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Luft

Anlagen in der Zuständigkeit der Gemeinden

Im Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG UWR) vom 4. September 2007 ist geregelt, welche Anlagen im Bereich Luftreinhaltung in der Zuständigkeit der Gemeinden liegen.

In der Luftreinhaltung liegt die Zuständigkeit in folgenden Bereichen bei den Gemeinden (§ 30 EG UWR):

Immissionen, welche aus diesen Anlagen stammen, können zu Reklamationen oder Immissionsklagen führen. Die Abteilung für Umwelt hat eine Vollzugshilfe (PDF, 16 Seiten, 2,1 MB) verfasst, die sich an die Gemeinden richtet und im Fall von Reklamationen oder Immissionsklagen als Hilfsmittel verwendet werden kann.

Da in der Vollzugshilfe für die Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden wesentliche Punkte zur rechtlichen Situation und zum Stand der Technik zusammengestellt sind, kann die Vollzugshilfe den Gemeinden auch bei der Beurteilung geplanter Anlagen dienen.