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Bewilligungsablauf

Abstände und Ausnahmebewilligungen

Grundsätzlich ist die Standortgemeinde für das Baubewilligungsverfahren und die Prüfung der Baugesuche zuständig. Bei gewissen Bauvorhaben müssen die Gemeinden jedoch eine Zustimmung des zuständigen kantonalen Departements einholen, bevor sie eine Baubewilligung erteilen können.

Die Abteilung für Baubewilligungen nimmt im Namen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) innerhalb des Kantons die Koordinationsfunktionen wahr und stellt den Gemeinden nach Abschluss der kantonalen Vernehmlassung den Gesuchsentscheid zu.

In § 63 des Baugesetzes (BauG) ist festgelegt, bei welchen Bauvorhaben eine kantonale Zustimmung notwendig ist.

In vielen Fällen ist die Bauherrschaft auf eine kantonale Zustimmung bzw. eine Ausnahmebewilligung angewiesen, da folgende gesetzlichen Abstände nicht eingehalten werden:

  • Abstand von Kantonsstrassen
  • Abstand von öffentlichen Gewässern
  • Abstand von Wäldern

Dabei ist zu beachten, dass eine Ausnahmebewilligung nur möglich ist, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Pläne und Vorschriften zu hart wäre (§ 67 BauG). Es ist daher wichtig, dass die Bauherrschaft (allenfalls auch die Gemeinde) in den Baugesuchsunterlagen ihre Gründe für die beantragte Ausnahmebewilligung darlegt. Subjektive, private Interessen vermögen keine Ausnahmesituation zu begründen.

Abstände

Der Kantonsstrassenabstand ist in § 111 des Baugesetzes (BauG) geregelt und beträgt:

  • für Bauten und Anlagen: 6 m
  • für Einfriedigungen bis zu 80 cm Höhe: 1 m
  • für Einfriedigungen von mehr als 80 cm bis zu 1,8 m Höhe und für einzelne Bäume: 2 m

Wenn neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, dürfen einzelne Bäume in einem Abstand von 1 m zur Kantonsstrassenparzelle gepflanzt werden und bei Einfriedigungen (Höhe bis 1,8 m) wird der Abstand aufgehoben. Diese Abstände gelten ab der Kantonsstrassenparzellengrenze.

Schema Strassenabstand (PDF, 1 Seite, 130 KB)

Der Kantonsstrassenabstand dient der Verkehrssicherheit und hat gesundheitspolizeiliche Funktionen. Zudem soll er den Planungsspielraum für Kantonsstrassenbauprojekte erhalten und schliesslich die Landerwerbsmöglichkeit für die Bedürfnisse des zukünftigen Verkehrs sichern.

Ausnahmebewilligungen

Die Unterschreitung des gesetzlichen Kantonsstrassenabstands ist nur in Ausnahmefällen zulässig (siehe § 67 BauG). In solchen Fällen sind die ausserordentlichen Verhältnisse in den Gesuchsunterlagen zu belegen.

Bei rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen, die bereits innerhalb des gesetzlichen Kantonsstrassenabstands stehen (sogenannter Besitzstand), sind gemäss § 68 BauG gewisse bauliche Massnahmen möglich. So sind Unterhaltsarbeiten, zeitgemässe Erneuerungen, kleinere Erweiterungen, Umbauten oder Zweckänderungen zulässig, wenn keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Kantonsstrasse entstehen und keine anderen Gründe dagegen sprechen. Ersatzbauten (Abbruch / Neubau) werden nicht nach § 68 BauG beurteilt und können somit nicht von der Besitzstandsgarantie profitieren.

Erleichterte Ausnahmebewilligung

Für untergeordnete Bauten und Anlagen kann eine erleichterte Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands erteilt werden (§ 67a BauG). Dem Vorhaben darf aber in diesem Fall kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse entgegenstehen.

