12.3 Rentenleistungen und dauernde Lasten
Abziehbar ist der nachweislich bezahlte Ertragsanteil einer Leibrente. Zu den dauernden Lasten gehören Aufwendungen aus einer Grundlast (Art. 782 ZGB) oder einer Grunddienstbarkeit (Art. 730 ff. ZGB). Abziehbar ist z. B. der bezahlte periodisch zu entrichtende Baurechtszins.