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8.8 Schule, Kurse, Ausbildung, Fort- und Weiterbildungen

8.8.1 Schule

Der obligatorische Schulbesuch ist gemäss Art. 62 BV unentgeltlich. Die Grundkosten, die durch die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht in der Volksschule entstehen, sind durch den im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthaltenen Anteil bereits abgedeckt (SKOS-Richtlinien Kapitel C.6.2. Bildung). Darunter fallen zum Beispiel Ausgaben für Schulhefte, Schreibmaterial, Etui und Schulrucksack. Grundkosten, welche in der Mittelschule anfallen, gehen demgegenüber in aller Regel über den im Grundbedarf für den Lebensunterhalt berücksichtigten Bildungsanteil hinaus, weil in dieser Schulstufe Lehrmittel grundsätzlich nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die den Grundbedarfsanteil übersteigenden Mehrkosten finanziert die Gemeinde zusätzlich als situationsbedingte Leistungen.

Aufgrund ihrer Pflichten zum Schutz des Kindeswohls und der besonderen Förderung von Kindern sollte die Gemeinde zudem Auslagen für Ferienlager, Musikunterricht, Mietkosten für Musikinstrumente, notwendigen Nachhilfe- oder Spezialunterricht (soweit nicht durch die Leistungen der Volksschule abgedeckt) als situationsbedingte Leistungen grundsätzlich übernehmen, sofern dies der Integration oder dem Wohle des Kindes dient (vgl. SKOS-Richtlinie C.6.4. Familie). Die Gemeinde sollte bei der Ausschöpfung ihres Ermessensspielraums das Angemessenheitsprinzip berücksichtigen und darauf achten, dass die Ausgaben in einem angemessenen Verhältnis zu denjenigen von Personen mit geringem Einkommen stehen (vgl. Kapitel 1.3.7 Angemessenheit der Hilfe). Die Gemeinde sollte zudem stets eine Finanzierung über Stiftungen und Fonds prüfen.