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Kinder und Jugendliche

Ambulante Angebote

Im Kanton Aargau stehen Kindern und Jugendlichen mehrere ambulante Angebote zur Verfügung. Es handelt sich in der Regel um freiwillige Massnahmen, die nur im Einverständnis mit den Eltern durchgeführt werden.

Heilpädagogische Früherziehung (HFE)

Das Angebot richtet sich an Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, Verhaltensauffälligkeiten oder Beeinträchtigungen in der Gesamtentwicklung. Die Heilpädagogische Früherziehung endet spätestens zwei Jahre nach der Einschulung.

Die Heilpädagogische Früherziehung umfasst:

  • Erfassung und Abklärung von Behinderungen, Beeinträchtigungen und Entwicklungsmöglichkeiten
  • Heilpädagogische Förderung
  • Fachliche Beratung und Anleitung der Bezugs- und Fachpersonen aus dem Umfeld der Kinder

Heilpädagogische Früherziehung findet in der Regel zu Hause statt, kann aber auch in den Räumlichkeiten des Früherziehungsdienstes durchgeführt werden. Finden die Abklärungs-, Förder- und Beratungsstunden in den Räumlichkeiten des Ambulatoriums statt, können den Eltern die Transportkosten (siehe Transportkosten) vergütet werden.

Voraussetzungen

Die Leitung des Ambulatoriums entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen zur Erfassung, Abklärung, Förderung und Therapie.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt über den Kanton (gemäss Betreuungsgesetz gemeinsame Kostentragung Kanton 60% und Gemeinden 40%). Die Angebote in Ambulatorien sind für die Eltern kostenlos. Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Angebotes oder einer vom Kanton nicht anerkannten Durchführungsstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Logopädie im Frühbereich

Das Angebot richtet sich an Kinder ab zwei Jahren bis zum Eintritt in den Regel- oder Sonderkindergarten (spätestens zweites Kindergartensemester), die eine Verzögerung oder Störung in der Sprachentwicklung haben, ohne gleichzeitige körperliche oder motorische Beeinträchtigung.

Logopädie im Frühbereich umfasst:

  • Spezifische Abklärungen
  • Logopädische Therapie
  • Fachliche Beratung und Anleitung der Bezugs- und Fachpersonen aus dem Umfeld der Kinder

Logopädie im Frühbereich kann zu Hause oder in den Räumlichkeiten des Ambulatoriums einzeln, in Kleingruppen oder in Betreuungseinrichtungen für Kinder stattfinden. Finden die Abklärungs-, Förder- und Beratungsstunden in den Räumlichkeiten des Ambulatoriums statt, können den Eltern die Transportkosten (siehe Transportkosten beantragen, es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Heilpädagogische Früherziehung.) vergütet werden.

Weitere Informationen finden Sie unter Logopädie und Legastenietherapie für Kinder im Schulalter

Voraussetzungen

Die Leitung des Ambulatoriums entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Säuglinge und Kleinkinder zur Erfassung, Abklärung, Förderung und Therapie. Die Massnahmen setzen eine fachärztliche Untersuchung voraus.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt über den Kanton (gemäss Betreuungsgesetz gemeinsame Kostentragung Kanton 60% und Gemeinden 40%). Die Angebote in Ambulatorien sind für die Eltern kostenlos. Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Angebotes oder einer vom Kanton nicht anerkannten Durchführungsstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder mit schweren Schluck-, Ess- oder Trinkstörungen oder körperlichen Behinderungen

Das Angebot richtet sich an Säuglinge und Kleinkinder mit Kommunikations- und Sprachstörungen infolge körperlicher oder motorischer Beeinträchtigungen und/oder mit Schluck-, Trink- oder Essstörungen bis zum Eintritt in das zweite Kindergartensemester. Bei schweren und andauernden Schwierigkeiten oder bei Bedarf an spezialisierter Logopädie werden auch ältere Kinder und Jugendliche behandelt.

