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Beratung & Stipendien

Stipendien und Darlehen

Wer seine Ausbildung nicht selbst finanzieren kann, hat beim Kanton Aargau die Möglichkeit, ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge einzureichen. Diese umfassen Stipendien und zinslose Darlehen. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

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Sind weder Sie noch Ihre Eltern finanziell in der Lage, Ihre Ausbildung zu finanzieren, kann beim Kanton Aargau unter gewissen Voraussetzungen ein Gesuch für Stipendien oder Darlehen gestellt werden.

Welche Voraussetzungen gelten für ein Gesuch?

Für ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge müssen Sie alle der folgenden drei Voraussetzungen erfüllen:

1. Ihr stipendienrechtlicher Wohnsitz liegt im Aargau

Das heisst:

  • Ihre Eltern oder ein Elternteil mit elterlicher Sorge wohnen im Kanton Aargau.
  • Sie haben bereits eine erste Ausbildung abgeschlossen und wohnen und arbeiten seit mindestens zwei Jahren im Kanton Aargau

2. Sie sind Schweizer Bürger/in oder haben eine entsprechende Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung

Sie sind Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger.

Sie sind Ausländerin oder Ausländer in der Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B aus EU/EFTA).

Sie sind Ausländerin oder Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B aus Nicht-EU/EFTA) und wohnen seit mindestens fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz.

Sie sind Flüchtling (Ausweis B oder F) und haben einen positiven Asylentscheid, haben Schutzstatus S oder sind staatenlos.

3. Ihre Schule / Hochschule sowie die Ausbildung sind vom Bund oder vom Kanton anerkannt

Anerkannte Schulen und Hochschulen

  • Öffentliche Schulen der Sekundarstufe II
  • Öffentliche Hochschulen, Fachhochschulen und Höhere Fachschulen
  • Privatschulen der Sekundarstufe II, anerkannt von Bund, EDK oder Standortkanton. Im Aargau sind dies aktuell kaz. Aarau AG, Minerva, ipso Bildung
  • Private Fachhochschulen und Höhere Fachschulen, anerkannt von Bund, EDK oder Standortkanton

Diplome Höhere Fachschule
Akkreditierte Schweizer Hochschulen

Anerkannte Ausbildungen

Brückenangebote an der Kantonale Schule für Berufsbildung (ksb)

  • Schulisches Brückenangebot
  • Integration I und II
  • INVOL
  • Kompass

Sekundarstufe II

  • berufliche Grundbildungen mit EFZ oder EBA
  • Ausbildungen an Mittelschulen (Gymnasium, Fachmittelschule, Informatikmittelschule und Wirtschaftsmittelschule)
  • Berufsmaturität und Passerelle
  • obligatorische Vorbereitungskurse für eine Ausbildung auf Tertiärstufe

Tertiärstufe

  • Diplomlehrgänge an höheren Fachschulen
  • Bachelor- und Masterstudiengänge an anerkannten Hochschulen (Universitäten, Eidgenössische Technische Hochschulen, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen)
  • Nachdiplomstudiengänge (an Hochschulen und höheren Fachschulen) und Doktoratsstudien (an Hochschulen)

Prüfung des finanziellen Unterstützungsbedarf

Die Höhe der Ausbildungsbeiträge richtet sich nach Ihrer finanziellen Situation.

Die Sektion Stipendien prüft, ob Ihre anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten durch eigene Mittel oder durch Beiträge anderer Personen gedeckt werden können. Dazu werden die anerkannten Kosten den verfügbaren finanziellen Mitteln gegenübergestellt.

Bei der Berechnung werden insbesondere berücksichtigt:

  • Ihre anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten
  • Ihr Einkommen und Vermögen
  • Beiträge Ihrer Eltern, Stiefeltern oder Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners
  • Unterstützungsleistungen anderer Personen oder Institutionen
  • Ausbildungsbeiträge anderer Kantone oder Staaten

Kann ein Teil der anerkannten Kosten nicht gedeckt werden, wird geprüft, ob und in welcher Höhe Ausbildungsbeiträge ausgerichtet werden können.

Die Berechnung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen und den festgelegten Höchstansätzen.

Arten von Ausbildungsbeiträgen

Ausbildungsbeiträge umfassen Stipendien und zinslose Darlehen.

Stipendien für erste Ausbildungen

Eine erste Ausbildung liegt vor, wenn Sie auf einer Ausbildungsstufe noch keinen Abschluss gemacht haben.

Beispiele:

  • Erste berufliche Grundbildung mit EFZ oder EBA
  • Erster Bachelor- und Masterstudiengang

Erste Ausbildungen werden in der Regel mit Stipendien unterstützt.

Bei ersten Ausbildungen auf Tertiärstufe werden Ausbildungsbeiträge teilweise als Stipendium und teilweise als Darlehen ausgerichtet (siehe Splittingmodell).

