Vermögen
Steuerbar
Setzen Sie Ihr steuerbares Vermögen nach Berücksichtigung sämtlicher Schulden und Abzüge per 31.12. ein (siehe dazu §§ 52 – 54 StG). Seit 01.01.2025 sind als Abzüge folgende steuerfreien Beträge zulässig:
- für gemeinsam steuerpflichtige Verheiratete: Fr. 260'000.–
- für alle übrigen steuerpflichtigen Personen: Fr. 130'000.–
- zusätzlich für jedes Kind, für das ein steuerfreier Betrag nach § 42 Abs. 1 lit. a gewährt worden ist: Fr. 16'000.–.
Satzbestimmend
Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn neben der aargauischen Steuerpflicht auch eine Steuerpflicht in einem anderen Kanton oder in mehreren anderen Kantonen oder im Ausland besteht.