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Erbschafts- und Schenkungssteuern

Die Erbschafts- und Schenkungssteuern sind Rechtsverkehrs- beziehungsweise Rechtsübertragungssteuern. Besteuert werden die Übertragung von Vermögen oder der Übergang von Rechten an Vermögen.

Erbschafts- und Schenkungssteuern für natürliche Personen

Steuerpflicht

Der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen Vermögensbestandteile aus

  • Erbschaften
  • Vermächtnissen (Legate)
  • Schenkungen
  • Direktansprüchen (Versicherungsleistungen aus Säule 3b)

Diese stammen von einer Person mit Wohnsitz im Kanton Aargau.

Ebenso steuerpflichtig sind Vermögensanfälle von Grundstücken im Kanton Aargau und dinglichen Rechte an Grundstücken im Kanton Aargau (Wohnrechte, Nutzniessungen usw.).

Steuerpflichtig ist die Person, die den Vermögensanfall tatsächlich erhält.

Steuerbefreiung

Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind:

  • Ehepartner und eingetragene Partnerinnen und Partner
  • Nachkommen (Kinder, Enkelkinder usw.)
  • Stiefkinder und Pflegekinder (wenn das Pflegeverhältnis mindestens 2 Jahre bestanden hat)
  • Eltern, Stiefeltern und Pflegeeltern (wenn das Pflegeverhältnis mindestens 2 Jahre bestanden hat).

Die Steuerbefreiung gilt auch für die Ehepartner und eingetragenen Partnerinnen und Partner der oben aufgeführten Personen.

Gelegenheitsgeschenke

Gelegenheitsgeschenke zu besonderen Anlässen und Ereignissen (Taufe, Heirat, Geburtstag usw.) werden nicht besteuert, sofern sie den Wert von 5'000 Franken (bis 31.12.2024: 2'000 Franken) nicht übersteigen.

Der Betrag gilt pro Anlass und Ereignis. Es ist somit denkbar, dass im gleichen Jahr mehrere Gelegenheitsgeschenke an die gleiche Person nicht besteuert werden.

Deklaration und Meldung

Steuerpflichtige müssen in der folgenden Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuern jeden Vermögensanfall deklarieren, sofern es sich nicht um ein Gelegenheitsgeschenk handelt.

Steuerpflichtige, die im Kanton Aargau keine Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuern einreichen, müssen Vermögensanfälle wie folgt melden:

  • bewegliches Vermögen (Geld, Aktien, Darlehenserlasse usw.):
    Meldung an die Gemeinde am Wohnsitz der zuwendenden Person
  • unbewegliches Vermögen (Grundstücke, Rechte an Grundstücken usw.):
    Meldung an die Gemeinde am Ort des Grundstücks.

Die Meldung kann per Brief oder E-Mail erfolgen, idealerweise mit Beschreibung des Sachverhalts und unter Beilage allfälliger Belege (Schenkungsverträge, Überweisungsaufträge usw.).

Steuerberechnung

Berechnung

Die Steuer wird nach dem steuerbaren Betrag des Vermögensanfalls und nach dem Verwandtschaftsgrad der steuerpflichtigen Person zur verstorbenen oder schenkenden Person berechnet.

Mehrfache Zuwendungen zwischen den gleichen Personen innerthalb von 5 Jahren werden zusammengerechnet. Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Kalenderjahr der ersten Zuwendung.

Die mutmasslich geschuldete Erbschafts- und Schenkungssteuer kann mithilfe dieser Excel-Datei (XLS, 112 KB) (XLS, 112 KB) berechnet werden.

Steuerklassen

Für die Verwandtschaftsgrade gelten folgende Klassen:

  • Klasse 1
    Personen, die mit der zuwendenden Person während mindestens 5 Jahren in Wohngemeinschaft (gemeinsamer Haushalt an gleicher Adresse am gleichen steuerlichen Wohnsitz) gelebt haben
  • Klasse 2
    Geschwister und Grosseltern
  • Klasse 3
    Alle weiteren steuerpflichtigen Personen

Die gleiche Klasse gilt für Ehepartner und eingetragene Partner dieser Personen, sofern sich dadurch eine günstigere Klasse ergibt.

Steuersatz

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer beträgt:
BetragKlasse 1Klasse 2Klasse 3
für die ersten CHF 120'000.– 4 %6 %12 %
für die weiteren CHF 60'000.–6 %12 %20 %
für die weiteren CHF 60'000.–7 %15 %22 %
für die weiteren CHF 60'000.–7,5 %18 %24 %
für die weiteren CHF 60'000.–7,5 %19 %26 %
für die weiteren CHF 120'000.–8 %20 %28 %
für die weiteren CHF 240'000.–8,5 %21 %30 %
für die weiteren CHF 240'000.–8,5 %22 %31 %
für die CHF 960'000.– übersteigenden Teile9 %23 %32 %

Richtlinien Inventarisation

Adressatenkreis

Die Richtlinien Inventarisation (RI) richten sich an die Inventurämter der aargauischen Gemeinden. Sie sind aber auch für die interessierte Öffentlichkeit zugänglich und deshalb hier publiziert.

Vorbehalte

Soweit die RI Ausführungen zu nicht erbschaftssteuerlich relevanten Themen enthalten, haben diese keinen Richtliniencharakter, sondern sind nur informativer Natur. Richtigkeit und Aktualität dieser Ausführungen sind nicht gewährleistet. Dies betrifft u.a. Ausführungen zu den Themen Güterrecht, Erbrecht und Erbschaftsinventare. Es ist nicht Aufgabe des Kantonalen Steueramtes, Fragen zu den erwähnten Themen zu beantworten.

Inhaltsübersicht / Inhaltsverzeichnisse pro Register

Erbschaftsinventare

Die nachfolgenden Dokumente wurden von einer Arbeitsgruppe unter der Leitung des Departements Volkswirtschaft und Inneres ausgearbeitet und sollen die Inventurämter der aargauischen Gemeinden bei der Erstellung von Erbschaftsinventaren unterstützen. Das Kantonale Steueramt übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt.

Bei Fragen zu Erbschaftsinventaren wenden Sie sich bitte an das zuständige Bezirksgericht (nicht an das Kantonale Steueramt oder das Departement Volkswirtschaft und Inneres).

Erbschafts- und Schenkungssteuern für juristische Personen

Den juristischen Personen können unentgeltliche Zuwendungen (Erbanfall, Schenkungen, Vorempfänge) zufliessen und damit eine entsprechende Erbschafts- oder Schenkungssteuerpflicht begründen.

Das Steuergesetz sieht vor, dass Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung keinen steuerbaren Gewinn der juristischen Person darstellen. Zuwendungen an juristische Personen, die als Gewinn zu versteuern sind oder die ausdrücklich von der Gewinnsteuer befreit sind, können dagegen nicht Gegenstand der Erbschafts- und Schenkungssteuern bilden.

Juristische Personen, welche öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen sowie juristische Personen, welche kantonalen oder gesamtschweizerischen Kultuszwecken dienen, sind von den Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit.

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