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Richtplanung

Der Richtplan ist das zentrale Führungs- und Steuerungsinstrument der Kantone. Er zeigt, wie die Tätigkeiten des Bundes, des Kantons und der Gemeinden aufeinander abgestimmt werden. Der Richtplan erlaubt es, die räumliche Entwicklung des Kantons vorausschauend zu lenken und Nutzungskonflikte früh zu erkennen. Der Richtplan des Kantons Aargau dient der nachhaltigen Entwicklung des Lebensraums Aargau und bezeichnet die hierzu massgeblichen Anforderungen und Rahmenbedingungen. Er wird laufend den erfolgten Änderungsbeschlüssen des Grossen Rats und des Regierungsrats angepasst.

Der rechtskräftige Richtplan wurde am 20. September 2011 vom Grossen Rat beschlossen. Seither erfolgte nebst verschiedenen Einzelanpassungen insbesondere die Anpassung vom 24. März 2015 an das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG 1). Die Genehmigung durch den Bund erfolgte am 23. August 2017.

Richtplan des Kantons Aargau

Der Richtplan besteht aus der Richtplan-Gesamtkarte (Massstab 1 : 50’000) und dem Richtplantext mit den Richtplan-Teilkarten. Beide Teile sind gleichwertig.

Der kantonale Richtplan kurz erklärt

Aufgaben und Inhalt

Der Richtplan

  • ist richtungsweisend und ein Rahmen für die räumliche Entwicklung;
  • bezeichnet Gebiete und ist nicht parzellenscharf;
  • ist behörden-, nicht aber grundeigentümerverbindlich;
  • beschränkt sich auf übergeordnete Anliegen und lässt Entscheidungsspielraum für die nachgeordneten Planungen offen; und
  • koordiniert Sach- und Fachplanungen, schafft aber keine neuen Regulierungen.

Zwei Szenarien, wie die räumliche Entwicklung mit und ohne Richtplan abläuft. Ohne Richtplan nicht abgestimmt, mit Richtplan wird der Rahmen auf die gewünschte räumliche Entwicklung abgestimmt.
Entwicklung raumwirksamer Vorhaben ohne und mit Richtplan (© Kanton Aargau).

Weitere Informationen: Richtplankapitel G1: Aufgaben und Inhalt (PDF, 3 Seiten, 42 KB)

Leitfunktion

Der Richtplan hat eine Leitfunktion als Koordinations- und Führungsinstrument für die räumliche Entwicklung. Er zeichnet den Rahmen für verschiedene weitere Instrumente der Raumplanung.

Schematische Darstellung, in welchem Verhältnis die verschiedenen Instrumente der Raumplanung stehen
Der Richtplan und sein Verhältnis zu den kantonalen Instrumenten der Raumplanung (© Kanton Aargau).

Weitere Informationen: Richtplankapitel G1: Aufgaben und Inhalt (PDF, 3 Seiten, 42 KB)

Aufbau und Gliederung

Der Richtplan besteht aus der Richtplan-Gesamtkarte und dem Richtplantext mit den Richtplan-Teilkarten. Beide Teile sind gleichwertig. Die Richtplan-Gesamtkarte ist nicht parzellenscharf, selbst wenn sich dies aus der Darstellung ableiten liesse.

Grafische Darstellung, die mit einem Pfeil, der in beide Richtungen zeigt, andeutet, dass Richtplan-Gesamtkarte (1:50'000) und Richtplantext (Erläuterungen; Beschlüsse; Richtplan-Teilkarte) gleichwertig sind
Richtplan-Gesamtkarte und Richtplantext sind gleichwertig (© Kanton Aargau).

Behördenverbindlich werden mit der Genehmigung durch den Grossen Rat die farbig hinterlegten Teile des Richtplantextes (Beschlüsse) sowie die in der Legende der Richtplan-Teilkarten als Richtplanaussage bezeichneten Vorhaben, soweit sie im Text unter der Kategorie Festsetzung oder Zwischenergebnis aufgeführt sind.

Weitere Informationen: Richtplankapitel G2: Aufbau und Gliederung (PDF, 3 Seiten, 41 KB)

Vororientierung – Zwischenergebnis – Festsetzung

Der Bund definiert in der Raumplanungsverordnung (RPV) die drei Koordinationsstände Festsetzung, Zwischenergebnis und Vororientierung. Im Richtplan unterscheiden sich die Koordinationsstände nach dem Stand der räumlichen Abstimmung:

  • Festsetzungen sind Vorhaben, die mit Blick auf die wesentlichen räumlichen Auswirkungen bereits abgestimmt sind.
  • Zwischenergebnisse sind Vorhaben, die noch nicht abgestimmt sind, für die sich aber klare Aussagen zu den weiteren Abstimmungsschritten machen lassen.
  • Vororientierungen sind Vorhaben, die sich noch nicht in dem für die Abstimmung erforderlichen Mass umschreiben lassen, aber erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben können.

Festsetzungen und Zwischenergebnisse sind im Richtplantext mit Farbe hinterlegt. Sie liegen in der Zuständigkeit des Grossen Rats.

Vororientierungen sind im Richtplantext gestrichelt gerahmt auf weissem Grund. Sie liegen in der Zuständigkeit des Regierungsrats.

Weitere Informationen: Richtplankapitel G2: Aufbau und Gliederung (PDF, 3 Seiten, 41 KB)

Rechtliche Grundlagen

Raumplanungsverordnung RPV Art. 5 Abs. 1–2 (SR 700.1)

Anpassungen des Richtplans

Anpassungen des Richtplans erfolgen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, sich bedeutende neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist.

Verfahrensschritte und Zuständigkeiten bei Anpassungen des Richtplans
Verfahrensschritte und Zuständigkeiten bei Anpassungen des Richtplans (© Kanton Aargau).

Die Einleitung eines Verfahrens auf Überprüfung und allenfalls Anpassung des Richtplans können verlangen: Gemeinderäte, Regionalplanungsverbände, Grosser Rat, Regierungsrat und der Bund. Nachbarkantone und weitere Instanzen haben ein Antragsrecht. Der Regierungsrat führt das Anpassungsverfahren mit einer Mitwirkung durch und leitet allenfalls eine entsprechende Vorlage an den Grossen Rat weiter. Im Anschluss an den Beschluss des Grossen Rats erfolgt die Genehmigung durch den Bund.

Eine gesamthafte Überprüfung und nötigenfalls Überarbeitung des Richtplans wird in der Regel alle zehn Jahre vorgenommen. Die letzte Gesamtrevision des Richtplans erfolgte 2011.

Weitere Informationen: Richtplankapitel G4: Anpassungen des Richtplans (PDF, 3 Seiten, 1,2 MB)

Öffentliche Anhörungen

Der Richtplan wird angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, sich bedeutende neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Zu jeder Anpassung des Richtplans wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

Archivierte Anhörungen

Die Dokumente und Informationen zu bereits abgeschlossenen Anpassungen des Richtplans sind unter folgendem Link einsehbar.