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Einkünfte In- und Ausland

3 Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

Steuerbare Renten

Die Renten sind wie folgt steuerbar:

BerechnungRententyp
zu 100  %AHV-Renten und IV-Renten (ordentliche, ausserordentliche und Zusatzrenten sowie Rentennachzahlungen) und gleichgestellte Renten wie beispielsweise Renten der DBVA (Deutsche Bundesversicherungsanstalt), der INP DAI (italienische staatliche AHV/IV) oder Renten aus den USA gemäss Social Security Act (letztere sind nur zu 2/3 steuerbar)
steuerfreikantonale Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG), Hilflosenentschädigungen und Kostenbeiträge der IV für medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie für Sonderschulung und Anstaltsaufenthalte
zu 80 %Renten aus der Pensionskasse (Säule 2), wenn die Rente aus einem vor dem 01.01.1987 begründeten Vorsorgeverhältnis stammt, mindestens 20% der Einlagen, Beiträge und Prämien von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind und die Rente vor dem 01.01.2002 zu laufen begann
zu 100 %alle übrigen Renten aus der Pensionskasse (Säule 2)
zu 100 %Renten aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a)
ErtragsanteilLeibrenten aus privaten Versicherungen und Verpfründung (neu ist die Leibrente nicht zu 40 % steuerbar, sondern nur der Ertragsanteil der Leibrente)
zu 100 %Leibrenten, die auf einen Rentenkauf aus unversteuerten Leistungen der Säulen 2, 3a oder 3b zurückgehen und die Rente bereits nach altem Recht vollumfänglich der Einkommenssteuer unterlag (§ 23 lit. k des Steuergesetzes vom 13.12.1983)
zu 100 %Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung
steuerfreiInvaliden- und Hinterlassenenrenten der Militärversicherung, die vor dem 01.01.1994 zu laufen begannen sowie Integritätsschadensrenten, Genugtuungsleistungen sowie Schadenersatzleistungen (Sachleistungen und Kostenvergütungen) der Militärversicherung
zu 100 %Renten der SUVA und andere Renten aus der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung, Renten aus Risikoversicherungen
zu 100 %alle übrigen Renten (z. B. von den Arbeitgebenden ausgerichtete Renten oder Erwerbsausfallrenten)

Bei nicht zu 100 % steuerbaren Renten ist nur der steuerbare Teilbetrag in der Hauptkolonne einzusetzen.

Für die Erwerbsausfallentschädigungen und Sozialzulagen gilt Folgendes:

  • Als Erwerbsausfallentschädigung zu 100 % steuerbar sind die Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Sie sind insoweit zu deklarieren, als sie im Lohnausweis nicht ausgewiesen sind.
  • Zu 100 % steuerpflichtiges Einkommen stellen auch die Erwerbsausfallentschädigungen für Militär-, Feuerwehrdienst und Zivilschutz sowie die Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung dar. Bei Auszahlung an den Arbeitgebenden sind die ausgerichteten Vergütungen im Lohnausweis enthalten.
  • Zu 100 % steuerbar sind ferner Taggelder aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Haftpflichtversicherungen, soweit sie nicht auf dem Lohnausweis bescheinigt werden. Die übrigen Leistungen aus den aufgeführten Versicherungen sind nur insoweit anzugeben, als sie die von den Steuerpflichtigen zu tragenden Arzt-, Spital- und Heilungskosten übersteigen. Entsprechende Bescheinigungen sind beizubringen.