22.3 Invalidenabzug
Bezieht die steuerpflichtige Person mindestens eine halbe IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV, kann der Invalidenabzug in der Höhe von CHF 3'200 geltend gemacht werden. Soweit behinderungsbedingte Kosten berücksichtigt werden, entfällt ein Abzug.