Nachsteuern und Bussen
Als Nachforderung von nicht oder zu wenig veranlagten Steuern dienen die Nachsteuern der Schadloshaltung des Gemeinwesens für einen erlittenen Steuerausfall. Die Bussen setzen ein schuldhaftes, gesetzwidriges Verhalten der steuerpflichtigen Person voraus.
Einleitung
Bei Fehlern oder Versäumnissen in der Steuererklärung kann es dazu kommen, dass Steuern nachträglich eingefordert werden oder Bussen verhängt werden. Die folgenden Informationen bieten einen Überblick über die wichtigsten Punkte zu Nachsteuern und steuerlichen Bussen – sowohl für Privatpersonen (natürliche Personen) als auch für Unternehmen (juristische Personen).
Die nachfolgenden Ausführungen gelten sowohl für natürliche als auch für juristische Personen. Besonderheiten sind ausgewiesen.
Nachsteuern
Grundsätzliches
In Rechtskraft erwachsene Steuerveranlagungen sind grundsätzlich unanfechtbar; sie sind sowohl für die Steuerbehörden als auch für die steuerpflichtige Person verbindlich (Gebot der Rechtssicherheit).
Als Nachforderung von nicht oder zu wenig veranlagten Steuern dienen die Nachsteuern der Schadloshaltung des Gemeinwesens für erlittene Steuerausfälle. Die Nachsteuern haben keine Straffunktion.
Die Nachsteuern setzen kein schuldhaftes Verhalten der steuerpflichtigen Person (bei juristischen Personen deren Organe) voraus. Rechtfertigungsgründe, die einen Verzicht auf die Erhebung der Nachsteuern begründen könnten (beispielsweise eine finanzielle Notlage), sind nicht von Bedeutung.
Welche Veranlagungen können bei natürlichen Personen Gegenstand eines Nachsteuerverfahrens bilden?
- Veranlagungen für die ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern
- Veranlagungen für die ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuerneranlagungen für Erbschafts- und Schenkungssteuern
- Veranlagungen für Grundstückgewinnsteuern
- Veranlagungen für Liquidationsgewinnsteuern
Welche Veranlagungen können bei juristischen Personen Gegenstand eines Nachsteuerverfahrens bilden?
- Veranlagungen für die ordentlichen Gewinn- & Kapitalsteuern
- Veranlagungen für Erbschafts- & Schenkungssteuern
Bei natürlichen Personen gelten seit dem 1. Januar 2010 die Bestimmungen zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen.
Haftungsfragen
Wie haften Erbberechtigte?
Die Erbberechtigten haften bis zur Höhe ihrer Erbteile (mit Einschluss der in den letzten 5 Jahren vor dem Erbgang bezogenen Vorempfänge) solidarisch für die geschuldeten Nachsteuern der Erblasserin oder des Erblassers.
Wie haften Verheiratete, geschiedene oder getrennte Personen?
Bei Verheirateten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe haftet jeder Eheteil nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der andere zahlungsunfähig ist. Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden.
Wie haften juristische Personen?
Für die Steuerschulden einer juristischen Person (aus Nachsteuerverfahren) können die Haftungsregeln zur Rechtsnachfolge und zu den Liquidatorinnen und Liquidatoren massgeblich sein.
Wird eine Nachsteuerpflicht erst nach der Löschung einer juristischen Person im Handelsregister aufgedeckt, muss das Kantonale Steueramt beim Handelsregisteramt eine Wiedereintragung erwirken.
Verjährungsfragen
Wie lange erstreckt sich die Einleitungsverjährung?
Bei den Kantons- und Gemeindesteuern erlischt das Recht zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Bei nicht periodisch geschuldeten Steuern beginnt die Frist nach Ablauf der Steuerperiode, die dem steuerbaren Ereignis folgt.
Bei der direkten Bundessteuer erlischt das Recht zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ebenfalls 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode aufgrund der selben Sachverhalte. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die nur durch rechtzeitiges Einleiten des Verfahrens gewahrt werden kann.
Wie lange erstreckt sich die Festsetzungsverjährung?
Bei den Kantons- und Gemeindesteuern erlischt das Recht nach Verfahrenseinleitung eine Nachsteuer festzusetzen, 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht. Innerhalb die?ser Frist muss die entsprechende Nachsteuer rechtskräftig veranlagt sein.
