15.5 Berufsorientierte Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten
Abzugsfähig sind die Kosten für:
- selbst bezahlte Weiterbildungskosten (z. B. Sprach- und andere Fachkurse, Meisterprüfung usw.). Die Kosten sind um allfällige Beiträge der Arbeitgebenden oder von Dritten zu kürzen;
- selbst bezahlte Umschulungskosten und Berufsaufstiegskosten, unabhängig vom gegenwärtigen Beruf, soweit sie nicht von Dritten (Arbeitgebenden, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung usw.) getragen werden oder durch Stipendien gedeckt sind;
- selbst getragene Aus- und Weiterbildungskosten, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
Generell gilt für alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungsabzüge:
- Der Lehrgang, für den die Aus- und Weiterbildungskosten aufgewendet werden, muss einer (aktuellen oder zukünftigen) beruflichen Tätigkeit dienen.
- Pro Jahr ist der Abzug auf maximal CHF 18'000 begrenzt.
- Bei Verheirateten und eingetragenen Partner/innen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe bzw. Partnerschaft leben, steht dieser Betrag jedem Eheteil bzw. jeder Partnerin und jedem Partner zu.
- Abziehbar sind Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung. Die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II sind hingegen nie abzugsfähig.
- Für Steuerpflichtige, die das 20. Altersjahr noch nicht erreicht haben, wird der Abzug nur gewährt, wenn wenigstens ein Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt.
Die Auslagen für Fachliteratur, Informatikhilfsmittel und Arbeitszimmer sind bereits im Pauschalabzug der Berufskosten enthalten. Unter den Weiterbildungs- bzw. Umschulungskosten sind somit lediglich der Erwerb von Büchern und allfälligen Hilfsmitteln abziehbar, wenn sie in einem Weiterbildungskurs vorausgesetzt werden. Mit der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die Weiterbildungs- und Umschulungskosten inklusive der entsprechenden Belege einzureichen.
Das Merkblatt Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten enthält weitere Ausführungen; es kann unter www.ag.ch/steuern heruntergeladen werden.
Nicht abzugsfähig sind alle Bildungskosten, die nicht berufsorientiert sind. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine Weiterbildung im Bereich der Freizeitgestaltung (Liebhaberei, Hobby) handelt, insbesondere:
- Kosten für die Erlernung eines Erstberufs bis zum ersten Abschluss der Sekundarstufe II;
- Kosten für den Besuch von Schulen und Kursen, welche nicht ein Erwerbseinkommen zum Ziel haben;
- Kosten für den Besuch von Kursen, die aufgrund von privaten Interessen der betreffenden Person besucht werden.