Hauptmenü

Feuerungskontrollen durch Gemeinden

Öl- und Gasfeuerungen mit Feuerungswärmeleistung bis 1 MW

Zuständigkeit Gemeinde
Kontrollintervall ➔ Gasbetriebene Anlagen: vier Jahre
➔ Anlagen mit Heizöl "extra leicht": zwei Jahre
Messanforderungen Für die Durchführung der Messungen gelten die Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU): Emissionsmessung bei Feuerungen für Öl, Gas und Holz.
Berechtigte Messfirmen Die Eigentümerinnen und Eigentümer können selbst entscheiden, ob sie ihren Heizkessel durch die amtliche Feuerungskontrollierende oder den amtlichen Feuerungskontrollierenden der Gemeinde (Excel) (XLSX, 70 KB), amtliche Feuerungskontrollierende oder den amtlichen Feuerungskontrollierenden der Gemeinde (PDF) (PDF, 3 Seiten, 323 KB) oder durch das Servicegewerbe (Feuko) überprüfen lassen wollen. Das Servicegewerbe hat die Möglichkeit, im Rahmen der Servicearbeiten gleichzeitig die Feuerungskontrolle durchzuführen.

Beanstandete Anlagen müssen innerhalb von 30 Tagen durch das Servicegewerbe einreguliert werden. Falls eine Einregulierung nicht möglich ist, muss die Anlage saniert werden. Die zuständige Behörde legt, gemäss Art. 8 und 10 LRV, eine Sanierungsfrist fest.

Weisung zur Kontrolle von Öl-, Gas- und Holzfeuerungen in den Gemeinden des Kantons Aargau (PDF, 18 Seiten, 6,2 MB)

Das neue Kontrollintervall von vier Jahren gilt ab dem 1. Januar 2019.

Anschauungsbeispiel für das neue Kontrollintervall

Vorletzte MessungLetzte MessungNächste Messung
201620182020
201720192023
201820202024