Stipendien sind Beiträge, die nicht zurückbezahlt werden müssen. Ausnahmen gelten insbesondere bei falschen Angaben oder wenn die Ausbildung abgebrochen oder vorzeitig beendet wird und bereits Beiträge für nicht absolvierte Ausbildungszeiten ausbezahlt wurden.

Splittingmodell bei einer ersten Ausbildung auf Tertiärstufe

Bei einer ersten Ausbildung auf Tertiärstufe werden Ausbildungsbeiträge nach dem Splittingmodell ausgerichtet.

Das bedeutet: Ein Teil der Unterstützung wird als Stipendium und ein Teil als zinsloses Darlehen gewährt.

Die Ausbildungsbeiträge bestehen aus:

  • zwei Dritteln Stipendien
  • einem Drittel Darlehen

Das Stipendium muss nicht zurückbezahlt werden. Das Darlehen ist zinslos und muss nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zurückbezahlt werden.

Darlehen für zweite Ausbildungen und Weiterbildungen

Eine zweite Ausbildung liegt vor, wenn Sie auf derselben Ausbildungsstufe bereits einen Abschluss gemacht haben und eine weitere Ausbildung auf dieser Stufe absolvieren.

Beispiele zweite Ausbildung:

  • Zweite berufliche Grundbildung mit EFZ oder EBA
  • Zweites Bachelorstudium

Weiterbildungen auf Tertiärstufe werden ebenfalls mit zinslosen Darlehen unterstützt.

Beispiele Weiterbildungen:

  • Nachdiplomstudiengänge (an Hochschulen und höheren Fachschulen)
  • Doktoratsstudien (an Hochschulen)

Zweite Ausbildungen und Weiterbildungen werden mit zinslosen Darlehen unterstützt.

Darlehen müssen nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung innerhalb von 10 Jahren zurückbezahlt werden.

Die Inanspruchnahme von Darlehen ist freiwillig.

In Härtefällen können zusätzliche Darlehen gewährt werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn die finanziellen Verhältnisse der Eltern nicht ermittelt werden können oder keine Unterstützung durch die Eltern erfolgt.

Einreichung des Gesuchs

Häufige Fragen und Antworten

Was ist eine erste Ausbildung? Was ist eine zweite Ausbildung?

Erste Ausbildung

Eine erste Ausbildung liegt vor, wenn Sie auf einer Ausbildungsstufe noch keinen Abschluss gemacht haben.

Beispiel: Matura → Bachelor → Master gelten jeweils als erste Ausbildung auf der jeweiligen Stufe.

Für jede Ausbildungsstufe kann ein Gesuch eingereicht werden. So können beispielsweise sowohl für die Matura als auch später für ein Bachelor- oder Masterstudium Stipendien beantragt und gewährt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Zweite Ausbildung

Eine zweite Ausbildung liegt vor, wenn Sie auf derselben Stufe bereits einen Abschluss gemacht haben und eine weitere Ausbildung auf dieser Stufe absolvieren.

Beispiele: zweite Berufslehre oder zweiter Bachelorstudiengang.

Zweite Ausbildungen werden in der Regel mit zinslosen Darlehen unterstützt.

Welche Ausbildungskosten werden angerechnet?

Schulgelder, Studien- und Prüfungsgebühren werden in der effektiven Höhe berücksichtigt.

Für die übrigen Ausbildungskosten wird ein jährlicher Pauschalbetrag angerechnet:

  • Fr. 800.– für Kantonale Brückenangebote und Ausbildungen auf Sekundarstufe II
  • Fr. 1'500.– für Ausbildungen auf Tertiärstufe

Der Pauschalbetrag umfasst sämtliche übrigen Ausbildungskosten (Lehrmittel, Verbrauchsmaterial, Lager, Exkursionen, Bildungsreisen, Studienwochen, Sprachaufenthalte usw.).

Transportkosten für öffentliche Verkehrsmittel sowie Kosten für auswärtige Mittagessen werden separat berücksichtigt.

Wie lange werden Ausbildungsbeiträge gewährt?

Ausbildungsbeiträge werden grundsätzlich für die ordentliche Ausbildungsdauer gewährt.

Diese entspricht:

  • bei mehrjährigen Aus- und Weiterbildungen die von der Schule oder Hochschule festgelegte Mindestausbildungsdauer, verlängert um ein Jahr
  • bei einjährigen oder kürzer dauernden Aus- und Weiterbildungen die von der Schule oder Hochschule festgelegte Mindestausbildungsdauer

Bei mehrjährigen Ausbildungen können in begründeten Fällen Beiträge bis zu einem weiteren Jahr über die ordentliche Ausbildungsdauer hinaus gewährt werden. Gründe können insbesondere Krankheit, Prüfungswiederholungen, die Betreuung eigener Kinder oder besondere Ausbildungserfordernisse sein. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Einzelfall geprüft.

