Steuererklärung bei unterjähriger Steuerpflicht
Geltungsbereich
Die ordentlichen Steuererklärungsformulare sind auch für eine unterjährige Steuerpflicht zu verwenden. Eine unterjährige Steuerpflicht ist gegeben bei:
- Zuzug aus dem Ausland für das Jahr des Zuzugs
Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 1.7.2025. Massgebend sind die Einkünfte und Aufwendungen vom 1.7. bis 31.12.2025 und das Vermögen am 31.12.2025.
- Wegzug ins Ausland für das Jahr des Wegzugs
Beispiel: Wegzug ins Ausland am 30.6.2025. Massgebend sind die Einkünfte und Aufwendungen vom 1.1. bis 30.6.2025 und das Vermögen am 30.6.2025.
- Tod einer Einzelperson für das angebrochene Jahr bis zum Todestag
Beispiel: Tod am 15. Oktober 2025. Massgebend sind die Einkünfte und Aufwendungen vom 1.1. bis 15.10.2025 und das Vermögen am 15.10.2025.
- Tod eines Eheteils für den überlebenden Eheteil ab dem auf den Todestag folgenden Tag bis zum Ende des Jahres
Beispiel: Tod des Ehemannes am 30.4.2025 (Ende der gemeinsamen Steuerpflicht der beiden Ehegatten). Massgebend sind die Einkünfte und Aufwendungen der Ehegatten vom 1.1. bis 30.4.2025 und das gemeinsame Vermögen am 30.4.2025.
Für die Zeit nach dem Tod muss der überlebende Eheteil eine zweite Steuererklärung ausfüllen. Darin zu deklarieren sind die Einkünfte und Aufwendungen vom 1.5.2025 bis 31.12.2025 und das persönliche und ererbte Vermögen am 31.12.2025.
Besonderheiten der unterjährigen Steuererpflicht
Die Steuer wird auf den im massgebenden Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Der Steuersatz (Tarifsatz) wird so festgelegt, wie er sich bei einer ganzjährigen Steuerpflicht ergeben hätte. Dies bedeutet, dass regelmässig fliessende Einkünfte für die Steuersatzbestimmung auf 12 Monate umgerechnet werden. Die Sozialabzüge werden anteilsmässig gewährt, jedoch für die Steuersatzbestimmung voll angerechnet. Das Vermögen wird entsprechend der Dauer der Steuerpflicht gewichtet.
In der Steuererklärung sind nur die Einkünfte und Aufwendungen im massgebenden Zeitraum zu deklarieren. Die notwendigen Umrechnungen für das steuersatzbestimmende Einkommen sowie die Gewichtung des Vermögens werden automatisch durch die Steuerbehörden vorgenommen. Für detaillierte Veranlagungshinweise wird auf das unter www.ag.ch/steuern publizierte Merkblatt "Zeitliche Bemessung bei unterjähriger Steuerpflicht und in besonderen Fällen" verwiesen.
Besonderheiten bei Todesfällen
Die Erbberechtigten treten in die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person ein. Sie müssen deshalb die ausstehenden Steuererklärungen der verstorbenen Person ausfüllen und einreichen. Dazu gehört auch die Steuererklärung bei unterjähriger Steuerpflicht.
Inventarisation
Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird ein Steuerinventar aufgenommen. Von der Erstellung dieses Inventars kann nur in Fällen offenkundiger Vermögenslosigkeit (Aktiven von weniger als CHF 25'000) abgesehen werden. Die erbberechtigten Personen sind verpflichtet, bei der Inventaraufnahme mitzuwirken.
Bei Todesfällen, in denen keine Erbschaftssteuerpflichten bestehen und kein Erbschaftsinventar verlangt wird (insbesondere bei Ehegatten und direkten Nachkommen), kann eine vereinfachte Ausfertigung auf Grund der Angaben in der Steuererklärung für die unterjährige Steuerpflicht erfolgen. Eine ordentliche Inventarisation hat zu erfolgen, wenn zumindest eine erbberechtigte Person erbschaftssteuerpflichtig ist.
Verfügungssperre
Die erbberechtigten Personen und die Verwalter bzw. Verwalterinnen von Nachlassvermögen dürfen vor Aufnahme des Inventars ohne Zustimmung der Inventurbehörden keine Verfügungen über den Nachlass treffen, die nicht für dessen Verwaltung oder für den Fortgang des Geschäftes der verstorbenen Person unbedingt erforderlich sind.
Nach Eingang der unterzeichneten Steuererklärung für die unterjährige Steuerpflicht gilt die Inventaraufnahme als abgeschlossen. Auf diesen Zeitpunkt fällt die Verfügungssperre dahin. Vorbehalten bleibt eine anders lautende Anordnung der Inventurbehörde.