Untergeordnete Bauten und Anlagen müssen mit wenig Aufwand beseitigt werden können, ohne dass dadurch das Hauptgebäude nicht mehr zweckmässig nutzbar oder unzulässig würde. Zu ihnen gehören beispielsweise:

  • Klein- und Anbauten
  • Reklameanlagen, Schaukästen
  • Autounterstände und Parkfelder, die nicht zum Pflichtbedarf zählen (Parkplatznachweis den Gesuchsunterlagen beilegen

Bei einer erleichterten Ausnahmebewilligung wird immer ein Beseitigungsrevers (§ 67a Abs. 2 BauG) verfügt und in der Regel im Grundbuch eingetragen.

Revidierte Gewässerschutzverordnung des Bundes

In der revidierten Gewässerschutzgesetzgebung wird auf Bundesebene die Bemessung des Gewässerraums für Fliess- und stehende Gewässer definiert sowie die zugelassene Bewirtschaftung und Nutzung dieses Raums vorgegeben.

Im Kanton Aargau werden die Gewässerräume im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt. Im unten aufgeführten Link sind Informationen aller Gemeinden zum aktuellen Stand der Umsetzung sowie den dort geltenden Bestimmungen bezüglich Gewässerabstand respektive Gewässerraum aufgeführt.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Abstände

Der Waldabstand ist in § 48 des Baugesetzes (BauG) geregelt und beträgt, ab Waldgrenze gemessen, mindestens:

4 m für

  • Kleinstbauten, Einfriedungen, Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung und dergleichen, wenn sie mehr als nur ein minimales Fundament genötigen,
  • Terrainveränderungen und Stützmauern bis 80 cm Höhe,
  • versiegelte Plätze und Strassen,

8 m für

  • Klein- und Anbauten, unterirdische und Unterniveaubauten, Schwimmbäder und Materialabbaustellen,
  • Terrainveränderungen und Stützmauern über 80 cm bis 1,80 m Höhe,

18 m für

  • grössere Bauten und Anlagen.

Die Waldabstandsvorschrift dient im wesentlichen drei Zielen:

  • Sicherstellung einer quantitativ und qualitativ genügenden Bewaldung des Landes
  • Schutz der waldnahen Bauten und der Gesundheit ihrer Bewohnerinnen und Bewohner gegen Windwurf, Schatten, Feuchtigkeit usw.
  • Ästhetisch-siedlungsgestalterische Bedeutung im Landschaftsbild (Verhinderung eines zu schroffen Übergangs zwischen dem überbauten Gebiet und der Waldlandschaft)

Ausnahmebewilligungen

Die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands ist nur in Ausnahmefällen zulässig (siehe § 67 BauG). In solchen Fällen sind die ausserordentlichen Verhältnisse in den Gesuchsunterlagen zu belegen.

Im Bereich von Bauten und Anlagen, die bereits den Waldabstand missachten, kann ausnahmsweise die Unterschreitung des Waldabstands bewilligt werden (§ 48 Abs. 4 BauG). Eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG ist dafür nicht mehr notwendig.

Bei rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen, die bereits innerhalb des gesetzlichen Waldabstands stehen (sogenannter Besitzstand), sind gemäss § 68 BauG gewisse bauliche Massnahmen möglich. So sind Unterhaltsarbeiten, zeitgemässe Erneuerungen, kleinere Erweiterungen, Umbauten oder Zweckänderungen zulässig, wenn keine zusätzlichen Auswirkungen auf das Waldareal entstehen und keine anderen Gründe dagegen sprechen. Ersatzbauten (Abbruch / Neubau) werden nicht nach § 68 BauG beurteilt und können somit nicht von der Besitzstandsgarantie profitieren.

Gemäss der Praxis des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) werden die Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen in der Regel in folgenden Fällen bejaht:

  • wenn die entsprechende Waldfläche als isolierte "Waldinsel" mit bescheidener Ausdehnung mitten im Baugebiet liegt
  • wenn der Waldabstand nur unwesentlich unterschritten werden soll und die Bauparzelle ohne Unterschreitung des Waldabstands nicht überbaubar wäre
  • wenn der Standort funktional bedingt ist, insbesondere bei An- und Nebenbauten