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Energie

Förderungen

Der Bund, der Kanton Aargau, Gemeinden und Organisationen bieten finanzielle Förderungen für Energieberatungen und die Umsetzung von Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz an. Diese Unterstützung richtet sich sowohl an Privatpersonen als auch an Unternehmen und Landwirtschaftsbetriebe.

Förderprogramm

Gefördert werden Massnahmen an Gebäudehülle und Haustechnik. Sie senken Energiekosten, erhöhen den Wohnkomfort, sichern den Immobilienwert und leisten einen Beitrag zum Klimaschutz. Der Gebäudepark in der Schweiz verursacht rund 40 % des Energieverbrauchs und ein Drittel der CO₂-Emissionen – das Einsparpotenzial ist entsprechend gross.

Förderprogramm im Kanton Aargau ab dem 1. Mai 2026

Die Planung kann komplex sein: Die energieberatungAARGAU unterstützt Sie dabei und zeigt frühzeitig Potenziale, Kosten und Fördermöglichkeiten auf. Energieberatungen benötigen kein Gesuch; Förderanträge für Massnahmen müssen jedoch vor Baubeginn eingereicht werden.

Anpassung Förderprogramm: Förderung in Wärmeverbundgebieten

Liegt eine Liegenschaft gemäss einer der beiden Online Karten Kommunale Energieplanung Kanton Aargau oder Fernwärmekataster in einem Verbundgebiet, wird eine Wärmepumpe grundsätzlich nicht mehr gefördert. Ausnahmen gelten, wenn der Verbundbetreiber oder die Gemeinde bestätigt, dass kein Anschluss vorgesehen ist, die Verbundlösung gemäss Heizkostenrechner mindestens 10 % teurer ist als die Wärmepumpe oder ein Anschluss selbst nicht förderberechtigt ist.

Detailliertere Ausführungen sind dem Dokument Förderung in Verbundgebieten (PDF, 2 Seiten, 369 KB) zu entnehmen.

Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit ist mit dem Heizkostenrechner (XLSX, 178 KB) nachzuweisen.

Hinweis:Neue Steuerpraxis Solarstrom ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 ändert sich die steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Solarstrom im Kanton Aargau. Wer Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage ins Netz einspeist und dafür eine Vergütung erhält (z. B. über die kostendeckende Einspeisevergütung oder die Direktvermarktung), muss diese Einnahmen grundsätzlich weiterhin als Einkommen versteuern. Neu ist jedoch, wie dieses Einkommen berechnet wird. Bis Ende 2025 galt das sogenannte Bruttoprinzip. Das bedeutete, dass die gesamte Vergütung für den ins Netz eingespeisten Strom als steuerbares Einkommen deklariert werden musste. Dabei spielte es keine Rolle, ob später wieder Strom aus dem Netz für den Eigenbedarf bezogen wurde – die Kosten dafür konnten steuerlich nicht berücksichtigt werden. Ab 2026 kommt nun das Nettoprinzip zur Anwendung. Neu dürfen die Kosten für den Strombezug von den Einnahmen aus der Einspeisung abgezogen werden. Besteuert wird somit nur noch der effektive Überschuss. Ergibt sich nach Abzug der Kosten ein positiver Saldo, muss dieser als Einkommen versteuert werden – allerdings nur dann, wenn die zusätzlich eingespeiste Strommenge mehr als 10’000 kWh beträgt. Fällt der Saldo hingegen negativ aus, weil mehr Stromkosten angefallen sind als Einnahmen erzielt wurden, hat dies keine steuerlichen Auswirkungen. Kurz gesagt: Neu wird nicht mehr die gesamte Einspeisevergütung besteuert, sondern nur noch der tatsächliche Gewinn aus der Stromproduktion.