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23. Elternschaftsbeihilfe

23.3 Anspruchsvoraussetzungen

Der betreuende Elternteil muss gemäss § 27 SPG alle folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen, damit ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe vorliegt:

  • Ein Elternteil muss sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmen.
  • Der betreuende Elternteil muss seit mindestens 1 Jahr vor der Geburt und während der gesamten Bezugsdauer im Kanton Aargau zivilrechtlichen Wohnsitz haben.
  • Der betreuende Elternteil und das Kind müssen sich während der gesamten Bezugsdauer im Kanton Aargau aufhalten.
  • Die voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte ab Geburt müssen unter den vom Regierungsrat festgelegten Grenzbeträgen liegen (vgl. Kapitel 23.4.2 Berechnung Grenzbetrag für die Halbjahreseinkünfte). Der Grenzbetrag für das Vermögen ist überschritten, wenn gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung steuerbares Vermögen vorhanden ist (§ 22 Abs. 3 SPV).
  • Der betreuende Elternteil bezieht keine Sozialhilfe.
  • Das Gesuch um Elternschaftsbeihilfe ist innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt zu stellen. Bei einem verspätetem Gesuchseingang besteht kein Anspruch mehr auf Elternschaftsbeihilfe.

Die zuständige Gemeinde prüft, ob der betreuende Elternteil alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Trifft dies zu, so richtet die Gemeinde die Elternschaftsbeihilfe längstens bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats des Kindes aus. Im Falle eines Härtefalls kann die Gemeinde die Elternschaftsbeihilfe maximal bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats ausrichten (vgl. Kapitel 23.6 Härtefall).

Anspruchsberechtigt sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil. Im gleichen Haushalt lebende, nicht miteinander verheiratete Eltern werden bei der Berechnung der voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte und des steuerbaren Vermögens den Ehepaaren gleichgestellt (§ 27 Abs. 3 SPG).

Elternschaftsbeihilfe wird ab Gesuchstellung mit dreimonatiger Rückwirkung, frühestens ab Geburt des Kindes, gewährt (§ 28 Abs. 2 SPG). Der Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe beginnt mit der Geburt.