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Abzüge

13.1 Einkäufe Säule 2

Abziehbar sind Beiträge für den Einkauf von Dienstjahren und der Höhereinkauf, soweit sie nicht schon im Nettolohn berücksichtigt sind.

Nicht abziehbar ist ein Einkauf von Beitragsjahren, wenn innerhalb von 3 Jahren seit dem Einkauf ein Kapitalbezug aus der Vorsorge erfolgt. Bei Verletzung der Kapitalbezugssperre kann auch eine bereits rechtskräftige Veranlagung nachträglich korrigiert und der Abzug gestrichen werden (vereinfachtes Nachsteuerverfahren).

Die Bescheinigungen der Vorsorgeeinrichtung sind der Steuererklärung beizulegen.

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