Hauptmenü

Strasseninfrastruktur

Die Tempo-30-Zone

Das Ziel von Tempo-30-Zonen ist es, die Sicherheit und die Wohnqualität in Quartieren zu erhöhen. Auf Kantonsstrassen im Aargau gibt es zwei Zonen.

In Tempo-30-Zonen wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 auf 30 Kilometer pro Stunde gesenkt. Tempo-30-Zonen werden in der Regel in zusammenhängenden Wohnquartieren oder Zentrumszonen (nur an siedlungsorientierten Wohn- oder Quartierstrassen) erstellt. Der motorisierte Verkehr ist gegenüber dem Fussverkehr weiterhin vortrittsberechtigt. Für diesen sind Trottoirs vorgesehen und Passantinnen und Passanten können mit der erforderlichen Vorsicht auf der ganzen Fläche die Strasse queren. Die Strassenraumgestaltung wird der tieferen Geschwindigkeit angepasst, so steht für den Langsamverkehr mehr Fläche zur Verfügung.

Weshalb wird eine Tempo-30- Zone realisiert?

Das Ziel der Tempo-30-Zone ist es, die Sicherheit und die Wohnqualität in Quartieren zu erhöhen. Durch die geringe Geschwindigkeit von 30 Kilometer pro Stunde erhöht sich die generelle Verkehrssicherheit insbesondere für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie für Radfahrerinnen und Radfahrer. Abgesehen von den sinkenden Unfallzahlen ist die Anzahl der schweren Unfälle in diesen Zonen rückläufig.

Der Geschwindigkeitsunterschied zwischen dem motorisierten Individualverkehr und dem Radverkehr wird erheblich reduziert, was sich positiv auf den Verkehrsfluss auswirkt. Die Anzahl riskanter Manöver der Autofahrerinnen und Autofahrer wird gesenkt und diese müssen seltener stark abbremsen oder beschleunigen, was für die Umwelt auch weniger belastend ist.

Zudem wird die Strasse mit geringerer Trennwirkung wahrgenommen. In der Tempo-30-Zone gilt generell Rechtsvortritt. Ausnahmen sind möglich, wenn dies die Sicherheit erfordert. So sind Fussgängerstreifen nur bei Schulanlagen und Altersheimen gestattet.

Bei der Einfahrt in die Tempo-30-Zone wird der Übergang mit einem Eingangstor verdeutlicht. Ist eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und diese nicht anders zu beheben, kann eine Tempo-30-Zone begründet werden. Falls bestimmte Strassenbenutzer wie Kinder oder Betagte eines Schutzes bedürfen, kann eine Einführung einer Tempo-30-Zone in Betracht gezogen werden. Die Situation ist mit einem Gutachten durch die Gemeinde aufzuzeigen und zu begründen.

Tempo-30-Zonen im Aargau

Auf den Kantonsstrassen im Aargau gibt es zwei Tempo-30-Zonen: die Habsburgerstrasse in Windisch, welche nach der Realisierung der Umfahrung Brugg an die Gemeinde abgetreten wird, und die Ortsdurchfahrt in Olsberg. Beide sind aus Gründen der Verkehrssicherheit in Tempo-30-Zonen integriert.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um eine Tempo-30-Zone einzurichten?

An erster Stelle ist ein Gutachten erforderlich. Eine Zone, die von der Höchstgeschwindigkeit abweicht, ist nur zulässig, wenn die getroffenen Massnahmen die Geschwindigkeit in ausreichendem Mass senken. Für die Einrichtung einer Tempo-30-Zone sind bauliche Massnahmen zu prüfen und bei Bedarf zu realisieren.

Gewusst wie: Richtiges Verhalten in Tempo-30-Zonen

Welches Verhalten ist in einer Tempo-30-Zone zu berücksichtigen?

Blick aus einem Fahrzeug in eine Tempo-30-Zone.

In der Tempo-30-Zone müssen Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker vorsichtig und rücksichtsvoll fahren, obschon sie Vortritt haben. Die Höchstgeschwindigkeit ist 30 km/h. In der Tempo-30-Zone gilt in der Regel Rechtsvortritt. Ausnahmen sind markiert oder signalisiert. Fussgängerinnen und Fussgänger dürfen die Strasse überall queren, haben aber keinen Vortritt. In Tempo-30-Zonen gibt es keine Fussgängerstreifen – Ausnahmen werden bei Schulen oder Heimen gemacht – in diesen Fällen haben Fussgängerinnen und Fussgänger Vortritt.

Was müssen Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker in der Tempo-30-Zone berücksichtigen?

Blick aus einem Fahrzeug, das an einer Kreuzung in der Tempo-30-Zone steht.

Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker sollten in der Tempo-30-Zone vorausschauend und rücksichtsvoll fahren. Auf spielende Kinder und ältere Menschen ist besonders zu achten. Den Blickkontakt zu anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern suchen.

Wie ist das Vortrittsrecht der Fussgängerinnen und Fussgänger in der Tempo-30-Zone geregelt?

Blick von oben auf eine Kreuzung in der Tempo-30-Zone mit spielenden Kindern sowie Fussgängerinnen und Fussgängern auf und neben der Strasse.

Fussgängerinnen und Fussgänger dürfen die Strasse mit der nötigen Rücksicht überall queren. Sie haben aber gegenüber dem Verkehr auf der Strasse keinen Vortritt. Der Blickkontakt ist wesentlich. Für Fussgängerinnen und Fussgänger gilt: Am Trottoirrand anhalten, so dass auch Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker Kinder rechtzeitig erkennen können. Kinder lernen: "luege, lose, laufe." Wo ausnahmsweise Fussgängerstreifen markiert sind, sind diese zu benutzen.