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Kinder und Jugendliche

Ambulante Angebote

Im Kanton Aargau stehen Kindern und Jugendlichen mehrere ambulante Angebote zur Verfügung. Es handelt sich in der Regel um freiwillige Massnahmen, die nur im Einverständnis mit den Eltern durchgeführt werden.

Direkt zum Angebot springen:

Heilpädagogische Früherziehung Logopädie im Frühbereich Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder mit schweren Schluck-, Ess- oder Trinkstörungen oder körperlichen Behinderungen Beratung, Unterstützung und Therapie bei Autismus Psychomotorik-Therapie Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung Sozialberatung für Eltern und Kinder mit einer Behinderung Aufsuchende Familienarbeit

Heilpädagogische Früherziehung (HFE)

Das Angebot richtet sich an Säuglinge und Kleinkinder mit Behinderungen, Verhaltensauffälligkeiten oder Beeinträchtigungen in der Gesamtentwicklung. Die Heilpädagogische Früherziehung endet spätestens zwei Jahre nach der Einschulung.

Die Heilpädagogische Früherziehung umfasst:

  • Erfassung und Abklärung von Behinderungen, Beeinträchtigungen und Entwicklungsmöglichkeiten
  • Heilpädagogische Förderung
  • Fachliche Beratung und Anleitung der Bezugs- und Fachpersonen aus dem Umfeld der Kinder

Heilpädagogische Früherziehung findet in der Regel zu Hause statt, kann aber auch in den Räumlichkeiten des Früherziehungsdienstes durchgeführt werden. Finden die Abklärungs-, Förder- und Beratungsstunden in den Räumlichkeiten des Ambulatoriums statt, können den Eltern die Transportkosten (siehe Transportkosten) vergütet werden.

Voraussetzungen

Die Leitung des Ambulatoriums entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Säuglinge und Kleinkinder zur Erfassung, Abklärung, Förderung und Therapie.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt über den Kanton (gemäss Betreuungsgesetz gemeinsame Kostentragung Kanton 60% und Gemeinden 40%). Die Angebote in Ambulatorien sind für die Eltern kostenlos. Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Angebotes oder einer vom Kanton nicht anerkannten Durchführungsstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Logopädie im Frühbereich

Das Angebot richtet sich an Kinder ab zwei Jahren bis zum Eintritt in den Regel- oder Sonderkindergarten (spätestens zweites Kindergartensemester), die eine Verzögerung oder Störung in der Sprachentwicklung haben, ohne gleichzeitige körperliche oder motorische Beeinträchtigung.

Logopädie im Frühbereich umfasst:

  • Spezifische Abklärungen
  • Logopädische Therapie
  • Fachliche Beratung und Anleitung der Bezugs- und Fachpersonen aus dem Umfeld der Kinder

Logopädie im Frühbereich kann zu Hause oder in den Räumlichkeiten des Ambulatoriums einzeln, in Kleingruppen oder in Betreuungseinrichtungen für Kinder stattfinden. Finden die Abklärungs-, Förder- und Beratungsstunden in den Räumlichkeiten des Ambulatoriums statt, können den Eltern die Transportkosten (siehe Transportkosten beantragen, es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Heilpädagogische Früherziehung.) vergütet werden.

Weitere Informationen finden Sie unter Logopädie und Legastenietherapie für Kinder im Schulalter

Voraussetzungen

Die Leitung des Ambulatoriums entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Säuglinge und Kleinkinder zur Erfassung, Abklärung, Förderung und Therapie. Die Massnahmen setzen eine fachärztliche Untersuchung voraus.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt über den Kanton (gemäss Betreuungsgesetz gemeinsame Kostentragung Kanton 60% und Gemeinden 40%). Die Angebote in Ambulatorien sind für die Eltern kostenlos. Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Angebotes oder einer vom Kanton nicht anerkannten Durchführungsstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder mit schweren Schluck-, Ess- oder Trinkstörungen oder körperlichen Behinderungen

Das Angebot richtet sich an Säuglinge und Kleinkinder mit Kommunikations- und Sprachstörungen infolge körperlicher oder motorischer Beeinträchtigungen und/oder mit Schluck-, Trink- oder Essstörungen bis zum Eintritt in das zweite Kindergartensemester. Bei schweren und andauernden Schwierigkeiten oder bei Bedarf an spezialisierter Logopädie werden auch ältere Kinder und Jugendliche behandelt.

