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Selbständige Masseuse EU/EFTA, Firmensitz in CH

Für erotische Dienstleistungen gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für andere Tätigkeiten.

Voraussetzungen

Bei der ausländerrechtlichen Abgrenzung der unselbständigen zur selbständigen Erwerbstätigkeit ist jedoch Folgendes zu beachten:

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid (BGE 128 IV 170, siehe Rechtliche Grundlagen) definiert, unter welchen Bedingungen eine Masseuse als unselbständig Erwerbende zu betrachten ist. Demnach gelten Personen, die für die Infrastruktur eines Massagesalons zuständig sind und entscheiden, welche Ausländerinnen im Etablissement als Prostituierte arbeiten können, als Geschäftsführende und Arbeitgebende. Dies gilt auch dann, wenn sie den Prostituierten keinerlei Weisungen betreffend Arbeitszeit, Anzahl der zu bedienenden Freier und Art der Dienstleistungen etc. erteilen. In der Folge sind die Masseusen in solchen Fällen ausländerrechtlich zwingend als unselbständig Erwerbstätige zu betrachten.

Weitere Informationen in folgenden Merkblättern:

Merkblatt A0410: Selbständig erwerbstätige Masseusen ausE EU/EFTA-Staaten (ohne Kroatien) (PDF, 21 KB)

Merkblatt A0390: Unselbständig erwerbstätige Masseusen aus EU/EFTA-Staaten (ohne Kroatien) (PDF, 2 Seiten, 74 KB)

Ablauf

siehe unter entsprechender Kategorie

Benötigte Unterlagen

siehe unter entsprechender Kategorie

Fristen und Termine

siehe unter entsprechender Kategorie

Kosten

siehe unter entsprechender Kategorie

Rechtliche Grundlagen

BGE 128 IV 170(öffnet in einem neuen Fenster)

Formulare & Online-Dienstleistungen

siehe unter entsprechender Kategorie