Aufnahmen der Geschiebeumlagerungen im Jahr 2019 / © Wasser-Agenda 21

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Am 1. Januar 2011 traten die vom Bundesparlament beschlossenen Änderungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) und damit verbundene Änderungen weiterer Bundesgesetze in Kraft. Aufgrund dieser Änderungen sind die Kantone verpflichtet, wesentliche Beeinträchtigungen der Gewässer durch die Wasserkraft zu verhindern oder zu beseitigen. In einem ersten Schritt mussten die Kantone bis Ende 2014 für die Bereiche Schwall und Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit koordinierte Sanierungsplanungen und für die Renaturierung von Gewässern eine Revitalisierungsplanung ausarbeiten. Nun sind diese Planungen Schritt für Schritt umzusetzen.
Bundesamt für Umwelt BAFU: Informationen(öffnet in einem neuen Fenster) zu den Aufträgen des Bundes an die Kantone im Zusammenhang mit der Umsetzung der revidierten Gewässerschutzgesetzgebung und Planungsgrundlagen