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Abzüge

15.3 Freiwillige Leistungen (Spenden)

Abzugsfähig sind nachweisbare freiwillige Leistungen (Spenden) an den Kanton, die aargauischen Gemeinden, die aargauischen Landeskirchen und an steuerbefreite Institutionen, die gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verfolgen. Der Abzug ist auf 20 % des Reineinkommens beschränkt.

Ein Abzug kann nur gewährt werden, wenn die Leistungen (Spenden) gesamthaft mindestens CHF 100 erreichen; sonst fallen sie steuerlich ausser Betracht.

Belege müssen nicht beigelegt werden. Sie können jedoch zu Kontrollzwecken nachträglich einverlangt werden.

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