quelle sind mögliche Belastungen der Umwelt zu verhindern. Die Betriebe haben dafür zu sorgen, dass möglichst wenig Industrieabwasser und Stoffe abgeleitet werden, die Gewässer verunreinigen können.

Verursacherprinzip

Im Umweltschutz gilt das Verursacherprinzip. Der Verursacher trägt die Kosten der Massnahmen zum Verhüten, Bekämpfen und Verringern der Umweltbelastung.

Stand der Technik

Als weiterer Grundsatz gilt, dass in allen Betrieben der "Stand der Technik“ eingehalten werden muss. Eine ausführliche Definition finden Sie in der Mitteilung zum Gewässerschutz Nr. 41 "Stand der Technik im Gewässerschutz" des Bundesamtes für Umwelt (PDF, 18 Seiten, 453 KB).