Bei der direkten Bundessteuer muss das Nachsteuerverfahren 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sich die Nachsteuer bezieht, rechtskräftig abgeschlossen sein. Auch hier handelt es sich um eine Verwirkungsfrist.
Wie lange erstreckt sich die Bezugsverjährung?
Bei den Kantons- und Gemeindesteuern gilt für rechtskräftig veranlagte Nachsteuern die 5-jährige relative beziehungsweise die 10-jährige absolute Bezugsverjährung.
Bei der direkten Bundessteuer verjährt die Nachsteuerforderung innerhalb von 5 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. Der Stillstand und die Unterbrechung dieser Frist sind gesetzlich festgelegt. Die absolute Verjährung tritt 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs ein, in welchem die Nachsteuer rechtskräftig festgesetzt worden ist.
Verfahrensfragen
Wie ist das Verfahren geregelt?
Bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist für die Verfügung der Nachsteuern das Kantonale Steueramt zuständig. Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens erfolgt schriftlich und unter Angabe des Nachbesteuerungsgrunds. Dabei gelten die Selbstanzeige und die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehen gleichzeitig als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
Die Bestimmungen über Vollzug und Verfahren sind auf die eingeleiteten Nachsteuerverfahren sinngemäss anwendbar. Insbesondere untersteht die steuerpflichtige Person im Nachsteuerverfahren ebenfalls der Mitwirkungspflicht.
Bei der direkten Bundessteuer wird die Einleitung des Nachsteuerverfahrens der steuerpflichtigen Person ebenfalls schriftlich und unter Angabe des Nachbesteuerungsgrunds mitgeteilt. Das Nachsteuerverfahren wird durch das Kantonale Steueramt eingeleitet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann ebenfalls die Einleitung des Verfahrens verlangen. Sie überwacht die Verfahrensdurchführung. Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
Die Vorschriften des DBG über die Verfahrensgrundsätze, über das Veranlagungsverfahren, über das Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer und über das Beschwerdeverfahren sind sinngemäss anwendbar.
Bussen (Steuerstrafrecht)
Grundsätzliches
Die Bussen setzen ein schuldhaftes, gesetzwidriges Verhalten der steuerpflichtigen Person voraus. Die gesetzlichen Tatbestände werden geahndet. Die Bussen haben Straffunktion.
Welches sind die Tatbestände, die bei natürlichen und juristischen Personen Gegenstand eines Bussenverfahrens bilden?
- Verletzung von Verfahrenspflichten (beispielsweise Nichteinreichen der Steuererklärung)
- Vollendete Steuerhinterziehung
- Versuchte Steuerhinterziehung
- Teilnahmehandlungen zu einer Steuerhinterziehung
- Verheimlichung von Nachlasswerten (nur bei natürlichen Personen)
- Steuerbetrug
In der Bussenhöhe werden sowohl die Schuldform respektive das Verschulden als auch der Erfolg berücksichtigt. Beispielsweise fällt eine Busse wegen versuchter Steuerhinterziehung tiefer aus als diejenige wegen vollendeter Steuerhinterziehung.
Welches sind die strafrechtlich relevanten Schuldformen?
Vorsatz
- Anstreben eines Straftatbestands mit Wissen und Willen durch die natürliche Person bzw. durch die Organe der juristischen Person
Eventualvorsatz
- Billigen einer als möglich vorausgesehene Unterversteuerung für den Fall ihres Eintritts
- Abfinden oder "in Kauf nehmen" einer Unterversteuerung (beispielsweise, wenn die durch eine Drittperson ausgefüllte Steuererklärung unbesehen unterzeichnet und eingereicht wird)
Fahrlässigkeit
- Nicht an die Folgen des eigenen Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit denken
- Keine Rücksicht nehmen oder nicht beachten jener Sorgfalt, zu welcher die steuerpflichtige Person nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen verpflichtet wäre
Bei natürlichen und juristischen Personen gelten seit 1. Januar 2010 die Bestimmungen zur Einführung der straflosen Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen.
Haftungs- und Verfahrensfragen
Wie ist die Haftung für verfügte Bussen bei natürlichen Personen geregelt?
Kantons- und Gemeindesteuern
Verheiratete
In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Verheiratete üben die steuergesetzlichen Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. Bei Verletzungen von Verfahrenspflichten gelten jedoch die allgemeinen strafrechtlichen Verfahrensbestimmungen. Demzufolge werden die Verheirateten als zwei einzelne Steuersubjekte anerkannt. Jeder Eheteil hat nur seine eigenen Faktoren auf der gemeinsamen Steuererklärung zu deklarieren und die Richtigkeit seiner Angaben unterschriftlich zu bestätigen. In einem Steuerhinterziehungsverfahren werden die Eheteile nur für ihre eigene Steuerfaktoren gebüsst. Nur bezüglich dieser Faktoren weisen sie die für die Steuerhinterziehung vorausgesetzte Sondereigenschaft auf (§ 240 StG).
