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Struktur & Organisation

Schulstandorte & Schulbauten

Die Gemeinden organisieren die Schulung der Kinder in den Volks- und Sonderschulen vor Ort nach den kantonalen Vorgaben. Sie können die Schule allein oder gemeinsam mit anderen Gemeinden führen. Findet die Schulung in der öffentlichen Schule einer anderen Gemeinde statt, übernimmt die Wohngemeinde das Schulgeld.

Kreisschulen

Zur Errichtung und Führung einer Kreisschule können zwei oder mehrere Gemeinden einen Verband bilden oder einen Vertrag abschliessen.

Ein Kreisschulverband übernimmt für seine Schule die Rechte und Pflichten der beteiligten Gemeinden. Der Vorstand ist für die Führung der Schule zuständig. In der Regel soll ihm mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter pro angeschlossene Gemeinde angehören.

Bei einer vertragsbasierten Kreisschulen wird eine der beteiligten Gemeinden - in der Regel die Standortgemeinde - zur Trägerin der Schule. Der Gemeinderat dieser Gemeinde ist für die Führung der Kreisschule verantwortlich. Einzelnen Gemeinderatsmitgliedern der Vertragsgemeinden kann im Bezug auf die im Vertrag geregelten schulischen Angelegenheiten Einsitz gewährt werden.

Schulgeld

Schülerinnen und Schüler haben das Anrecht auf unentgeltlichen Schulbesuch in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört. Erfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der Volksschule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit für die Eltern. Bei wichtigen Gründen zum Wohl des Kindes übernimmt die Wohngemeinde das Schulgeld.

Schliessen Gemeinden einen Vertrag über die generelle Entsendung von Schülerinnen und Schülern in eine andere als die Wohngemeinde, so regelt dieser Vertrag in der Regel auch die Frage der Schulgeldzahlungen.

Schulbauten

Die Gemeinden beschaffen und unterhalten die für den Schulbetrieb notwendige Infrastruktur für die Kindergärten, Primarschulen und Oberstufenschulen. Die Zuständigkeit für die Planung, Gestaltung, Realisierung und Finanzierung von Schulräumen und -bauten liegt alleine bei den Gemeinden.

Als Orientierungsrahmen bei der Realisierung von Schulbauprojekten bietet das Departement BKS den Gemeinden ein Handout mit Hinweisen zur Planung von Neu- oder Umbauten an.

Schulgrösse

Kindergarten

Zur Führung eines Kindergartens sind mindestens 7 Schülerinnen und Schüler erforderlich.

Primarschule

Die minimale Lernendenzahl an der Primarschule beträgt 15.

Oberstufe

An der Oberstufe gelten als Mindestschülerzahl für die Realschule 39, die Sekundarschule 45 und die Bezirksschule 108 Schülerinnnen und Schüler.

Real- und Sekundarschulen werden in Oberstufenzentren zusammengefasst und müssen mindestens sechs Abteilungen umfassen. Eine einzelne Schulanlage umfasst mindestens drei Abteilungen. Die Bezirksschulen umfassen mindestens sechs Abteilungen und können an Oberstufenzentren geführt werden. Bestehende Bezirksschulen mit weniger als sechs Abteilungen dürfen längstens bis Ende Schuljahr 2021/22 weitergeführt werden, müssen aber mindestens drei Abteilungen umfassen.