Die Leistungen der Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder mit schweren Schluck-, Ess- und Trinkstörungen entsprechen den Leistungen der Logopädie im Frühbereich.

Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder mit schweren Schluck- Ess- oder Trinkstörungen oder körperlicher Behinderung umfasst:

  • Spezifische Abklärungen
  • Logopädische Therapie
  • Fachliche Beratung und Anleitung der Bezugs- und Fachpersonen aus dem Umfeld der Kinder

Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder mit schweren Schluck-, Ess oder Trinkstörungen oder körperlicher Behinderungen kann zu Hause oder in den Räumlichkeiten des Ambulatoriums einzeln, in Kleingruppen oder in Betreuungseinrichtungen für Kinder stattfinden. Finden die Abklärungs-, Förder- und Beratungsstunden in den Räumlichkeiten des Ambulatoriums statt, können den Eltern die Transportkosten (siehe Transportkosten beantragen) vergütet werden.

Weitere Informationen finden Sie unter Logopädie und Legastenietherapie für Kinder im Schulalter.

Voraussetzungen

Die Leitung des Ambulatoriums entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Säuglinge und Kleinkinder zur Erfassung, Abklärung, Förderung und Therapie. Die Massnahmen setzen eine fachärztliche Untersuchung voraus.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt über den Kanton (gemäss Betreuungsgesetz gemeinsame Kostentragung Kanton 60% und Gemeinden 40%). Die Angebote in Ambulatorien sind für die Eltern kostenlos. Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Angebotes oder einer vom Kanton nicht anerkannten Durchführungsstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Beratung, Unterstützung und Therapie bei Autismus (IAS)

Das Angebot richtet sich an Kinder und Jugendliche mit Autismus und deren Eltern.

Die Beratung, Unterstützung und Therapie umfasst die Abklärung, Behandlung und Unterstützung durch psychologische, pädagogische und ärztliche Fachpersonen der interdisziplinären Abklärungsstelle (IAS). Im Zentrum steht das Kind und seine Entwicklung wie auch seine Eltern. Weitere Familienmitglieder und andere wichtige Personen aus dem Umfeld (Schule, Ausbildung) werden gezielt einbezogen.

Voraussetzungen

Die Leitung des IAS entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen zur Erfassung, Abklärung, Förderung und Therapie.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt über den Kanton (gemäss Betreuungsgesetz gemeinsame Kostentragung Kanton 60% und Gemeinden 40%). Die Angebote in Ambulatorien sind für die Eltern kostenlos. Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Angebotes oder einer vom Kanton nicht anerkannten Durchführungsstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.

Transportkosten

Allfällige Transportkosten werden von den Eltern getragen.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Psychomotorik-Therapie

Das Angebot richtet sich an Kinder und Jugendliche, die in ihrer Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Motorik oder in ihrem Verhalten beeinträchtigt sind. Die Psychomotorik-Therapie beginnt in der Regel frühestens mit dem Eintritt in den Kindergarten und endet spätestens mit dem Abschluss der obligatorischen Schule.

Weitere Informationen befinden sich unter Psychomotorik-Therapie - Kanton Aargau (ag.ch)

Voraussetzungen

Psychomotorik-Therapie setzt eine Zuweisung durch einen Arzt oder eine Ärztin voraus.

Bei der Psychomotorik-Therapie entscheidet die Leitung des Ambulatoriums mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen zur Abklärung und Therapie sowie über weitere Massnahmen.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt über den Kanton (gemäss Betreuungsgesetz gemeinsame Kostentragung Kanton 60% und Gemeinden 40%). Die Angebote in Ambulatorien sind für die Eltern kostenlos. Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Angebotes oder einer vom Kanton nicht anerkannten Durchführungsstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung (BBB)

Das Angebot richtet sich an Regelschulen, respektive Lehrpersonen und Schulleitungen derselben, die Kinder und Jugendliche mit einer gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung, einer sensorischen Beeinträchtigung (Sehen und Hören), einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung oder einer erheblichen kognitiven Beeinträchtigung unterrichten.