Bei Verheirateten, die ihre gemeinsame Deklarationspflicht nicht erfüllt haben, werden zwei getrenn?te Strafverfahren durchgeführt. Nur auf diese Weise kann jeder einzelne Betroffene nach seinem eigenen Verschulden bestraft werden. Umstände, die gegen die Annahme eines identischen Ver?schuldens beider Eheteile sprechen, sind im Einspracheverfahren geltend zu machen.
Vertreter/innen
Die Sorgfaltspflichten der steuerpflichtigen Person (Wahl, Instruktion und Überwachung) in der Erfüllung der Verfahrensvorschriften werden durch den Beizug einer Vertreterin / eines Vertreters nicht eingeschränkt. Insbesondere macht sich die steuerpflichtige Person haftbar, wenn sie die von der Vertreterin / vom Vertreter ausgefüllte Steuererklärung unbesehen unterschreibt (Verletzung ihrer Kontrollpflicht).
Handelt die Vertreterin / der Vertreter vorsätzlich, so macht sie / er sich wegen Teilnahmehandlung (§ 238 StG) strafbar.
(Keine) Haftung der Erbberechtigten
Nach Art. 560 ZGB treten die Erbberechtigten in die Rechte und Pflichten der Erblasserin / des Erblassers ein. Mit Entscheid vom 29.8.1997 hat der EGMR festgehalten, dass die Nichtvererblichkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu den fundamentalen Rechtsgrundsätzen zählt. Folglich kann gegenüber Erbberechtigten nur noch dann eine Busse ausgesprochen werden, wenn diesen an der festgestellten Unterversteuerung der verstorbenen Person ein eigenes Verschulden nachgewiesen werden beziehungsweise wenn sie als Teilnehmerin / er als Teilnehmer mitgewirkt haben.
In Art. 48 Ziff. 3 StGB ist festgehalten, dass eine Busse mit dem Tod der verurteilten Person als hinfällig erklärt wird. Die strafrechtliche Schuld der verstorbenen Person zu vererben, ist mit den Grundsätzen des Strafrechts unvereinbar. Gestützt auf diese Rechtslage ist im Steuergesetz überhaupt darauf verzichtet worden, eine Haftung der Erbberechtigten bei Steuerhinterziehungen festzulegen.
Direkte Bundessteuer
Verheiratete
Gemäss Art. 180 DBG werden die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Verheirateten nur für die Hinterziehung jenes Steuerbetrags gebüsst, die auf die ganz oder teilweise unterlassene Deklaration ihrer eigenen Steuerfaktoren zurückzuführen ist.
Vertreter/innen
Die Sorgfaltspflichten der steuerpflichtigen Person (Wahl, Instruktion und Überwachung) in der Erfüllung der Verfahrensvorschriften werden durch den Beizug einer Vertreterin / eines Vertreters nicht eingeschränkt. Insbesondere macht sich die steuerpflichtige Person haftbar, wenn sie die von der Vertreterin / vom Vertreter ausgefüllte Steuererklärung unbesehen unterschreibt (Verletzung ihrer Kontrollpflicht).
Handelt die Vertreterin / der Vertreter vorsätzlich, so macht sie / er sich wegen Teilnahmehandlung (Art. 177 DBG) strafbar.
(Keine) Haftung der Erbberechtigten
Nach Art. 560 ZGB treten die Erbberechtigten in die Rechte und Pflichten der Erblasserin / des Erblassers ein. Mit Entscheid vom 29.8.1997 hat der EGMR festgehalten, dass die Nichtvererblichkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu den fundamentalen Rechtsgrundsätzen zählt. Folglich kann gegenüber Erbberechtigten nur noch dann eine Busse ausgesprochen werden, wenn diesen an der festgestellten Unterversteuerung der verstorbenen Person ein eigenes Verschulden nachgewiesen werden beziehungsweise wenn sie als Teilnehmerin / er als Teilnehmer mitgewirkt haben.
In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist Art. 179 DBG mit Bundesgesetz vom 8.10.2004 über die Aufhebung der Haftung der Erbberechtigten aufgehoben worden.