Die Leistungen der Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder mit schweren Schluck-, Ess- und Trinkstörungen entsprechen den Leistungen der Logopädie im Frühbereich.

Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder mit schweren Schluck- Ess- oder Trinkstörungen oder körperlicher Behinderung umfasst:

  • Spezifische Abklärungen
  • Logopädische Therapie
  • Fachliche Beratung und Anleitung der Bezugs- und Fachpersonen aus dem Umfeld der Kinder

Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder mit schweren Schluck-, Ess oder Trinkstörungen oder körperlicher Behinderungen kann zu Hause oder in den Räumlichkeiten des Ambulatoriums einzeln, in Kleingruppen oder in Betreuungseinrichtungen für Kinder stattfinden. Finden die Abklärungs-, Förder- und Beratungsstunden in den Räumlichkeiten des Ambulatoriums statt, können den Eltern die Transportkosten (siehe Transportkosten beantragen) vergütet werden.

Weitere Informationen finden Sie unterLogopädie und Legastenietherapie für Kinder im Schulalter.

Voraussetzungen

Die Leitung des Ambulatoriums entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Säuglinge und Kleinkinder zur Erfassung, Abklärung, Förderung und Therapie. Die Massnahmen setzen eine fachärztliche Untersuchung voraus.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt über den Kanton (gemäss Betreuungsgesetz gemeinsame Kostentragung Kanton 60% und Gemeinden 40%). Die Angebote in Ambulatorien sind für die Eltern kostenlos. Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Angebotes oder einer vom Kanton nicht anerkannten Durchführungsstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Beratung, Unterstützung und Therapie bei Autismus (IAS)

Das Angebot richtet sich an Kinder und Jugendliche mit Autismus und deren Eltern.

Die Beratung, Unterstützung und Therapie umfasst die Abklärung, Behandlung und Unterstützung durch psychologische, pädagogische und ärztliche Fachpersonen der interdisziplinären Abklärungsstelle (IAS). Im Zentrum steht das Kind und seine Entwicklung wie auch seine Eltern. Weitere Familienmitglieder und andere wichtige Personen aus dem Umfeld (Schule, Ausbildung) werden gezielt einbezogen.

Voraussetzungen

Die Leitung des IAS entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Säuglinge und Kleinkinder zur Erfassung, Abklärung, Förderung und Therapie.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt über den Kanton (gemäss Betreuungsgesetz gemeinsame Kostentragung Kanton 60% und Gemeinden 40%). Die Angebote in Ambulatorien sind für die Eltern kostenlos. Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Angebotes oder einer vom Kanton nicht anerkannten Durchführungsstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.

Transportkosten

Allfällige Transportkosten werden von den Eltern getragen.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Psychomotorik-Therapie

Das Angebot richtet sich an Psychomotorik-Therapie unterstützt Kinder und Jugendliche, die in ihrer Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Motorik oder in ihrem Verhalten beeinträchtigt sind. Die Psychomotorik-Therapie beginnt in der Regel frühestens mit dem Eintritt in den Kindergarten und endet spätestens mit dem Abschluss der obligatorischen Schule.

Weitere Informationen befinden sich unter Psychomotorik-Therapie - Kanton Aargau (ag.ch)

Voraussetzungen

Psychomotorik-Therapie setzt eine Zuweisung durch einen Arzt oder eine Ärztin voraus.

