Wer füllt eine Steuererklärung 2025 aus?
Grundsatz
Eine Steuererklärung 2025 haben alle natürlichen Personen einzureichen, die am 31. Dezember 2025 ihren Wohnsitz im Kanton Aargau hatten.
Personen, die im Jahre 2025 volljährig geworden sind, haben erstmals eine eigene Steuererklärung einzureichen.
Steuerpflichtige, die während des Jahres 2025 im Kanton Aargau Liegenschaftsbesitz oder einen Geschäftsbetrieb, jedoch am 31. Dezember 2025 keinen Wohnsitz hatten, müssen lediglich eine Kopie der Steuererklärung Ihres Wohnsitzkantons einreichen.
Heirat, Scheidung oder Trennung, eingetragene Partnerschaft
Massgebend ist der Zivilstand am 31. Dezember 2025.
Bei Heirat im Verlauf des Jahres 2025 erfolgt eine gemeinsame Besteuerung für das ganze Jahr. Dementsprechend haben die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung 2025 einzureichen.
Bei Scheidung oder Trennung im Verlauf des Jahres 2025 erfolgt eine getrennte Besteuerung für das ganze Jahr. Dementsprechend haben beide Personen je eine eigene Steuererklärung 2025 einzureichen.
Eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare werden steuerlich gleich behandelt wie Ehepaare. Sie füllen eine gemeinsame Steuererklärung aus. Die Deklaration der Einkünfte und Aufwendungen kann in alphabetischer Reihenfolge vorgenommen werden. Sie werden in den Formularen als «Person 1» und «Person 2» bezeichnet.
Wohnsitzverlegung
Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons Aargau erfolgt die Besteuerung für das ganze Kalenderjahr durch diejenige Gemeinde, in welcher sich der Wohnsitz am 31. Dezember 2025 befand.
Bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel erfolgt die Besteuerung für das ganze Kalenderjahr in demjenigen Kanton, in welchem sich der Wohnsitz am 31. Dezember 2025 befand.
Bei einem Wohnsitzwechsel im gleichen Jahr muss nur eine Steuererklärung ausgefüllt werden: Die Steuererklärung des Wohnsitzkantons am 31. Dezember 2025. Davon ausgenommen sind Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile. Diese werden im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung Wohnsitz hatte, besteuert.