2. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
Allgemeine Ausführungen
Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Dienstleistungs-, Handels-, Industrie- oder Gewerbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. Es ist unerheblich, ob die Tätigkeit als Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird.
Dazu gehören auch Gewinne aus der Veräusserung von Wertschriften und Liegenschaften ausserhalb eines eigentlichen Gewerbes oder Unternehmens, sofern sie aus einer Tätigkeit stammen, welche über die Vermögensverwaltung hinausgeht (gewerbsmässiger Wertschriften- oder Liegenschaftenhandel).
Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit können auch auf oder über digitale Handels- oder Social-Media-Plattformen erzielte Einnahmen gehören (z. B. Amazon, Ebay, Uber, Renovero, Youtube, Spotify, Facebook, Instagram, Onlyfans, Twitch und weitere).
Steuerpflichtige, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben ihre Einnahmen, Ausgaben, das Vermögen und die Schulden vollständig aufzuzeichnen. Aufzeichnungspflichtig sind generell alle selbstständig Erwerbenden, auch solche mit Roheinnahmen unter CHF 100'000 jährlich.
Für die Aufzeichnungen gelten folgende Mindestanforderungen:
- Lückenlose und fortlaufende, jeweils auf Monatsende abgeschlossene Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben (Kassabuch);
- Vollständige Aufstellungen über Warenvorräte und Geschäftseinrichtungen (Inventare), ausstehende Kundenguthaben (Debitoren), sonstige Guthaben (Bank, Postkonto usw.) sowie sämtliche Schulden auf Ende jedes Geschäftsjahres;
- Von grosser Bedeutung ist bei der erstmaligen Eröffnung einer Buchhaltung die Erstellung einer vollständigen und richtig bewerteten (Verkehrswert im Zeitpunkt der Eröffnung) Eingangsbilanz. Darin sind alle geschäftlichen Aktiven und Passiven aufzunehmen. Die Eingangsbilanz muss einem erstmals erstellten Jahresabschluss beigelegt werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie auch im Dokument "Hinweise betreffend Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht von Einzelunternehmen und Personengesellschaften" auf www.ag.ch/steuern.
Urkunden und sonstige Belege, die mit der selbstständigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen (Verträge aller Art, wichtige Schriftstücke, Einkaufsfakturen, Kopien ausgestellter Rechnungen, Kontokorrentabrechnungen und Auszüge von Kreditinstituten, Postbelege, Quittungen aller Art usw.) müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden.
Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bemisst sich nach dem Ergebnis des oder der im Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäftsjahre(s).