Weitere Informationen befinden sich unter Schulung bei Behinderung in der Regelschule

§7 Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen *(V Schulung und Förderung bei Behinderungen)(öffnet in einem neuen Fenster)

Voraussetzungen

Die Leitung des Anbieters entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Säuglinge und Kleinkinder zur Erfassung, Abklärung, Förderung und Therapie.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt über den Kanton. Die Angebote in Ambulatorien sind für die Eltern kostenlos. Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Angebotes oder einer vom Kanton nicht anerkannten Durchführungsstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Sozialberatung für Eltern und Kinder (BFEK)

Das Angebot richtet sich an Eltern von Kindern (von der Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schule) mit einer Beeinträchtigung oder deren Gesamtentwicklung gefährdet ist.

BFEK bietet Eltern mit beeinträchtigen Säuglingen, Kindern und bei Bedarf auch Jugendlichen fachliche Beratung, Unterstützung und Vernetzung. Bei psychosozial schwierigen Situationen wird eine niederschwellige Beratung angeboten. Die Eltern werden bei Fragen zu Entlastung, Versicherungen, Finanzierung und Recht informiert und bei der Suche von Lösungen und geeigneten Angeboten unterstützt.

Voraussetzungen

Die Leitung des Beratungsdienstes entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über den Umfang der Beratung.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt über den Kanton (gemäss Betreuungsgesetz gemeinsame Kostentragung Kanton 60% und Gemeinden 40%). Die Angebote der Beratung sind für die Eltern kostenlos.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Aufsuchende Familienarbeit (AFAB)

Seit 2022 kann Aufsuchende Familienarbeit (AFAB) nach Betreuungsgesetz finanziert werden, wenn dadurch ein Aufenthalt in einer stationären Einrichtung oder einer Pflegefamilie vermieden werden kann. Ab 2026 ist ein für zwei Jahre befristetes Projekt für die Erweiterung der Zielgruppe vorgesehen.

AFAB ist auf Verbesserung der Lebenssituation der Kinder oder Jugendlichen durch Stärkung und Stabilisierung des Familiensystems ausgerichtet und wählt ihre Arbeitsweise und Methoden bedarfsgerecht.

Voraussetzungen

Ein Bericht einer Fachstelle muss vorliegen.

Die rechtlichen Grundlagen für die Finanzierung der AFAB über das BeG finden sich in § 1a und § 63e der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV, SAR 428.511).

Die neuen Kriterien ab 1. Januar 2026 für AFAB nach BeV auf einen Blick:

  • Kosten durchschnittlich mindestens Fr. 740.– pro Kalendermonat
  • vom Kanton Aargau anerkannter Anbieter, der über die nötige Kapazität verfügt
  • Die AFAB verfolgt eines der folgenden Ziele:
    • Vermeidung einer ausserfamiliären Platzierung
    • Entschärfung einer problematischen Situation in einer Regelklasse durch die Unterstützung des Familiensystems, sofern das auffällige Verhalten in der Schule wesentlich durch die Lebensbedingungen des Kindes in der Familie mitbedingt ist.
    • Vermeidung eines Aufenthalts in einer Tagessonderschule

AFAB kann nicht parallel zu einer ausserfamiliären Platzierung finanziert werden.

Finanzierung

Sind die Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Finanzierung nach BeG § 1a und § 63e der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV, SAR 428.511).

  • Elternbeitrag: Fr. 120.– pro Kalendermonat und Familie
  • Gemeindebeitrag: Fr. 620.– pro Kalendermonat und Familie (analog Gemeindebeitrag für anerkannte Tagessonderschulen: dies sind keine Sozialhilfekosten)
  • Restkosten: Kanton 60 % - Gemeinden 40 %

Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen, zur Finanzierung und zum Ablauf finden Sie im Leitfaden:

Eine Übersicht über die Zuständigkeiten von Abklärungen und Zuweisungen befindet sich hier:

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis