12.3 Rentenleistungen und dauernde Lasten
Abziehbar ist der nachweislich bezahlte Ertragsanteil einer Leibrente. Bei Leibrenten und Verpfründungen nach Obligationenrecht sowie bei ausländischen Leibrentenversicherungen wird der steuerbare Ertragsanteil in Abhängigkeit von der Durchschnittsrendite zehnjähriger Bundesobligationen ermittelt. Die ESTV publiziert die steuerbaren Ertragsanteile auf ihrer Webseite.
Zu den dauernden Lasten gehören Aufwendungen aus einer Grundlast (Art. 782 ZGB) oder einer Grunddienstbarkeit (Art. 730 ff. ZGB). Abziehbar ist z. B. der bezahlte periodisch zu entrichtende Baurechtszins.