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Ortsplanung

Sondernutzungsplanung

Die Gemeinden können Sondernutzungspläne erlassen und damit die allgemeine Nutzungsplanung in einem konkreten, klar umgrenzten Areal weiter präzisieren. Die Sondernutzungsplanung kann durch Festlegungen im Sinne einer hohen städtebaulichen und architektonischen Qualität insbesondere in Gestaltungsplänen einen grossen Anteil an der Umsetzung einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen leisten.

Gestaltungspläne enthalten Bestimmungen zur Einpassung und Qualität der Überbauung, Volumen, Nutzung, Erschliessung, Freiraumgestaltung, Energie, Lärmschutz und so weiter, die speziell auf das betroffene Areal und die Umgebung zugeschnitten sind. Dabei sind bis zu einem gewissen Mass Abweichungen von den Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) möglich, wenn dadurch ein besseres Ergebnis erreicht und nachgewiesen werden kann.

Erschliessungspläne sind inhaltlich enger gefasst als Gestaltungspläne. Sie beschränken sich auf Bestimmungen, die mit der Erschliessung und Aufwertung des Strassenraums zusammenhängen. Dabei spielen insbesondere Festlegungen zu Strassen und Plätzen sowie deren Gestaltung und Bepflanzung, zu Fuss- und Radwegverbindungen, Lärmschutzmassnahmen sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen eine Rolle.

Die Allgemeine Nutzungsplanung (Bauzonenplan) kann zum Beispiel bei unüberbauten Arealen oder in Gebieten mit besonders hohen Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild dazu verpflichten, dass zunächst ein Gestaltungs- oder Erschliessungsplan auszuarbeiten ist. Dadurch wird eine konzeptionelle Gesamtbetrachtung des Gebiets und insbesondere in Verbindung mit Konkurrenzverfahren eine hohe architektonische und städtebauliche Qualität sichergestellt.

Erschliessungs- und Gestaltungspläne werden vom Gemeinderat beschlossen. Im Übrigen ist das Verfahren dasselbe wie bei der allgemeinen Nutzungsplanung (§§ 22 ff. des Baugesetzes).

Die Kreisplanerin und die Kreisplaner der beiden Sektionen Orts-, Siedlungs- und Regionalplanung beraten und unterstützen die Gemeindebehörden und die beauftragten Planungsbüros bei der Ausarbeitung und im Verfahren. Sie prüfen in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen die Unterlagen auf Rechtmässigkeit, Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen.