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17 Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten

17.2 Behinderungsbedingte Kosten

Als behindert gilt eine Person mit dauernder körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung, die es erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Es sind dies insbesondere Bezügerinnen und Bezüger von IV-Leistungen und/oder Hilflosenentschädigungen. Erstmalig ist eine solche Beeinträchtigung nachzuweisen.

Nicht als Behinderung gilt eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen – wie etwa bei einer Seh- oder Hörschwäche – durch ein Hilfsmittel einfach behoben werden können (Brille oder Hörgerät).

Abziehbar sind die nachgewiesenen, selbst bezahlten Kosten, die als Folge einer Behinderung entstehen, nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen. Darunter fallen insbesondere Kosten für die behinderungsbedingt notwendige Pflege, Betreuung, Begleitung und Überwachung sowie Kosten für behinderungsbedingte Haushalthilfen, Kinderbetreuung, Aufenthalt in speziellen Tagesstrukturen für Menschen mit einer Behinderung.

Ebenfalls abziehbar sind die Kosten, Taxen und Gebühren für den Aufenthalt in einem Wohnheim für Menschen mit einer Behinderung oder in einem Pflegeheim. Diese Kosten sind um denjenigen Betrag zu kürzen, der für Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen.

Unter die behinderungsbedingten Kosten fallen beispielsweise:

  • die Anschaffung und Haltung eines Blindenführhundes;
  • Anschaffungs- oder Mietauslagen für Hilfsmittel;
  • die behinderungsbedingte Anpassung einer Wohnung oder eines Eigenheimes (z. B. Einbau Treppenlift, Rollstuhlrampe, Behinderten-WC usw.).

Anstelle der effektiven behinderungsbedingten Mehrkosten können Menschen mit einer Behinderung, die eine Hilflosenentschädigung beziehen, jährlich folgende Pauschalabzüge geltend machen:

  • Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung leichten Grades CHF 2'500
  • Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades CHF 5'000
  • Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung schweren Grades CHF 7'500

Einen jährlichen Pauschalabzug von CHF 2'500 geltend machen können im Weiteren – unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung – Gehörlose sowie nierenkranke Personen, die sich einer Dialyse unterziehen müssen (jedoch nicht kumulativ).