Wie ist die Haftung für verfügte Bussenbei bei juristischen Personen geregelt?
Die verfügten Bussen sind von der juristischen Person zu bezahlen. Es gelten die Vorschriften zur Rechtsnachfolge und zur Liquidatorenhaftung.
Wie ist das Bussenverfahren bei natürlichen Personen im kantonalen Recht geregelt?
Allgemein
Das Verfahren im Steuerstrafrecht ist als echtes Strafverfahren zu qualifizieren; die verfahrensrechtlichen Mindestgarantien gemäss der EMRK sind zumin?dest vor einer richterlichen Instanz zu gewähren.
Gemäss §§ 242 ff. StG sind das Verfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten sowie das Verfahren wegen Steuerhinterziehung als Strafbefehlsverfahren ausgestaltet. Zuständig für die Ahndung der Tatbestände ist das Kantonale Steueramt.
Im Gegensatz dazu wird das Verfahren wegen Steuervergehen (Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern) gemäss § 257 StG als Strafverfahren von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt.
Verletzung von Verfahrenspflichten
Einleitung des Verfahrens
Die Gemeindesteuerämter melden dem Kantonalen Steueramt die Steuerpflichtigen, welche eine Verletzung von Verfahrenspflichten begangen haben. Das Kantonale Steueramt, Sektion Bezug, eröffnet das Strafverfahren direkt durch Erlass eines Strafbefehls.
Einspracheverfahren
Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim Kantonalen Steueramt, Sektion Bezug, schriftlich Einsprache erheben. Wird keine Einsprache erhoben, erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft und gilt als Urteil. Die Einsprache kann ohne Begründung und Antrag erfolgen. Sie bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls. Nach Ein?gang der Einsprache führt das Kantonale Steueramt weitere Untersuchungen durch. Bei veränderter Sach- oder Rechtslage wird ein korrigierter Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt. Bei unveränderter Sachlage wird Anklage beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, erhoben. (Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, kann im Rechtsmittelverfahren an die höheren Gerichtsinstanzen weitergezogen werden).
Steuerhinterziehung
Einleitung des Verfahrens
Die Gemeindesteuerämter melden dem Kantonalen Steueramt die Steuerpflichtigen, welche eine Steuerhinterziehung begangen haben. Das Kantonale Steueramt, Sektion Rechtsdienst, eröffnet das Strafverfahren schriftlich.
Untersuchungsverfahren
Das Kantonale Steueramt kann die beschuldigte Person oder Auskunftspersonen befragen. Eine Zeugenbefragung ist in diesem Verfahrensstadium nicht vorgesehen. Die beschuldigte Person muss im Strafbefehlsverfahren nicht mitwirken, sie kann sich auf das Aus?sageverweigerungsrecht berufen. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Abschluss des Verfahrens
Das Untersuchungsverfahren wird mit einer Einstellungsverfügung oder dem Erlass eines Strafbefehls abgeschlossen.
Einspracheverfahren
Gemäss § 247 StG können die angeschuldigte Person und der Gemeinderat innerhalb von 30 Tagen Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. Eine rechtsgültig erhobene Einsprache bewirkt die rückwirkende Aufhebung des angefochtenen Strafbefehls. Das Kantonale Steueramt kann weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen. Erachtet das Kantonale Steueramt den Erlass eines neuen Strafbefehls als nicht geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern. (Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern kann im Rechtsmittelverfahren an die höheren Gerichtsinstanzen weitergezogen werden).
Steuerbetrug
Bei begründetem Verdacht für das Vorliegen eines Steuerbetrugs erstattet das Kantonale Steueramt, Sektion Rechtsdienst, Strafanzeige an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Diese können neben einer Busse auch eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe aussprechen.
Veruntreuung von Quellensteuern
Allgemeines
Die Veruntreuung von Quellensteuern ist ebenfalls ein Steuervergehen. Der Schuldner / die Schuldnerin der steuerbaren Leistung verwendet die abgezogenen Quellensteuern zu eigenem oder fremden Nutzen, statt diese den Steuerbehörden abzuliefern. Mit den Sanktionen sollen Steuerausfälle vermieden werden sowie die Durchsetzung der Steuerordnung sichergestellt werden. Der Tatbestand setzt nicht voraus, dass dem Gemeinwesen tatsächlich ein Steuerausfall entsteht. Nur die Absicht der steuerpflichtigen Person muss auf die Verwendung von abgezogenen (und den Steuerbehörden nicht abgelieferten) Quellensteuern gerichtet sein.
