3 Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen
Steuerbare Renten
Die Renten sind wie folgt steuerbar:
| Berechnung | Rententyp |
|---|---|
| zu 100 % | AHV-Renten und IV-Renten (ordentliche, ausserordentliche und Zusatzrenten sowie Rentennachzahlungen) und gleichgestellte Renten wie beispielsweise Renten der DBVA (Deutsche Bundesversicherungsanstalt), der INP DAI (italienische staatliche AHV/IV) oder Renten aus den USA gemäss Social Security Act (letztere sind nur zu 2/3 steuerbar) |
| steuerfrei | kantonale Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG), Hilflosenentschädigungen und Kostenbeiträge der IV für medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie für Sonderschulung und Anstaltsaufenthalte |
| zu 80 % | Renten aus der Pensionskasse (Säule 2), wenn die Rente aus einem vor dem 01.01.1987 begründeten Vorsorgeverhältnis stammt, mindestens 20% der Einlagen, Beiträge und Prämien von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind und die Rente vor dem 01.01.2002 zu laufen begann |
| zu 100 % | alle übrigen Renten aus der Pensionskasse (Säule 2) |
| zu 100 % | Renten aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) |
| Ertragsanteil | Leibrenten aus privaten Versicherungen und Verpfründung (neu ist die Leibrente nicht zu 40 % steuerbar, sondern nur der Ertragsanteil der Leibrente) |
| zu 100 % | Leibrenten, die auf einen Rentenkauf aus unversteuerten Leistungen der Säulen 2, 3a oder 3b zurückgehen und die Rente bereits nach altem Recht vollumfänglich der Einkommenssteuer unterlag (§ 23 lit. k des Steuergesetzes vom 13.12.1983) |
| zu 100 % | Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung |
| steuerfrei | Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Militärversicherung, die vor dem 01.01.1994 zu laufen begannen sowie Integritätsschadensrenten, Genugtuungsleistungen sowie Schadenersatzleistungen (Sachleistungen und Kostenvergütungen) der Militärversicherung |
| zu 100 % | Renten der SUVA und andere Renten aus der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung, Renten aus Risikoversicherungen |
| zu 100 % | alle übrigen Renten (z. B. von den Arbeitgebenden ausgerichtete Renten oder Erwerbsausfallrenten) |
Bei nicht zu 100 % steuerbaren Renten ist nur der steuerbare Teilbetrag in der Hauptkolonne einzusetzen.
Für die Erwerbsausfallentschädigungen und Sozialzulagen gilt Folgendes:
- Als Erwerbsausfallentschädigung zu 100 % steuerbar sind die Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Sie sind insoweit zu deklarieren, als sie im Lohnausweis nicht ausgewiesen sind.
- Zu 100 % steuerpflichtiges Einkommen stellen auch die Erwerbsausfallentschädigungen für Militär-, Feuerwehrdienst und Zivilschutz sowie die Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung dar. Bei Auszahlung an den Arbeitgebenden sind die ausgerichteten Vergütungen im Lohnausweis enthalten.
- Zu 100 % steuerbar sind ferner Taggelder aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Haftpflichtversicherungen, soweit sie nicht auf dem Lohnausweis bescheinigt werden. Die übrigen Leistungen aus den aufgeführten Versicherungen sind nur insoweit anzugeben, als sie die von den Steuerpflichtigen zu tragenden Arzt-, Spital- und Heilungskosten übersteigen. Entsprechende Bescheinigungen sind beizubringen.