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Abzüge

10 Berufskosten bei unselbstständiger Tätigkeit

Grundsätzliches

Als Berufskosten abziehbar sind die zur Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Auslagen, soweit sie nicht von den Arbeitgebenden getragen werden.

1. Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Aufgrund der FABI-Beschränkung können Fahrtkosten bis maximal CHF 7'000 (Kanton) bzw. CHF 3'300 (Bund, Stand 01.01.2025) abgezogen werden.

Für die Kosten der Fahrt zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte können in Abzug gebracht werden:

  • bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, Tram, Bus usw.): die tatsächlichen Kosten, in der Regel Streckenabonnemente;
  • bei Benützung eines eigenen Fahrrads oder Kleinmotorrads bis 50 cm3: im Jahr pauschal CHF 700;
  • bei ständiger Benützung eines Motorrads oder Autos: die Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrsmittels.

Ausnahmsweise können die Kosten für die Benützung des privaten Autos oder Motorrads geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Auto oder Motorrad tatsächlich für den Arbeitsweg benützt wird und einer der nachfolgenden Gründe gegeben ist:

  • Es fehlt ein öffentliches Verkehrsmittel oder es steht bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung.
  • Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere bei Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des privaten Autos;
  • berufliches Erfordernis: Das private Motorfahrzeug wird auf Verlangen und gegen Entschädigung der Arbeitgeberfirma tatsächlich ständig während der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort werden keine Entschädigung ausgerichtet (Bestätigung der Arbeitgeberfirma ist beizulegen);
  • gesundheitliche Gründe: Die steuerpflichtige Person ist infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausserstande, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen (Bescheinigung des Arztes oder der Ärztin ist beizulegen)

Bei Benützung des privaten Autos beträgt der Abzug CHF 0.75 pro km und bei einem Motorrad sind es CHF 0.40 pro km.

Kein Abzug kann geltend gemacht werden, wenn ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht oder im Lohnausweis Feld F angekreuzt ist.

Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können als Arbeitswegkosten höchstens die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung in Abzug gebracht werden.

2. Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung

Verpflegungskosten sind grundsätzlich nicht abziehbare private Lebenshaltungskosten. Sofern aus beruflichen Gründen die Dauer der Arbeitspause eine Heimkehr nicht ermöglicht, beträgt der Abzug:

  • wenn im Lohnausweis Feld G angekreuzt ist, nachdem die Verpflegung durch die Arbeitgeberfirma verbilligt wird (Kantine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und der steuerpflichtigen Person trotzdem Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen, pro Arbeitstag CHF 7.50, bei ständiger auswärtiger Verpflegung im Jahr CHF 1'600;
  • wenn die Verpflegung voll zu Lasten der steuerpflichtigen Person geht, pro Arbeitstag CHF 15, bei ständiger auswärtiger Verpflegung im Jahr CHF 3'200;
  • bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht oder Nachtarbeit, pro ausgewiesenen Schichttag CHF 15, bei ständiger Schicht- oder Nachtarbeit im Jahr CHF 3'200. Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.

Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.

Unabhängig von der Dauer der selbstgewählten Mittagspause ist bei flexiblen Arbeitszeiten und kurzem Arbeitsweg die Einnahme der Hauptmahlzeit zuhause zumutbar und es können keine Mehrkosten für die Mittagsverpflegung in Abzug gebracht werden.

3. Pauschalabzug

Zur Abgeltung der allgemeinen Berufskosten des Haupterwerbs wird ein Pauschalabzug von 3% des Nettolohns gewährt. Der Abzug beträgt pro Jahr mindestens CHF 2'000 und maximal CHF 4'000.

Im Pauschalabzug sind insbesondere enthalten:

  • Kosten für Berufswerkzeuge (inkl. Informatikhilfsmittel),
  • Fachliteratur;
  • privates Arbeitszimmer;
  • Berufskleider;
  • besonderer Schuh- und Kleiderverschleiss;
  • Kosten der Schwerarbeit.

Wer geltend macht, dass die tatsächlichen Auslagen die anrechenbare Pauschale übersteigen, muss die Berufskosten in vollem Umfang nachweisen. Mit der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die tatsächlichen Auslagen inklusive der entsprechenden Belege einzureichen.

3.1 Homeoffice

Für die Benützung eines privaten Arbeitszimmers kann ein Abzug nur gewährt werden, wenn regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigt wird und in der Privatwohnung ein besonderer Raum vorhanden ist, welcher zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient.

