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5 Weitere Einkünfte

5.1 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten oder Partner/in

Unter diese Ziffer sind die vom geschiedenen oder getrennt lebenden Eheteil bezahlten Unterhaltsbeiträge in Rentenform (Alimente) einzutragen. Erhaltene Kapitalabfindungen und güterrechtliche Abfindungen sind nicht steuerbar.

Wurden die Unterhaltsbeiträge ausnahmsweise für Eheteil und Kinder gesamthaft zugesprochen, erfolgt nachstehende Aufteilung:

Anzahl KinderEheteilKind/Kinder
bei 1 Kind2/31/3
bei 2 Kindern1/21/2
bei 3 Kindern2/53/5
bei 4 und mehr Kindern1/32/3