6.2 Miet- und Pachtzinseinnahmen / Einnahmen aus Stromverkauf
Einnahmen aus Miet- und Pachtzinsen
Steuerbar sind sämtliche Miet- und Pachtzinseinnahmen. Entschädigungen der Mieterschaft für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung sind nur steuerbar, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen.
Wird keine Nebenkostenabrechnung gegenüber der Mieterschaft gemacht, sind die Bruttomietzinseinnahmen abzüglich die effektiven Nebenkosten als Mietrohertrag steuerbar.
Einnahmen aus Stromverkauf
[Kommentar Nöthiger: Wann ändert die Bestimmung, dass nur noch Erträge aus Anlagen mit einer Produktion von mehr als 10'000 kWh zu deklarieren sind?]
Entschädigungen aus kostendeckender Einspeisevergütung (KEV) respektive Direktvermarktung des Stroms oder durch Überlassung von Liegenschaftsanteilen für den Betrieb einer Solaranlage stellen steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar.
Die Gutschrift für die gesamte Energiemenge, welche an das Netz abgegeben wird, stellt steuerpflichtiges Einkommen dar. Ein Abzug für später aus dem Netz zugekauften Strom für den Eigenbedarf kann nicht vorgenommen werden. Soweit der Strom aus einer eigenen Photovoltaikanlage direkt und zeitgleich selber konsumiert wird, erfolgt keine Besteuerung.
Vermietung möblierter Ferienwohnungen
Von den Bruttoeinnahmen aus der Vermietung möblierter Ferienwohnungen sind nur 4/5 anzugeben (wenn die vermietende Person auch die Wäsche zur Verfügung gestellt hat, nur 2/3). Damit wird der Abnützung der Wohnungseinrichtung und den höheren Unterhaltskosten Rechnung getragen. Vorbehalten bleibt die Einreichung einer Liegenschaftsbuchhaltung.