Bei der Psychomotorik-Therapie entscheidet die Leitung des Ambulatoriums mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen zur Abklärung und Therapie sowie über weitere Massnahmen.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt über den Kanton (gemäss Betreuungsgesetz gemeinsame Kostentragung Kanton 60% und Gemeinden 40%). Die Angebote in Ambulatorien sind für die Eltern kostenlos. Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Angebotes oder einer vom Kanton nicht anerkannten Durchführungsstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung (BBB)

Das Angebot richtet sich an Regelschulen, respektive Lehrpersonen und Schulleitungen derselben, die Kinder und Jugendliche mit einer gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung, einer sensorischen Beeinträchtigung (Sehen und Hören), einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung oder einer erheblichen kognitiven Beeinträchtigung unterrichten.

Weitere Informationen befinden sich unter Schulung und Förderung bei Behinderungen in der Regelschule

§7 Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen *(V Schulung und Förderung bei Behinderungen)

Voraussetzungen

Die Leitung des Anbieters entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Säuglinge und Kleinkinder zur Erfassung, Abklärung, Förderung und Therapie.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt über den Kanton. Die Angebote in Ambulatorien sind für die Eltern kostenlos. Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Angebotes oder einer vom Kanton nicht anerkannten Durchführungsstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Sozialberatung für Eltern und Kinder (BFEK)

Das Angebot richtet sich an Eltern von Kindern (von der Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schule) mit einer Beeinträchtigung oder deren Gesamtentwicklung gefährdet ist.

BFEK bietet Eltern mit beeinträchtigen Säuglingen, Kindern und bei Bedarf auch Jugendlichen fachliche Beratung, Unterstützung und Vernetzung. Bei psychosozial schwierigen Situationen wird eine niederschwellige Beratung angeboten. Die Eltern werden bei Fragen zu Entlastung, Versicherungen, Finanzierung und Recht informiert und bei der Suche von Lösungen und geeigneten Angeboten unterstützt.

Voraussetzungen

Die Leitung des Beratungsdienstes entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über den Umfang der Beratung.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt über den Kanton (gemäss Betreuungsgesetz gemeinsame Kostentragung Kanton 60% und Gemeinden 40%). Die Angebote der Beratung sind für die Eltern kostenlos.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Aufsuchende Familienarbeit (AFAB)

Das Angebot richtet sich an Kinder oder Jugendliche und ihre Familien, deren Wohl aufgrund einer (sozialen) Beeinträchtigung oder einer familiären Notlage (Krisen-, Konfliktsituation oder andere gravierende Alltagsprobleme) stark gefährdet ist. AFAB kann nach Betreuungsgesetz finanziert werden, wenn dadurch ein Aufenthalt in einer stationären Einrichtung oder einer Pflegefamilie vermieden werden kann.

Aufsuchende Familienarbeit unterscheidet sich je nach Zielgruppe, eingesetzten Methoden und theoretischen Grundlagen. Aufsuchende Familienarbeit beinhaltet professionelle Beratung und/oder Therapie, erbracht durch Personen mit sonder- oder sozialpädagogischer, psychologischer oder psychiatrischer Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung. Sie ist auf Verbesserung der Lebenssituation der Kinder oder Jugendlichen durch Stärkung und Stabilisierung des Familiensystems ausgerichtet und wählt ihre Arbeitsweise und Methoden bedarfsgerecht. Die Leistung wird im aktuellen Sozialraum der Kinder oder Jugendlichen erbracht und ist in der Regel auf ein Jahr befristet.

Voraussetzungen

Eine Empfehlung der Fachstelle muss analog zu einer ausserfamiliären Platzierung vorliegen. Der von dieser Fachstelle erarbeitete Fachbericht muss ausweisen, dass es sich um eine intensive Form der AFAB handelt, die zur Vermeidung einer ausserfamiliären Platzierung geeignet ist. Die Aufsuchende Familienarbeit wird in der Regel während einer befristeten Dauer von einem Jahr im Sozialraum der Kinder oder Jugendlichen erbracht, siehe auch Finanzierung. AFAB kann nicht parallel zu einer ausserfamiliären Platzierung finanziert werden.