Für die Berechnung des Mietanteils eines Arbeitszimmers wird der prozentuale Anteil der Raumeinheiten (RE) des beruflich genutzten Raumes an den gesamten RE des Hauses oder der Wohnung ermittelt. Im selben Verhältnis wird die Eigenmiete oder der Mietzins aufgeteilt. Liegt ein Mietvertrag vor, wird der Mietzins durch die Zimmerzahl plus zwei (für die Küche und das Bad) geteilt. Ansonsten wird auf die Anzahl Raumeinheiten gemäss Schätzungsprotokoll abgestellt. Für die Nebenkosten eines Arbeitszimmers (Heizung, Reinigung, Beleuchtung) können CHF 30 pro m2 pro Jahr in Abzug gebracht werden.

Der dabei berechnete Abzug für das private Arbeitszimmer kann im Verhältnis reduziert werden, wenn das Zimmer nicht ausschliesslich für geschäftliche Zwecke genutzt wird, das Homeoffice nicht das ganze Jahr andauerte oder der Anteil Homeoffice am Arbeitspensum nicht 100 % beträgt.

Wenn der berechnete Abzug für das Homeoffice mit allfällig weiteren übrigen Berufskosten den Pauschalabzug übersteigt, kommen die effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs zum Abzug. Eine Kumulation von effektiven Kosten mit dem Pauschalabzug ist nicht möglich.

Beispiel

In einer 4.5-Zimmerwohnung wird ein Büro hauptsächlich für berufliche Tätigkeit benutzt. Die Jahresmiete beträgt CHF 24'000 inklusive Nebenkosten. Weitere übrige Kosten fallen keine an. Der Pauschalabzug (3 % vom Nettolohn) liegt bei CHF 3'800.

Der maximal mögliche Arbeitszimmerabzug beträgt CHF 3'692 (CHF 24'000 : 6.5 Zimmer). Die effektiven übrigen Berufskosten liegen damit unter dem Pauschalabzug. Es wird der Pauschalabzug gewährt.

4. Auswärtiger Wochenaufenthalt

Wer infolge grosser Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nur über das Wochenende nach Hause zurückkehren kann (Wochenaufenthalt am Arbeitsort), ist berechtigt, die beruflich notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft sowie die Kosten für die wöchentliche Heimfahrt (Kanton: maximal CHF 7'000 / Bund: maximal CHF 3'300, Stand 01.01.2025) in Abzug zu bringen.

Als beruflich notwendig werden in der Regel nur die Kosten für ein Zimmer (nicht für eine ganze Wohnung) anerkannt. Bei Miete einer Wohnung darf nur der anteilige Mietzins für ein Zimmer in Abzug gebracht werden.

5. Mitgliederbeiträge an Berufsverbände

Der maximale Abzug beträgt – auch bei Mitgliedschaft in mehreren Organisationen – CHF 300 pro Jahr. Die Zahlungen sind anhand einer Aufstellung mit Kopien der Zahlungsbelege nachzuweisen.

6. Auslagen bei Nebenerwerb

Bei gelegentlich ausgeübtem Nebenerwerb können ohne besonderen Nachweis 20 % der Einkünfte inkl. Spesen, mindestens CHF 800, höchstens CHF 2'400 pro Jahr, abgezogen werden. Wer höhere Abzüge geltend machen will, hat diese vollumfänglich nachzuweisen. Betragen die Einkünfte weniger als CHF 800 pro Jahr, kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden. Soweit Spesen den Charakter von Berufskostenersatz haben (z. B. Beiträge an Büro-Infrastruktur oder Vergütung für die Zurücklegung des Arbeitswegs), sind diese Spesen bei der Festlegung des Bruttoeinkommens dazuzurechnen. Soweit Spesen Auslagenersatz darstellen (z. B. Zahlungen für Aussendienstfahrten), sind diese Spesen nicht dazuzurechnen.

Bei regelmässig ausgeübtem Nebenerwerb, welcher zeitlich 20  % bzw. besoldungsmässig 30 % eines Vollpensums übersteigt, kommt die Berufskostenpauschale (Pauschalabzug, siehe Ziffer 3) zur Anwendung.

Auf Vergütungen an Mitglieder des Grossen Rates oder einer kantonalen, Bezirks-, kommunalen oder Kirchenbehörde oder Kommission, die ihren Grund nicht in einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten Erwerbstätigkeit haben, beträgt der pauschale Gewinnungskostenabzug 20 % des Totals aller Bezüge (ohne Spesen). Der Abzug beträgt für alle Mandate zusammengerechnet mindestens CHF 2'400, höchstens CHF 3'600 pro Jahr. Betragen die Einkünfte weniger als CHF 2'400 pro Jahr, kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden.