15.2 Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien
Abzugsfähig sind freiwillige Zuwendungen, Mitgliederbeiträge, Beiträge der Mandatsträger und -trägerinnen sowie von Kandidierenden an die Partei bezahlte Werbekosten.
Nicht abzugsfähig sind direkte Auslagen für persönliche Werbung, die nicht über eine Partei organisiert und finanziert wurden. Als steuerbefreite politische Parteien gelten alle gegenwärtig im Grossen Rat sowie in den Gemeinde- oder Einwohnerräten vertretenen politischen Parteien.
Belege müssen nicht beigelegt werden. Sie können jedoch zu Kontrollzwecken nachträglich einverlangt werden. Der Maximalabzug beträgt CHF 10'000. Eheteile und eingetragene Partner/innen haben nur Anspruch auf einen Maximalabzug.