Tatbestandsmerkmale
- geschuldete und abgezogene Steuern (Geldbetrag)
- mit der Absicht (Vorsatz / Eventualvorsatz), diese in eigenem oder fremdem Nutzen zu verwen?den statt diese den Steuerbehörden abzuliefern
Abgrenzungen
Keine Veruntreuung von Quellensteuern würde vorliegen, wenn die abgezogenen "Steuern" gar nicht geschuldet waren. Ebenso stellt die blosse Nichtablieferung der Steuern innerhalb der gesetzlichen Fälligkeitstermine grundsätzlich noch keine Veruntreuung dar.
Wie ist das Bussenverfahren bei juristischen Personen im kantonalen Recht geregelt?
Allgemein
Das Verfahren im Steuerstrafrecht ist als echtes Strafverfahren zu qualifizieren; die verfahrensrechtlichen Mindestgarantien gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind zumindest vor einer richterlichen Instanz zu gewähren.
Gemäss §§ 242 ff. StG sind das Verfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten sowie das Verfahren wegen Steuerhinterziehung als Strafbefehlsverfahren ausgestaltet. Zuständig für die Ahndung der Tatbestände ist das Kantonale Steueramt.
Das Verfahren wegen Steuervergehen (Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern) gemäss § 257 StG als Strafverfahren wird dagegen von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt.
Verletzung von Verfahrenspflichten
Strafbefehlsverfahren
Steuerpflichtige, welche nach durchgeführtem Mahnverfahren die ihnen obliegenden Verfahrenspflichten nicht erfüllen, werden mit einer Ordnungsbusse belegt. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, wird die juristische Person gebüsst. Die Bestrafung der handelnden Organe bleibt vorbehalten. Das Kantonale Steueramt eröffnet das Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten direkt durch Erlass eines Strafbefehls.
Einspracheverfahren
Die juristische Person kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim Kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Wird keine Einsprache erhoben, erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft und gilt als Urteil. Eine Einsprache bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls. Nach Eingang der Einsprache führt das Kantonale Steueramt weitere Untersuchungen durch. Bei veränderter Sach- oder Rechtslage wird ein korrigierter Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt. Bei unveränderter Sachlage wird Anklage beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, erhoben.
Steuerhinterziehung
Einleitung des Verfahrens
Das Strafbefehlsverfahren wird schriftlich durch das Kantonale Steueramt – ausnahmsweise mittels Eröffnung des Strafbefehls bei Verfahrenspflichtverletzungen und bei Selbstanzeigen – eingeleitet.
Untersuchungsverfahren
Das Kantonale Steueramt kann die beschuldigte Person oder Auskunftspersonen befragen. Eine Zeugenbefragung ist in diesem Verfahrensstadium nicht vorgesehen. Die beschuldigte juristische Person muss im Strafbefehlsverfahren nicht mitwirken, sie kann sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Abschluss des Verfahrens
Das Untersuchungsverfahren wird mit einer Einstellungsverfügung oder dem Erlass eines Strafbefehls abgeschlossen.
Einspracheverfahren
Gemäss § 247 StG können die angeschuldigte juristische Person und der Gemeinderat innerhalb von 30 Tagen Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. Eine rechtsgültig erhobene Einsprache bewirkt rückwirkende Aufhebung des angefochtenen Strafbefehls. Das Kantonale Steueramt kann hierauf weitere Untersuchungen an die Hand nehmen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen. Erachtet das Kantonale Steueramt den Erlass eines neuen Strafbefehls als nicht geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern. (Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, kann im Rechtsmittelverfahren an die höheren Gerichtsinstanzen weitergezogen werden).
Steuerbetrug
Bei begründetem Verdacht für das Vorliegen eines Steuerbetrugs erstattet das Kantonale Steueramt Strafanzeige. Zuständig für die Ahndung eines Steuerbetrugs sind die ordentlichen Strafbehörden. Dabei kann neben einer Busse auch eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Da es sich dabei um ein ordentliches Strafverfahren handelt, ist in diesem Verfahren das verantwortliche Organ und nicht die juristische Person zu verurteilen.
Veruntreuung von Quellensteuern
Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person veruntreut, ist die Strafnorm von § 256 Abs. 1 StG auf die Personen anwendbar, die für die juristische Person gehandelt haben oder hätten handeln sollen.