Erbschaftssteuern
Das Kantonale Steueramt ist befugt, Erbschaftssteuern zu verfügen, wenn die verstorbene Person
- ihren letzten Wohnsitz im Kanton hatte;
- ohne Wohnsitz im Kanton über eine im Kanton gelegene Liegenschaft verfügte.
Von den Erbschafts- und Schenkungssteuern sind befreit:
- der andere Eheteil / eingetragene PartnerIn der verstorbenen Person;
- die Nachkommen und deren anderer Eheteil;
- die Eltern der verstorbenen Person;
- Bund, Kanton, Gemeinden, die aargauischen Kirchgemeinden und die aargauischen Landeskirchen;
- Juristische Personen mit besonderer Zweckbestimmung.
Steuerpflichtig ist, wer als erbberechtigte Person den Vermögensanfall tatsächlich erhält. Steuerobjekt bildet das durch Erbgang übertragene Vermögen, oftmals aber auch Versicherungsleistungen, welche nicht direkt dem Nachlass zuzuordnen sind. Bei der Vermögensbewertung ist auf die Vorschriften über die Vermögenssteuer abzustellen.
Haftung
Für die Steuerforderungen gegen den Nachlass haften alle erbberechtigten Personen solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile und der in den fünf Jahren vor dem Tod bezogenen Vorempfänge. Hierzu gehören auch die Beiträge, welche ein Eheteil auf Grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut mehr erhält, als seinem Anteil nach schweizerischem Recht entspricht.
Für die Steuern und die Erbschaftssteuern der verstorbenen Person sowie für den Betrag, den der bzw. die eingetragene Partner/in aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung erhalten hat, haften neben den Erbberechtigten die mit der Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstreckung betrauten Personen bis zur Höhe des Nachlasses solidarisch, wenn sie Erbteile oder Vermächtnisse ausrichten, bevor die Steuern bezahlt sind. Die Haftung erstreckt sich nicht auf noch nicht rechtskräftig festgesetzte Nachsteuern.
Bussen bei Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten
Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, kann mit einer Busse bis zu CHF 10'000 bestraft werden. In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis CHF 50'000.
Gebüsst werden können die erbberechtigten Personen, deren Vertreterin bzw. Vertreter, Willensvollstreckerin bzw. Willensvollstrecker wie auch Drittpersonen. Die Anstiftung und Gehilfenschaft sowie der Versuch der Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten sind ebenfalls strafbar.
Wird festgestellt, dass die verstorbene Person in den Vorjahren ihr Einkommen und/oder Vermögen nicht vollständig versteuert hat, besteht die Möglichkeit zur Anmeldung einer vereinfachten Nachbesteuerung. Ein entsprechender Vermerk ist in der vorgesehenen Rubrik auf der ersten Seite der Steuererklärung anzubringen. Rückwirkend für die letzten drei Jahre sind auf einer separaten Aufstellung die entsprechenden Faktoren offenzulegen.
Ausschlagung der Erbschaft
Wer die Erbschaft nicht antreten will, hat spätestens innerhalb von drei Monaten seit Kenntnisnahme der Erbberechtigung eine entsprechende Erklärung an das zuständige Bezirksgerichtspräsidium zu richten. Werden zuvor bereits Handlungen vorgenommen, welche über die blosse Verwaltung der Erbschaft hinausgehen, wird damit das Recht auf Ausschlagung verwirkt.
Die Ausschlagung zeitigt folgende Wirkungen:
- Schlägt eine von mehreren Erbberechtigten die Erbschaft aus, vererbt sich deren Erbteil, wie wenn die ausschlagende Person den Erbgang gar nicht erlebt hätte.
- Wird die Erbschaft von sämtlichen Erbberechtigten - und auch von den nachfolgenden Erben - ausgeschlagen, so wird der Nachlass durch das Konkursamt liquidiert. Ergibt sich bei der Liquidation ein Überschuss, wird dieser den berechtigten Personen ausgerichtet, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.
Erforderliche Unterlagen
Mit der Steuererklärung bei unterjähriger Steuerpflicht müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Kopien von Eheverträgen;
- Kopien von schriftlichen Teilungsvereinbarungen unter den Erben;
- Kopien von sämtlichen Lebensversicherungspolicen samt allfälligen Auszahlungsbelegen;
- Belege zu sämtlichen Angaben im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sowie im Schuldenverzeichnis;
- Auflistung allfälliger lebzeitiger Zuwendungen (Schenkungen, Erbvorempfänge) unter Angabe des Zuwendungsjahres.
Werden Erbverträge und/oder Testamente gefunden, die beim zuständigen Bezirksgericht nicht hinterlegt worden sind, sind diese dem Bezirksgericht unverzüglich zuzustellen.