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Abfallwirtschaft

Abfallrechtliche Bewilligungen

Der Betrieb von Anlagen zur Entsorgung, Behandlung oder Zwischenlagerung von Abfällen bedarf einer abfallrechtlichen Bewilligung nach § 6 des kantonalen Einführungsgesetzes über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR). Diese Bewilligungspflicht gilt auch, wenn die behandelten Abfälle nach der Verordnung über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA) nicht klassiert sind.

Entsorgungsanlagen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen und behandeln, benötigen zudem eine Bewilligung nach Art. 8 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA).

Die Bewilligungen nach EG UWR und nach VeVA können in einer abfallrechtlichen Bewilligung kombiniert werden.

Eine Bewilligung wird erteilt, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu behandeln, die Anlage dem Stand der Technik entspricht und der Betrieb baurechtlich konform ist.

Angaben zur Gesuchstellung und Ausnahmen zur Bewilligungspflicht finden Sie im Merkblatt Abfallrechtliche Bewilligung:

Merkblatt Abfallrechtliche Bewilligung (PDF, 2 Seiten, 59 KB)