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Abzüge

22.3 Invalidenabzug

Bezieht die steuerpflichtige Person mindestens eine halbe IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV, kann der Invalidenabzug in der Höhe von CHF 3'200 geltend gemacht werden. Soweit behinderungsbedingte Kosten berücksichtigt werden, entfällt ein Abzug.