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15 Weitere Abzüge

15.0 Kinderbetreuungskosten

Ein Abzug kann nur vorgenommen werden bei einer tatsächlichen Verhinderung, die Kinder selbst zu betreuen. Das trifft insbesondere zu, wenn eine allein erziehende Person erwerbstätig ist bzw. in Ausbildung steht oder erwerbsunfähig ist, oder wenn beide Elternteile diese Voraussetzungen erfüllen.

Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten können für jedes Kind geltend gemacht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  • die steuerpflichtige Person lebt mit dem Kind im gleichen Haushalt;
  • das Kind ist noch nicht 14 Jahre alt;
  • die betreuende Person ist über 16 Jahre alt
  • die Kosten sind vollumfänglich nachgewiesen;
  • die Kosten stehen in einem direkten kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person.

Erhaltene Unterstützungsbeiträge (z. B. durch Wohnsitzgemeinde) sind von den Gesamtkosten in Abzug zu bringen.

Der Abzug ist beschränkt auf maximal CHF 25’'000 pro Jahr und Kind. Wenn die Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung nur einen Teil des Jahres umfasst, ist eine verhältnismässige Kürzung des Maximalbetrags vorzunehmen. Lebenshaltungskosten gelten nicht als Kinderbetreuungskosten.

Über die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten ist eine Aufstellung samt Belegkopien einzureichen. Das Merkblatt Kinderbetreuungskosten kann unter www.ag.ch/steuern heruntergeladen werden.