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Abzüge

12.1 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Eheteile oder an Partner/in

Abzugsfähig sind die nachweislich bezahlten periodisch in Rentenform fliessenden Unterhaltsbeiträge.

Nicht abzugsfähig sind Kapitalabfindungen und güterrechtliche Abfindungen.