12.1 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Eheteile oder an Partner/in
Abzugsfähig sind die nachweislich bezahlten periodisch in Rentenform fliessenden Unterhaltsbeiträge.
Nicht abzugsfähig sind Kapitalabfindungen und güterrechtliche Abfindungen.