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Anhänge

Anhang IV: Merkblatt über Abschreibungen

Allgemeine Abschreibungssätze

Jede Abschreibung, die steuerlich anerkannt werden soll, muss verbucht und objektiv geschäftsmässig begründet sein. Den Veranlagungsbehörden obliegt grundsätzlich die Pflicht, die geschäftsmässige Begründetheit der Abschreibungen nachzuprüfen und gegebenenfalls von den Steuerpflichtigen die erforderlichen Ausweise zu verlangen. Im Interesse der Vereinfachung der Veranlagung werden jedoch in der Regel keine besonderen Nachweise verlangt, wenn die Abschreibung im Rahmen der nachstehenden Richtlinien vorgenommen wird. Die vollständigen Merkblätter über Abschreibungen sind unter http://www.estv.admin.ch/ erhältlich.

Abschreibungen auf Anlagevermögen in Prozenten des Buchwerts

Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert sind die aufgeführten Sätze um die Hälfte zu reduzieren.

Nominalansätze für Geschäftsbetriebe

Bei Geschäftsbetrieben können im allgemeinen Abschreibungen auf dem Buchwert zugelassen werden bis zu:

Tabelle 1 – Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personal-Wohnhäuser
ObjektProzentsatz
auf Gebäuden allein 12 %
auf Gebäuden und Land zusammen 21,5 %
Tabelle 2 – Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser, Kinogebäude
ObjektProzentsatz
auf Gebäuden allein 14 %
auf Gebäuden und Land zusammen 23 %
Tabelle 3 – Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie
ObjektProzentsatz
auf Gebäuden allein 16 %
auf Gebäuden und Land zusammen 24 %
Tabelle 4 – Fabrikgebäude, Lagergebäude und gewerbliche Bauten (speziell Werkstatt- und Silogebäude)
ObjektProzentsatz
auf Gebäuden allein 18 %
auf Gebäuden und Land zusammen 27  %

Legende zu den Tabellen 1–4

1 – Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein kann nur angewendet werden, wenn der restliche Buchwert bzw. die Gestehungskosten der Gebäude separat aktiviert sind. Auf dem Wert des Landes werden grundsätzlich keine Abschreibungen gewährt.

2 – Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen in einer einzigen Bilanzposition erscheinen. In diesem Fall ist die Abschreibung nur bis auf den Wert des Landes zulässig.

Wird ein Gebäude für verschiedene geschäftliche Zwecke benötigt (z.  B. Werkstatt und Büro), so sind die in Tabelle 5 aufgeführten, einzelnen Sätze angemessen zu berücksichtigen. Auf überwiegend der privaten Nutzung dienenden Gebäuden kann keine Abschreibung geltend gemacht werden.

Tabelle 5 – Gebäudenutzung für verschiedene geschäftliche Zwecke
ObjektProzentsatz
Hochregallager und ähnliche Einrichtungen15 %
Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden20 %
Geleiseanschlüsse20 %
Wasserleitungen zu industriellen Zwecken20 %
Tanks (inkl. Zisternenwaggons), Container20 %
Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter25 %
Transportmittel aller Art ohne Motorfahrzeuge, insbesondere Anhänger30 %
Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken40 %
Motorfahrzeuge aller Art40 %
Maschinen, die vorwiegend im Schichtbetrieb eingesetzt sind oder die unter besonderen Bedingungen arbeiten, wie z.B. schwere Steinbearbeitungsmaschinen, Strassenbaumaschinen40 %
Maschinen, die in erhöhtem Masse schädigenden chemischen Einflüssen ausgesetzt sind40 %
Büromaschinen40 %
Datenverarbeitungsanlagen (Hard- und Software)40 %
Immaterielle Werte, die der Erwerbstätigkeit dienen, wie Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte; Goodwill40 %
Automatische Steuerungssysteme40 %
Sicherheitseinrichtungen, elektronische Mess- und Prüfgeräte40 %
Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüstmaterial, Paletten usw.45 %
Hotel- und Gastwirtschaftsgeschirr sowie Hotel- und Gastwirtschaftswäsche45 %

Sofortabschreibung

Die sogenannte Sofortabschreibung kann auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens (z. B. Mobiliar, Maschinen, Fahrzeuge usw.) vorgenommen werden und ist auf das Anschaffungsjahr beschränkt. Die Abschreibung hat auf den Endwert von üblicherweise 20 % des Anschaffungswerts zu erfolgen. Weitergehende Abschreibungen sind später, wenn nicht aussergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, ausgeschlossen.

Gegenstände, auf denen die Sofortabschreibung beansprucht wird, sind (ausgenommen Werkgeschirr und dgl.) auf einem separaten Konto zu verbuchen, das Anschaffungspreis und Endwert jedes einzelnen Postens im Detail ausweist. Sofortabschreibungen können nur von Unternehmen vorgenommen werden, welche diese buchmässigen Anforderungen erfüllen.