Finanzierung

Die Aufsuchende Familienarbeit ist nur über den Kanton (Betreuungsgesetz) finanzierbar, wenn es sich um eine intensive Form (d.h. mit Kosten von durchschnittlich mindestens 1'110 Franken pro Monat) handelt, die durch einen anerkannten Anbieter erbracht wird und zur Vermeidung einer Heimplatzierung geeignet ist. Es liegt eine entsprechende Anordnung oder Kostengutsprache vor, welche dies in der Formulierung ausweist. Die Kostengutsprache setzt dabei eine Abklärung einer Fachstelle voraus.

Analog zur Finanzierung von Wohnangeboten leisten die Eltern und die Wohngemeinden einen Beitrag an die Kosten der AFAB:

Eltern- und Gemeindebeiträge bei Aufsuchender Familienarbeit
SituationElternbeitrag pro MonatGemeindebeitrag pro Monat
Keines der Kinder derselben Familie besucht eine Tagessonderschule (Kinder in ausserfamiliärer Platzierung werden nicht berücksichtigt)Fr. 180.- pro FamilieFr. 930.- pro Familie
Ein Kind derselben Familie besucht eine anerkannte Tagessonderschule (Kinder in ausserfamiliärer Platzierung werden nicht berücksichtigt)Elternbeitrag entfälltFr. 310.- pro Familie
Zwei oder mehrere Kinder derselben Familie besuchen eine anerkannte TagessonderschuleElternbeitrag entfälltGemeindebeitrag entfällt

Elternbeiträge

Eltern von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben im Rahmen der Unterhaltspflicht einen Beitrag an die Einrichtungen zu leisten. Die Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und stellen sie anschliessend den Eltern in Rechnung.

Der Elternbeitrag von Fr. 180.– pro Monat (sofern er nicht entfällt) ist jeden Monat fällig, wenn die Leistung im Schnitt pro Monat mehr als Fr. 1'110.– kostet, auch in Monaten in denen gar keine Leistung erbracht wurde. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Leistung insgesamt kostengünstiger war, so ist durch die Gemeinde zu regeln, wer welche Kosten übernimmt.

Können die Eltern die Beiträge (voraussichtlich) nicht bezahlen, muss die bevorschussende Gemeinde oder bei Wegfall der bevorschussenden Gemeinde, der Anbieter von AFAB, mit den Eltern und/oder dem zuständigen Sozialdienst Kontakt aufnehmen, um einen möglichen Anspruch auf materielle Hilfe zu klären.

Für Gemeinden:

Die individuellen Nebenkosten verrechnen die Einrichtungen direkt den Eltern.

Gemeindebeiträge

Bei den Gemeindebeiträgen handelt es sich um einen monatlichen Beitrag, der den Unterhaltspflichtigen nicht weiterverrechnet werden darf.

Bei Ein- und Austritten während des Monats hat die Gemeinde der Einrichtung den vollen Monatsbeitrag zu leisten. Verlegt eine Familie, die durch AFAB begleitet wird, ihren Aufenthaltsort während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, hat die bisherige Aufenthalts- respektive Wohnsitzgemeinde der Einrichtung für diesen Monat den ganzen Betrag zu leisten.

Der Gemeindebeitrag von Fr. 930.– pro Monat (oder je nach Situation auch geringer) ist jeden Monat fällig, wenn die Leistung im Schnitt pro Monat mehr als Fr. 1'110.– kostet, auch in Monaten in denen keine Leistung erbracht wurde. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Leistung insgesamt kostengünstiger war, so ist eine nachträgliche Übernahme der gesamten Kosten durch die Gemeinde möglich.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis