Personen, die ihre Ausbildung nicht alleine finanzieren können, werden vom Kanton Aargau mit Ausbildungsbeiträgen unterstützt. Die Ausbildungsbeiträge werden als Stipendien und/oder rückzahlbare zinslose Darlehen gewährt.
Stipendien und zinslose Darlehen sind beides finanzielle Beiträge, die für Aus- oder Weiterbildungen ausbezahlt werden. Der Unterschied liegt in der Rückzahlung: Stipendien müssen nicht zurückbezahlt werden, Darlehen sind hingegen innert 10 Jahren nach Abschluss der Ausbildung zurückzuzahlen.
Wenn Ihre Ausbildung weder durch Sie noch durch Ihre Eltern finanziert werden kann, können Sie online via Stipendienportal Ausbildungsbeiträge beantragen. Ob Sie ein Stipendium und/oder ein Darlehen erhalten, entscheidet die Sektion Stipendien aufgrund Ihres Antrags für Ausbildungsbeiträge und basierend auf den geltenden Rechtsgrundlagen aufgrund Ihres Antrags.
Für Ihren Antrag müssen Sie im Wesentlichen folgende Voraussetzungen beachten:
Liegt Ihr stipendienrechtlicher Wohnsitz im Aargau?
Handelt es sich bei Ihrer Ausbildung um Ihre erste Ausbildung oder um eine zweite Ausbildung/Weiterbildung?
Handelt es sich bei Ihrer Ausbildung um ein Brückenangebot des Kantons Aargau, eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder um eine Ausbildung auf der Tertiärstufe?
Ist Ihre Ausbildung beitragsberechtigt und findet diese an einer anerkannten Schule statt?
Auf welche Voraussetzungen kommt es an?
Abhängig von den oben genannten Voraussetzungen können Ihre Ausbildungsbeiträge aus einem Stipendium, aus einem Darlehen oder aus einer Verknüpfung eines Stipendiums und einem Darlehen bestehen.
Stipendienrechtlicher Wohnsitz
Damit Sie Ausbildungsbeiträge vom Kanton Aargau erhalten können, muss Ihr sogenannter "stipendienrechtlichen Wohnsitz" im Aargau liegen. In der Regel befindet sich Ihr stipendienrechtlicher Wohnsitz im Kanton Aargau, wenn ...
Ihre Eltern im Kanton Aargau wohnhaft sind, resp. ein sorgeberechtigter Elternteil/die Vormundschaft im Kanton Aargau wohnhaft ist.
Sie bereits eine berufsbefähigende Ausbildung erlangt haben und seither mindestens zwei Jahre im Kanton Aargau wohnen und arbeiten.
Erste oder zweite Ausbildung/Weiterbildung
Als erste Ausbildung bezeichnet man eine abgeschlossene Ausbildung pro Ausbildungsstufe. Wenn Sie zum Beispiel die Matura erlangen, gefolgt von einem Bachelor- und einem Masterabschluss, haben Sie auf jeder Ausbildungsstufe eine erste Ausbildung absolviert. Das gleiche gilt, wenn Sie zum Beispiel eine Berufslehre absolvieren, gefolgt von der Passerelle, der Berufsmatura, einem Bachelor- und einem Masterabschluss.
Als zweite Ausbildung bezeichnet man eine weitere Ausbildung auf gleicher Ausbildungsstufe. Wenn Sie also auf eine erste Berufslehre mit EFZ eine zweite Berufslehre mit EFZ absolvieren, so zählt Ihre zweite Berufslehre als zweite Ausbildung, denn Sie haben auf dieser Ausbildungsstufe bereits eine Ausbildung absolviert. Das gleiche gilt, wenn Sie auf einen ersten Bachelorabschluss ein weiteres Bachelorstudium absolvieren, oder auf einen ersten Masterabschluss ein weiteres Masterstudium absolvieren.
Als Weiterbildung bezeichnet man ein Nachdiplomstudium an Hochschulen und an höheren Fachschulen (Bsp. Master of advanced studies) oder ein Doktoratsstudium an Hochschulen.
Ausbildungsstufe
Die Ausbildungsstufe wirkt sich auf die Art des Ausbildungsbeitrags aus.
Auf Sekundarstufe II werden für erste Ausbildungen Stipendien gewährt (berufliche Grundbildung, Mittelschulen), für zweite Ausbildungen sind in der Regel nur Darlehen möglich.
Auf Tertiärstufe (Universität, ETH, Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen, höhere Fachschulen) besteht eine fixe Verknüpfung von Stipendien mit zinslosen Darlehen, das sogenannte Splittingmodell. Dabei beträgt der Darlehensanteil fix einen Drittel. Für Weiterbildungen und zweite Ausbildungen auf Tertiärstufe (Nachdiplomstudien an Hochschulen und an höheren Fachschulen und Doktoratsstudien an Hochschulen) sind ausschliesslich Darlehen möglich.
Beitragsberechtigte Ausbildungen
Ihre Ausbildung und die von Ihnen gewählte Ausbildungsstätte müssen vom Bund und vom Kanton Aargau anerkannt sein, damit Sie Ausbildungsbeiträge erhalten können.
Sekundarstufe II
Ausbildungen an öffentlichen Ausbildungsstätten
Auf Sekundarstufe II gelten folgende Ausbildungen an öffentlichen Ausbildungsstätten als beitragsberechtigt:
Die drei Brückenangebote des Kantons Aargau "schulisches/kombinierte Brückenangebot", "Brückenangebot Integration" und "Integrationsvorlehre". Nicht anerkannt sind die Brückenangebote "Integrationskurs Grundkompetenz 1 & 2".
Sämtliche Berufslehren der beruflichen Grundbildungen einschliesslich der Berufsmaturität gemäss Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes.
Sämtliche Ausbildungen an öffentlichen Mittelschulen, wie öffentlichen Gymnasien und öffentlichen Fachmittelschulen.
Die Ergänzungsprüfung "Passerelle".
Obligatorische Vorbereitungskurse, durch welche die notwendigen Voraussetzungen für eine Ausbildung auf Tertiärstufe erworben werden.
Ausbildungen an privaten Ausbildungsstätten
Die Ausbildungen an privaten Ausbildungsstätten sind nicht automatisch beitragsberechtigt. Die angebotenen Ausbildungen müssen vom Bund, von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren oder vom Standortkanton stipendienrechtlich anerkannt sein.
Sämtliche Berufslehren der beruflichen Grundbildung sowie Berufsmaturitäten sind beitragsberechtigt, wenn die private Ausbildungsstätte vom Standortkanton anerkannt ist. Im Kanton Aargau sind dies aktuell die "kaz. Aarau AG", die "Minerva" und die "IBZ (ipso Bildung AG)".
Die Ergänzungsprüfung "Passerelle" ist beitragsberechtigt, wenn die private Ausbildungsstätte vom Standortkanton anerkannt ist. Im Kanton Aargau ist dies aktuell die "Minerva".
Tertiärstufe
Sämtliche Bachelor- und Masterstudiengänge an akkreditierten Hochschulen (Universitäten, Eidgenössische Technische Hochschulen, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen) sowie Diplomlehrgänge an höheren Fachschulen sind beitragsberechtigt:
Damit ein im Ausland absolvierter Bachelor- oder Masterstudiengang beitragsberechtigt ist, muss die Ausbildungsstätte eine öffentliche Trägerschaft besitzen.
Neben den bereits erwähnten Darlehen, können weitere Darlehen gewährt werden. Dies ist der Fall, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht in allen Teilen erfüllt sind und ein Härtefall vorliegt oder wenn die finanziellen Verhältnisse der Eltern nicht ermittelt werden können respektive wenn sie keine Unterstützung leisten.
Wie reichen Sie einen Antrag ein?
Ihren Antrag reichen Sie vollständig digital via Stipendienportal ein.
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Stipendienportal-Zugang für volljährige Personen
Personen, die bereits 18 Jahre und älter sind, können Ihr Gesuch für Ausbildungsbeiträge selbstständig über das Stipendienportal einreichen.
Stipendienportal-Zugang für minderjährige Personen
Für Jugendliche unter 18 Jahre muss das Gesuch für Ausbildungsbeiträge durch einen Elternteil bzw. eine bevollmächtigte Person eingereicht werden. Es müssen sowohl die minderjährige Person, als auch ein Elternteil/die bevollmächtigte Person ein Login für das Stipendienportal einrichten.
Seit Donnerstag, 1. Juni 2023 können Sie für das Ausbildungsjahr 2023/24 einen Antrag für Ausbildungsbeiträge einreichen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Antrag für Ausbildungsbeiträge frühestens zwei Monate vor und bis spätestens einen Monat nach dem Beginn Ihrer Ausbildung einreichen können. Zu spät eingereichte Anträge haben eine Reduktion der allfälligen Ausbildungsbeiträge zur Folge.
Die Bearbeitungszeit für eingereichte Anträge beträgt aktuell ca. zwei Monate.
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Häufige Fragen und Antworten
Allgemeine Fragen zu Ausbildungsbeiträgen
Welches sind die Voraussetzungen, um Ausbildungsbeiträge zu erhalten?
Gesuchberechtigung
keine Ausbildungsbeiträge anderer Kantone und Staaten
Besuch einer beitragsberechtigten Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte
Unterstützungsbedarf
Wer ist gesuchberechtigt?
Folgende Personen, die im Kanton Aargau stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, sind gesuchberechtigt:
Schweizer Bürgerinnen und Bürger.
Auslandschweizerinnen und -schweizer für Ausbildungen in der Schweiz, wenn sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht gesuchberechtigt sind.
Hinweis:
Befindet sich der Wohnsitz der Eltern in einem EU/EFTA-Staat, besteht in der Regel keine Berechtigung.
Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung oder mit Aufenthaltsbewilligung und fünfjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz
Bürgerinnen und Bürger eines EU/EFTA-Staates mit Aufenthaltsbewilligung
Staatenlose
Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
Personen mit Schutzstatus S
Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung für Brückenangebote der Kantonalen Schule für Berufsbildung (KSB)
Welche Ausbildungsstätten sind anerkannt?
öffentliche Ausbildungsstätten
private Ausbildungsstätten in der Schweiz für die vom Bund, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren oder vom Kanton Aargau anerkannten Ausbildungsgänge und Abschlüsse
Wann besteht ein Unterstützungsbedarf?
Unterstützungsbedarf hat, wer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Zurechnung sonstiger zumutbarer Eigen- und Fremdleistungen (Eltern, Stiefeltern, Ehegattin oder Ehegatte, Partnerin oder Partner) sowie Beiträge Dritter (Private, Stiftungen etc.) für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht selber aufkommen kann.
Was gilt bezüglich Bemessung?
Als Grundsatz für die Bemessung gilt, dass Ausbildungsbeiträge im Rahmen der Höchstansätze den Fehlbetrag decken, der sich aus der Gegenüberstellung der anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten (vgl. insbesondere die Pauschalbeträge im Anhang der StipV) mit den anrechenbaren Eigen- und Fremdleistungen ergibt.
Ob beziehungsweise in welchem Umfang ein Fehlbetrag besteht, wird nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Bemessung (vgl. §§ 16 – 33 StipV) von der Sektion Stipendien festgelegt.
Welche Ausbildungskosten werden angerechnet?
Neben den Schulgeldern, Studien- und Prüfungsgebühren wird für die übrigen Ausbildungskosten ein Pauschbetrag von jährlich Fr. 800.– (Kantonalen Brückenangebote, berufliche Grundbildung, Mittelschulen) beziehungsweise von Fr. 1'500.– (Ausbildungen auf Tertiärstufe) angerechnet. Darin enthalten sind sämtliche übrigen Ausbildungskosten (Lehrmittel, Verbrauchsmaterial, allfällige Lager, Exkursionen, Bildungsreisen, Studienwochen, Sprachaufenthalte etc.). Transportkosten (öffentliche Verkehrsmittel) und auswärtige Mittagessen werden separat berücksichtigt.
Wie lange werden Ausbildungsbeiträge gewährt?
Beiträge werden für die ordentliche Ausbildungsdauer gewährt. Diese umfasst:
Bei mehrjährigen Aus- und Weiterbildungen die von der Ausbildungsstätte festgelegte Mindestausbildungsdauer verlängert um ein Jahr. Bei Masterstudien ist die Gesamtdauer für Bachelor und Master massgebend.
Bei einjährigen oder kürzer dauernden Aus- und Weiterbildungen die von der Ausbildungsstätte festgelegte Mindestausbildungsdauer.
Wird die Ausbildung einmal gewechselt, werden auch für die neue Ausbildung Beiträge gewährt, wobei die Dauer, während welcher vor dem Wechsel Beiträge bezogen wurden, vollständig angerechnet wird.
Welche Ausbildungen sind beitragsberechtigt? Für welche Ausbildungen gibt es Stipendien beziehungsweise Darlehen?
Die nachfolgenden Ausbildungen sind beitragsberechtigt, wenn sie mindestens 6 Monate Vollzeit dauern oder 600 Jahreslektionen beziehungsweise 30 Kreditpunkte nach ECTS umfassen und zu einem staatlich anerkannten Abschluss führen.
Für Ausbildungen der Tertiärstufe (Universitäten, ETH, Fachhochschulen, höhere Fachschulen) werden die Ausbildungsbeiträge zu zwei Dritteln in Form von Stipendien und zu einem Drittel in Form von Darlehen ausgerichtet (sogenanntes Splittingmodell). Auf den Darlehensanteil kann verzichtet werden.
Brückenangebote
Kantonale Brückenangebote des Kantons Aargau
Form der Beiträge
Höchstbeträge pro Jahr
Brückenangebot (KSB) Integration I + II (KSB) INVOL (Berufsfachschulen)
Berufliche Grundbildungen nach einer Mittelschulausbildung
Ausbildungen, die Zulassungsvoraussetzung für eine erste Ausbildung auf Tertiärstufe sind (Matura auf zweitem Bildungsweg)
wenn wichtige Gründe vorliegen (schwierige Arbeitsmarktsituation oder gesundheitliche Probleme im erlernten Beruf)
Zweite Ausbildung
Stipendien und/oder Darlehen
Fr. 20'000.–, wovon höchstens Fr. 10'000.– als Stipendien
Tertiärstufe
Ausbildungen auf Tertiärstufe
- ()
Form der Beiträge
Höchstbeträge pro Jahr
Bachelor- und Masterstudien an Universitäten, ETH und Fachhochschulen
Diplomlehrgänge an Höheren Fachschulen
Erste Ausbildung
Stipendien und Darlehen (Splitting); zusätzliche Darlehen
Stipendien: Fr. 10'667.–
Darlehen: Fr. 5'333.–
zusätzliche Darlehen: Fr. 10'000.–
Bachelor- und Masterstudien an Universitäten, ETH und Fachhochschulen
Diplomlehrgänge an Höheren Fachschulen
Zweite Ausbildung
Darlehen
Fr. 20'000.–
Diplomstudien an Fachhochschulen im Anschluss an eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen
Zweite Ausbildung
Stipendien und Darlehen (Splitting); zusätzliche Darlehen
Stipendien: Fr. 10'667.–
Darlehen: Fr. 5'333.–
zusätzliche Darlehen: Fr. 10'000.–
Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen sind nicht beitragsberechtigt.
Weiterbildung
Weiterbildung
- ()
Form der Beiträge
Höchstbeträge pro Jahr
Nachdiplomstudien an Hochschulen und höheren Fachschulen
Doktorat an Hochschulen
- ()
Darlehen
Fr. 20'000.–
Wann sind Anträge einzureichen?
Die Gesuchsenreichung erfolgt
spätestens am letzten Tag desjenigen Kalendermonats, welcher dem Kalendermonat des ordentlichen Beginns der Ausbildung beziehungsweise des entsprechenden Ausbildungsjahrs folgt. (Beispiel: Bei Ausbildungsbeginn am 13.08.2020 muss das Gesuch bis am 30.09.2020 bei der Sektion Stipendien eingereicht werden; Datum des Poststempels),
frühestens zwei Monate vor Beginn der Ausbildung beziehungsweise des entsprechenden Ausbildungsjahrs.
Für verspätet eingereichte Gesuche werden Beiträge nur für die Zeit von der Einreichung bis zum Ende des Ausbildungsjahres ausgerichtet. Die Dauer muss dabei mindestens drei Monate betragen.
Pro Ausbildungsjahr kann nur ein Gesuch eingereicht werden.
Bei mehrjährigen Ausbildungen ist für jedes Ausbildungsjahr ein neues Gesuch zu stellen.
Wo und wie sind Anträge einzureichen?
Die Angaben zu den Beitragsgesuchen sind elektronisch via Stipendienportal zu übermitteln.
Der "Antrag für Ausbildungsbeiträge" und die verlangten Unterlagen müssen elektronisch eingereicht werden. Massgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Upload-Datum.
Wann werden die zugesprochenen Beiträge ausbezahlt?
Die Auszahlung der zugesprochenen Beiträge setzt eine Bestätigung der Ausbildungsstätte über den Beginn beziehungsweise die Fortsetzung der Ausbildung voraus. Bei Darlehen ist zusätzlich die unterzeichnete Schuldanerkennung einzureichen.
Stipendien werden in der Regel in halbjährlichen Raten, Darlehen einmal pro Jahr ausbezahlt. Die Auszahlung der Stipendien fürs erste Semester wird – sofern eine Bestätigung über den Ausbildungsbeginn vorliegt – zeitgleich mit dem Versand des Zusprechungsentscheids ausgelöst. Die zweite Rate erfolgt nach Eingang einer Bestätigung, welche die Fortsetzung der Ausbildung nach Beginn des zweiten Semesters bescheinigt. Bei Schülerinnen und Schülern der KSB und an den aargauischen Mittelschulen sowie bei Berufslernenden mit Lehrvertrag des Kantons Aargau werden die Auszahlungen automatisch ausgelöst.
Müssen Stipendien bei einem Abbruch oder Unterbruch der Ausbildung zurückbezahlt werden?
Ja. Zu viel ausbezahlte Beiträge müssen zurückerstattet werden.
Was haben die Gesuchstellenden für Mitwirkungspflichten?
Die Gesuchstellenden haben der Sektion Stipendien vollständige und wahre Angaben zu ihrer Person, zur Ausbildung sowie zur finanziellen Situation (inklusive Eltern, Lebenspartner oder -partnerin) zu machen und die verlangten Belege einzureichen. Adressänderungen, Abbruch oder Unterbruch der Ausbildung sowie während eines Ausbildungsjahrs zugesprochene Beiträge Dritter (Stiftungen etc.) sind unaufgefordert und unverzüglich zu melden.
Nach Abschluss der Ausbildung ist innert vier Wochen eine Kopie des Abschlusszertifikats einzureichen.
Wann wird mein Antrag bearbeitet?
Die Beitragsgesuche werden nach Eingang bearbeitet, der aktuelle Stand wird wöchentlich auf der Webseite www.ag.ch/stipendien aufgeführt.
Fragen zu Darlehensmodalitäten
Wann werden Darlehen gewährt?
Für erste Ausbildungen auf der Tertiärstufe werden fix ein Drittel des Ausbildungsbeitrags als Darlehen und zwei Drittel als Stipendium gewährt (Splitting). Über den Höchstansatz von Fr. 16'000.- hinaus können zusätzliche Darlehen gewährt werden. Diese Regelung gilt auch für Bachelor- und Masterstudien an Fachhochschulen, die im Anschluss an eidgenössische Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen absolviert werden. Für Weiterbildungen und zweite Ausbildungen auf Tertiärstufe werden ausschliesslich Darlehen gewährt. Für zweite Ausbildungen auf Sekundarstufe II werden Darlehen kombiniert mit Stipendien gewährt. Zudem können Darlehen gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt eines Ausbildungsbeitrags nicht in allen Teilen erfüllt sind und ein Härtefall vorliegt oder wenn die zumutbaren Leistungen nahestehender Personen nicht ermittelt werden können oder von diesen nicht geleistet werden.
Wie erhalte ich ein Darlehen?
Es gilt das gleiche Vorgehen wie für ein Stipendium. Bei mehrjährigen Ausbildungen ist für jedes Ausbildungsjahr ein neues Gesuch einzureichen.
Die Auszahlung der Stipendien hängt nicht vom Bezug des Darlehens ab. Auf das Darlehen kann verzichtet werden. Das Darlehen wird nur ausbezahlt, wenn uns die unterzeichnete Schuldanerkennung innerhalb der Verfügungsperiode vorliegt
Bis wann müssen Darlehen zurückbezahlt werden?
Innert zehn Jahren nach Abschluss oder Abbruch einer Ausbildung muss das ganze Darlehen zurückbezahlt sein. Die erste Rückzahlungsrate wird nach zwei Jahren fällig. Aus wichtigen Gründen kann die Rückzahlung ganz oder teilweise aufgeschoben oder erlassen werden. Die Formulare für ein Stundungs- oder Erlassgesuch erhalten Sie auf Anfrage von der Sektion Stipendien
Wie hoch ist die jährliche Rückzahlrate?
Die Mindesthöhe der Jahresrate beträgt 10% des gewährten Darlehens, mindestens jedoch Fr. 1'000.–.
Was passiert bei Nichtbezahlung?
Gerät die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung einer Rate in Verzug, wird die gesamte Darlehenssumme zur Rückzahlung fällig. Ab Verzugseintritt ist ein Verzugszins von 5% zu bezahlen.
Muss ein Darlehen verzinst werden?
Darlehen, die ab dem 1. August 2018 gewährt werden, sind nicht zu verzinsen.
Wie hoch ist der Zins bei altrechtlichen Darlehen?
Für Darlehen, die zwischen dem 01.08.2007 und 31.07.2014 gewährt wurden, gilt ein Zinssatz von 4.00%. Für Darlehen, die nach dem 31.07.2014 bis zum 31.07.2018 gewährt wurden, gilt ein Zinssatz von 3.10%.
Fragen zum Stipendienportal
Welche Unterlagen braucht es für die Gesuchsstellung?
Legen Sie die nötigen Unterlagen vor der Antragstellung bereit.
Immer benötigt werden:
Sozialversicherungsnummer des Gesuchstellenden/des Vaters/der Mutter/des Partners/der Partnerin (auf der Krankenkassenkarte ersichtlich)
Saldobelege sämtlicher Konti (Stand per Gesuchseinreichung)
Fahrkostenberechnung (öffentliche Verkehrsmittel)
Belege Schulgeld, Studien- und Prüfungsgebühren
IBAN-Nummer des Auszahlungskontos (auf Bank- oder Postkarte ersichtlich)
Details zur letzten definitiven Steuerveranlagung der Eltern, wenn nicht im Kanton Aargau wohnhaft
Falls zutreffend, wird benötigt:
Ausländische Staatsangehörige: Kopie Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung
Flüchtlinge oder Asylsuchende: Kopie Asylentscheid
Bei eigenem Haushalt/Wochenaufenthalt des Gesuchstellenden: Mietvertrag
Bei eigenem Haushalt/Wochenaufenthalt des Gesuchstellenden gemäss § 30 StipV: Arztzeugnis
Bei Lehre: genehmigter Lehrvertrag
Bei Auszahlung der Ausbildungsbeiträge an Sozialdienst: Abtretungserklärung
Bei Rentenbezug des Vaters/der Mutter/der Person in Ausbildung: Rentenverfügungen
Bei Bezug von Ergänzungsleistungen des Vaters/der Mutter/der Person in Ausbildung: Verfügung der Ergänzungsleistungen
Falls Eltern/Mutter/Vater/Gesuchstellende vom Sozialamt Unterstützung erhält: Sozialhilfebudget
Falls Eltern getrennt oder geschieden: Trennungsvereinbarung oder Scheidungskonvention
Bei Erwerbstätigkeit während der Ausbildung: Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate
Bei verheirateten Gesuchstellenden: Lohnausweis Partner und Beleg über die Höhe der Berufsauslagen
Gesuchstellende Person mit eigenen Kindern: Beleg über die Höhe der Betreuungskosten (bei Fremdbetreuung)
Gesuchstellende Person mit eigenen Kindern, alleinerziehend: Vereinbarung über die Höhe der Alimente für das Kind