Bei einem Ausbildungswechsel können weiterhin Ausbildungsbeiträge gewährt werden. Bereits bezogene Ausbildungsbeiträge werden dabei an die maximale Beitragsdauer angerechnet. Dadurch kann sich die verbleibende Anspruchsdauer für die neue Ausbildung verkürzen

Für welche Aus- oder Weiterbildungen gibt es Stipendien oder Darlehen?

Die nachfolgenden Ausbildungen sind beitragsberechtigt, wenn sie mindestens 6 Monate Vollzeit dauern oder 600 Jahreslektionen beziehungsweise 30 Kreditpunkte nach ECTS umfassen und zu einem staatlich anerkannten Abschluss führen.

Für Ausbildungen der Tertiärstufe werden die Ausbildungsbeiträge zu zwei Dritteln in Form von Stipendien und zu einem Drittel in Form von Darlehen gewährt (sogenanntes Splittingmodell).

Beitragsform und Höchstbeträge nach Ausbildung
AusbildungForm der BeiträgeHöchstbeträge pro Jahr
Brückenangebote (Brückenangebot, Integration I und II, INVOL und Kompass) an der Kantonalen Schule für Berufsbildung im Kanton AargauStipendienFr. 5'000.-
Erste Ausbildungen an MittelschulenStipendienFr. 5'000.–
bei anerkanntem eigenen Haushalt:
Fr. 12'000.–
Erste berufliche GrundbildungenStipendienFr. 5'000.–
bei anerkanntem eigenen Haushalt:
Fr. 12'000.–
Erste Ausbildungen auf Tertiärstufe (Diplomstudiengänge an höheren Fachschulen, Bachelor- und Masterstudiengänge)Stipendien und Darlehen (Splitting); zusätzliche DarlehenStipendien: Fr. 10'667.–
Darlehen: Fr. 5'333.–
zusätzliche Darlehen: Fr. 10'000.–
Zweite Ausbildungen an MittelschulenDarlehenFr. 20'000.–
Zweite berufliche GrundbildungenDarlehenFr. 20'000.–
Zweiter Ausbildungen auf Tertiärstufe (Diplomstudiengänge an höheren Fachschulen, Bachelor- und Masterstudiengänge)DarlehenFr. 20'000.–
Erste berufliche Grundbildungen nach einer abgeschlossenen Ausbildung an einer MittelschuleStipendien und DarlehenFr. 20'000.–, wovon höchstens Fr. 10'000.– als Stipendien
Erste Ausbildung an einer Mittelschule nach einer abgeschlossenen beruflichen GrundbildungStipendien und DarlehenFr. 20'000.–, wovon höchstens Fr. 10'000.– als Stipendien
Zweite Ausbildung auf Sekundarstufe II die aus wichtigen Gründen absolviert werden (schwierige Arbeitsmarktsituation oder gesundheitliche Probleme im erlernten Beruf)Stipendien und DarlehenFr. 20'000.–, wovon höchstens Fr. 10'000.– als Stipendien
Nachdiplomstudien an Hochschulen und höheren FachschulenDarlehenFr. 20'000.–
Doktoratsstudien an HochschulenDarlehenFr. 20'000.–

Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen sind nicht beitragsberechtigt.

Bis wann müssen Darlehen zurückbezahlt werden?

Darlehen müssen innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung vollständig zurückbezahlt werden. Die erste Rückzahlungsrate wird in der Regel zwei Jahre nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung fällig.

Wie hoch ist die jährliche Rückzahlrate?

Die Mindesthöhe der Jahresrate beträgt 10 % des gewährten Gesamtdarlehens, mindestens jedoch Fr. 1'000.–.

Was passiert bei Zahlungsverzug des Darlehens?

Gerät die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung einer Rate in Verzug, wird die gesamte Darlehenssumme zur Rückzahlung fällig. Ab Verzugseintritt ist ein Verzugszins von 5% zu bezahlen.

Sind Darlehen zu verzinsen?

Darlehen, die ab dem 1. August 2018 gewährt werden, sind nicht zu verzinsen.

Für Darlehen, die zwischen dem 01.08.2007 und 31.07.2014 gewährt wurden, gilt ein Zinssatz von 4.00 %. Für Darlehen, die nach dem 31.07.2014 bis zum 31.07.2018 gewährt wurden, gilt ein Zinssatz von 3.10 %.

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Weitere Unterstützungsmöglichkeiten (Stiftungen)

Der Kantonale Sozialdienst führt ein Verzeichnis der im Kanton Aargau tätigen Fonds und Stiftungen im sozialen Bereich. Im Unterschied zu den im Institutionenverzeichnis aufgeführten sozialen Einrichtungen können bei diesen Fonds und Stiftungen Geldbeiträge beantragt werden.

Spezifische Stiftungen finden Sie unter "V Jugend- und Familienhilfe". Zum Beispiel die Eugen Wullschleger-Stiftung auf Seite 32.

Rechtliche Grundlagen