6.3 Weitere Liegenschaftseinkünfte
Steuerbar sind auch alle übrigen Einkünfte aus Liegenschaften, die unter den beiden obigen Ziffern nicht ausgewiesen worden sind (z. B. Baurechtszinsen und Zinszuschüsse). Einzusetzen sind die Bruttoeinnahmen.
Steuerbar sind auch alle übrigen Einkünfte aus Liegenschaften, die unter den beiden obigen Ziffern nicht ausgewiesen worden sind (z. B. Baurechtszinsen und Zinszuschüsse). Einzusetzen sind die Bruttoeinnahmen.